{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZA13.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"III ZA 13/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZA 13/20\nvom\n\n30. Juli 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZA13.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen\nDr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\neine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\nvom 5. Dezember 2019 - 9 U 6/19 - wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger beantragt mit am 5. Juni 2020 eingegangenem Schreiben\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nin dem angefochtenen Berufungsurteil. Mit diesem - seiner vorinstanzlichen\nProzessbevollmächtigen am 6. Dezember 2019 zugestellten - Urteil war das\nbeklagte Land, gegen das der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Behandlung durch eine Anstaltsärztin im Justizvollzug geltend macht, unter\nanderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 € verurteilt worden.\nSoweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 10.000 € sowie die Feststellung begehrt\n\nhatte, dass das beklagte Land zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\nDiese Klagebegehren will der Kläger mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen.\n\nII.\n\n2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil\ndie beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet\n(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n3 Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die\nZustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1\nZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen\nnicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit\neiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und\nvom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 -\nAnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8). Davon abgesehen, wäre sie auch gemäß § 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.\n\n4 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst\nsich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung, wobei für die Bewertung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorge-\n\nbrachten Anknüpfungstatsachen maßgebend sind. Hat er in den Vorinstanzen\nkeine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das\nBerufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, kann der Kläger diese Streitwertfestsetzung nicht mit\nneuem oder ergänzendem Tatsachenvortrag in Frage stellen, um den Wert der\nBeschwer im Revisionsrechtszug zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert,\nneue Angaben zum Schadensumfang \"nachzuschieben\", wenn dieser Vortrag\nin den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb\nauch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gewesen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15,\nBeckRS 2016, 20067 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13,\nBeckRS 2015, 748 Rn. 2).\n\n5 2. Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Abweisung seines Feststellungsantrags - von einer 20.000 € jedenfalls nicht übersteigenden Beschwer des Klägers auszugehen. Zwar hat der\nKläger in der Klageschrift sein Feststellungsbegehren mit 30.000 € bewertet,\ndiese Angabe jedoch nicht begründet, sondern nur auf die Möglichkeit eines zu\nEinschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit führenden fortbestehenden Gesundheitsschadens und die damit gegebenenfalls verbundenen Beschwerden verwiesen. Konkrete Anknüpfungstatsachen zur Bewertung seines Feststellungsantrags - etwa dazu, welche Behandlungsmaßnahmen noch erforderlich werden könnten oder welcher bezahlten Berufstätigkeit er ohne die befürchteten\ndauerhaften Leistungseinschränkungen voraussichtlich nachgehen würde - hat\ner dabei nicht vorgetragen, weshalb das Berufungsgericht dessen Wert nur auf\n3.000 € geschätzt hat. Entgegen der mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgetragenen Auffassung des Klägers ergeben sich auch aus seiner Berufungsbegründung, mit der er einen Verdienstausfall in der Justizvollzugsanstalt von ins-\n\ngesamt etwa 7.000 € behauptet hat, keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bewertung des Feststellungsantrags, die unter Berücksichtigung seines weiteren Begehrens auf Zahlung eines mindestens um 10.000 €\nerhöhten Schmerzensgeldes insgesamt eine die Wertgrenze des § 544 Abs. 2\nNr. 1 ZPO erreichende Beschwer ergeben würde.\n\nHerrmann Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2018 - 7 O 1222/13 (186) -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.12.2019 - 9 U 6/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-30/iii-za-13-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-30/iii-za-13-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:18.919155+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-30/iii-za-13-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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