{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-06-30_II_ZB_25_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620BIIZB25.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-06-30","aktenzeichen":"II ZB 25/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 25/18\n\nvom\n\n30. Juni 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:300620BIIZB25.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss\ndes 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n12. November 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nwird auf 300 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Die Beklagte zu 1 ist eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der\nKommanditgesellschaft; der Beklagte zu 2 ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 (mittelbar) als Kommanditist beteiligt. Gemäß § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags werden die über die Treuhandkommanditistin, die J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH,\nbeteiligten Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt.\n\n2 Mit Schreiben vom 24. November 2016 begehrte der Kläger von der\nTreuhandkommanditistin Auskunft über die unmittelbaren und mittelbaren Ge-\n\nsellschafter der Beklagten zu 1 einschließlich der jeweiligen Anschriften und\nBeteiligungssummen. Die Treuhandgesellschaft stellte für die Übersendung der\nGesellschafterliste unter dem 2. Dezember 2016 vorab 297,50 € in Rechnung.\nNach Bezahlung des Betrages übersandte sie eine Liste mit den Namen (ohne\nAngabe von Titeln und Adelsbezeichnungen) und Anschriften der rund\n4.400 Beteiligten sowie eine weitere Liste mit Angaben zur Beteiligungshöhe\nvon rund 150 Beteiligten, die einer solchen Mitteilung bereits im Jahr 2013 zugestimmt hatten. Der Kläger wandte sich sodann an die Beklagte zu 1 und forderte die Erteilung einer seinem Auskunftsverlangen vollständig entsprechenden Auskunft. Der Beklagte zu 2 lehnte dies namens der Beklagten zu 1 mit\nSchreiben vom 20. Januar 2017 ab und bat um Verständnis dafür, dass er zur\nWahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mitgesellschafter\nsensible Daten wie die Beteiligungssumme nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der betreffenden Gesellschafter und insbesondere nicht gegen deren\nausdrücklich erklärten Willen herausgeben könne.\n\n3 Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und jeweilige\nBeteiligungshöhe aller an der Beklagten zu 1 beteiligten Gesellschafter einschließlich der mittelbar über die Treuhandkommanditistin Beteiligten in Form\neiner aktuellen, schriftlichen, geordneten Zusammenstellung zu erteilen.\n\n4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorherigem\nHinweis wegen Nichterreichens der Berufungssumme durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 €\nfestgesetzt. Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit\nihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an dem nach\n§ 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund fehlt. Die Sache hat weder\ngrundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2\nNr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche\nRechtsverletzungen liegen aber nicht vor.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n8 Die Berufung sei unzulässig, weil der nach den Kosten einer verurteilungsgemäßen Auskunft zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes\n600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n9 Aufgrund der Teilauskunft, die eine im Auftrag des Beklagten zu 2 mit der\nFührung der Geschäfte der Beklagten zu 1 befasste GmbH vorgerichtlich erteilt\nhabe, sei davon auszugehen, dass die Beklagten zwar eventuell nicht selbst\nüber eine elektronische Datenverarbeitung mit den notwendigen Daten hinsichtlich sämtlicher Beteiligter verfügten, diese Daten aber sehr wohl bei einer mit\nder Geschäftsführung beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten\n\nGesellschaft vorhanden seien. Nur diese Annahme lasse sich auch mit dem\nInhalt des vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schreibens vom 20. Januar\n2017 vereinbaren, in dem eben nicht auf das Nichtvorhandensein der notwendigen Daten, sondern auf datenschutzrechtliche Bedenken abgestellt worden\nsei.