{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300720B4STR166.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"4 StR 166/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 166/20\n\nvom\n\n30. Juli 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2020 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLandau (Pfalz) vom 13. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300720B4STR166.20.0\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Der Schuldspruch hat auch in den Fällen, in denen das Landgericht den\nAngeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1\nNr. 3, Abs. 3 StGB) verurteilt hat, Bestand.\n\nZwar hat die Strafkammer jeweils den für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert maßgeblichen Fahrzeugwert nicht\nfestgestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ‒ insbesondere anhand der Beschreibung der betroffenen Fahrzeuge, der an ihnen verursachten Schäden und der mitgeteilten Reparaturkosten ‒ ergibt sich jedoch, dass die Wertgrenze\nvon 750 € (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 ‒ 4 StR 581/16, juris Rn. 3 mwN)\nin allen Fällen außer Fall II.15. der Urteilsgründe jeweils erheblich überschritten wurde. Zudem hat der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.13. durch die vorsätzlich herbeigeführten Fahrzeugkollisionen die Gesundheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer\nkonkret gefährdet beziehungsweise beschädigt.\n\nIm Fall II.15. der Urteilsgründe lässt sich der Wert des gefährdeten und beschädigten Fahrzeugs den Urteilsgründen auch nicht aus dem Zusammenhang entnehmen; allerdings beruht der Schuldspruch nicht auf dem Rechtsfehler. Denn der\nAngeklagte verursachte ‒ wie er eingeräumt hat ‒ (auch) in diesem Fall vorsätzlich\neine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Zeugin V. , indem er in dem\nMoment, als diese auf der Autobahn mit ihrem PKW Peugeot von der linken auf die\nmittlere Spur wechselte, sein Fahrzeug Audi A6 beschleunigte und absichtlich mit\neiner Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 60 km/h auf den rechten seitlichen Heckbereich des Kraftfahrzeugs der Zeugin auffuhr.\n\n2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Zwar ist das Landgericht in allen Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtsirrig vom Strafrahmen des § 315 Abs. 3\nStGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, während der anzuwendende Strafrahmen des § 315b Abs. 3 1. Alt. StGB lediglich von\neinem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. In den Fällen II.1., 3., 7. und 11. der\n\nUrteilsgründe hat es die Strafe jedoch nicht diesem, sondern dem für minder schwere Fälle in § 315 Abs. 4 StGB vorgesehenen Strafrahmen, der mit demjenigen des\neinschlägigen § 315b Abs. 3 2. Alt. StGB identisch ist, angewendet, sodass sich die\nRechtsfehler hier nicht ausgewirkt haben. In den übrigen Fällen (II.5., 9., 13., 15. und\n17. der Urteilsgründe) hat sich das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen\njeweils ersichtlich an der identischen Strafrahmenuntergrenze orientiert; es ist daher\nauszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.\n\nSost-Scheible RiBGH Bender befindet sich im Hoch\nUrlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nLandau (Pfalz), LG, 13.11.2019 ‒ 7104 Js 13120/17 3 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-30/4-str-166-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-30/4-str-166-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.162479+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-30/4-str-166-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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