\n\n10 Dem Urteilsausspruch des Landgerichts lasse sich entgegen der Ansicht\nder Beklagten nicht entnehmen, dass es umfangreicher Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten bedürfe. Vielmehr reiche es nach dem Urteilstenor\naus, eine Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der\nfür sie im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1\ntätigen Gesellschaften zu erteilen.\n\n11 Dass die danach mögliche einfache EDV-Auskunft einen mit über 600 €\nzu bewertenden Aufwand erfordere, hätten die Beklagten nicht dargetan. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Kosten für die verurteilungsgemäß zu\nerteilende vollständige Auskunft die vorprozessual unter dem 2. Dezember\n2016 in Rechnung gestellten Kosten nicht übersteigen, da eine selektive Auskunft jedenfalls hier nicht weniger Maßnahmen erfordere als eine umfassende\nAuskunft.\n\n12 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei\nals unzulässig verworfen und ihnen den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin\nnicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.\n\n13 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich\nder gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für\ndas Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem\n\nInteresse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran\nhat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss\nvom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8 mwN).\n\n14 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur\ndarauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere\ndann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\noder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139\nZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes\nErmessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH,\nBeschluss vom 12. März 2019 - II ZB 19/18, juris Rn. 10; Beschluss vom\n21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 9, jeweils mwN). Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu\nberücksichtigen, die vor der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht geltend\ngemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10,\nNJW 2011, 2974 Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2019 - II ZB 19/18, juris\nRn. 10; siehe auch Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001,\n1652 f. zur alten Rechtslage).\n\n15 b) Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht\nnicht zu beanstanden.\n\n16 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die dem Kläger mitzuteilenden\nDaten seien bei einer mit einer EDV-Anlage ausgestatteten, mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten Gesellschaft vorhanden, ist entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht verfahrensfehlerhaft.\n\n17 Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Treuhandgesellschaft, mithin die Gesellschaft, an die sich der Kläger mit seinem vorgerichtlichen Auskunftsersuchen vom 24. November 2016 gewandt hatte, über die\nMöglichkeit einer kostengünstigen, elektronisch unterstützten Erteilung der erbetenen Auskunft verfügt. Sie rügt aber, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Treuhandgesellschaft sei mit der Geschäftsführung der Beklagten\nzu 1 beauftragt und deshalb den Beklagten zur Unterstützung bei der Auskunftserteilung verpflichtet, ohne jeglichen Anhalt im Parteivortrag und den\nFeststellungen des Landgerichts sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.\n\n18 Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 als ihrem Komplementär obliegt (§ 114, § 161 Abs. 2, § 164 Satz 1 HGB; § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags). Der Beklagte zu 2 als persönlich haftender Gesellschafter ist aber gemäß § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, dritten Personen oder Gesellschaftern die Geschäftsführungsaufgaben bzw. deren Ausübung zu übertragen. Hierauf hat das Berufungsgericht abgestellt, indem es unter Hinweis auf\n§ 9 des Gesellschaftsvertrags davon gesprochen hat, dass die um Auskunft\ngebetene GmbH im Auftrag des Beklagten zu 2 mit der Führung der Geschäfte\nder Beklagten zu 1 befasst sei. Die Übertragungsbefugnis nach § 9 Abs. 2 des\nGesellschaftsvertrags beinhaltet - wovon die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der\nGeschäftsbesorgerin D. GmbH selbst ausgeht - auch die Möglich-\n\nkeit, einem bestimmten Dritten lediglich einen Teil der Geschäftsführungsaufgaben zur Ausübung zu überlassen.\n\n19 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Treuhandgesellschaft mit\nGeschäftsführungsaufgaben beauftragt sei und die Beklagten bei der Führung\neiner Gesellschafterliste jedenfalls zu unterstützen habe, ist nicht verfahrenswidrig. Der Treuhandgesellschaft obliegen gesellschaftsbezogene Aufgaben\nnicht nur als Beteiligungstreuhänderin gegenüber den an der Beklagten zu 1\nnur mittelbar beteiligten Treugebern, sondern auch im Hinblick auf die unmittelbaren Gesellschafter der Beklagten zu 1. So ist die Treuhandgesellschaft nach\ndem Gesellschaftsvertrag unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181\nBGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft\naufzunehmen (§ 3 Nr. 4 GV), hat Beschlüsse der Gesellschafterversammlung\nzu protokollieren (§ 15 Nr. 1 GV) und das Ergebnis schriftlicher Abstimmungen\nzu ermitteln und bekannt zu geben (§ 14 Nr. 7, 8 GV). Vor allem führt und verantwortet die Treuhandgesellschaft ein als Treugeberregister bezeichnetes\nVerzeichnis, in dem auch die unmittelbaren Gesellschafter erfasst werden. In\n§ 12 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ist hierzu - im Zusammenhang mit der\nEinberufung von Gesellschafterversammlungen - bestimmt: \"(…) Jeder Gesellschafter und Treugeber hat Änderungen gegenüber den im Treugeberregister\nfestgehaltenen Angaben dem Treuhandkommanditisten schriftlich mitzuteilen.\nIm Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern und im Verhältnis zwischen Treuhandkommanditist und Treugeber gelten die niedergelegten Daten\nals maßgebend auch für die Zustellung.\" Im Einklang mit dieser Aufgabenverteilung hat die Treuhandgesellschaft dem Kläger auf dessen vorgerichtliches Ersuchen eine Gesellschafterliste übersandt, die die Namen aller Gesellschafter,\nauch der unmittelbar Beteiligten, beinhaltete. Dass die Treuhandgesellschaft mit\nder Führung und Verwaltung des \"Treugeberregisters\" auch Aufgaben der Be-\n\nklagten zu 1 im Verhältnis zu deren unmittelbaren Gesellschaftern wahrnimmt,\nergibt sich aus der eben zitierten Regelung des Gesellschaftsvertrags, die ausdrücklich auch das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern regelt.\nDass die Treuhandgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern insoweit für die\nBeklagte zu 1 handelt, zeigt zudem § 12 Nr. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags,\nwo in Anbetracht der an die Treuhandgesellschaft vorzunehmenden Mitteilungen von einer Adressbekanntgabe an die Gesellschaft, also an die Beklagte\nzu 1, gesprochen wird.\n\n20 Das Berufungsgericht konnte danach rechtsfehlerfrei davon ausgehen,\ndass die Treuhandgesellschaft den Beklagten zu 2 bei der Geschäftsführung zu\nunterstützen hat und den Beklagten insoweit verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2\nist als geschäftsführender Gesellschafter zur Erfüllung seiner Aufgaben, die u.a.\ndie Einberufung und Leitung von Gesellschafterversammlungen einschließlich\nder Feststellung von Abstimmungsergebnissen beinhalten, darauf angewiesen,\ndie Namen und Beteiligungshöhen der Gesellschafter einschließlich der nach\nMaßgabe von § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags stimmberechtigten Treugeber\nzu kennen. Wird die diesbezügliche Datenerfassung insgesamt der Treuhandgesellschaft überlassen, so verbindet sich damit die Verpflichtung der Treuhandgesellschaft, dem geschäftsführenden Gesellschafter die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen über den Gesellschafterbestand zu geben. Zu den vom geschäftsführenden Gesellschafter aufgrund seiner Funktion wahrzunehmenden Aufgaben gehört es, einzelnen Gesellschaftern\ngebotene Auskünfte über ihre Mitgesellschafter zu erteilen (vgl. BGH, Urteil\nvom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11; Beschluss vom\n19. November 2019 - II ZR 263/18, WM 2020, 458 Rn. 13).\n\n21 Soweit die Rechtsbeschwerde entgegenhält, der Treuhandgesellschaft\nals Steuerberatungsgesellschaft sei eine gewerbliche Tätigkeit wie die Wahrnehmung von Geschäftsführungstätigkeiten berufsrechtlich untersagt und dementsprechend bestünden vertragliche Beziehungen der Treuhandgesellschaft\nzur Beklagten zu 1 nur im Rahmen eines geschlossenen Steuerberatungsvertrages, deckt sie keinen zulassungsrechtlich erheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht die dort bereits namentlich benannte Treuhandgesellschaft außerhalb ihrer steuerberatenden Tätigkeit durchaus in vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten zu 1. Gemäß\n§ 19 des Gesellschaftsvertrags erhält sie Vergütungen, auch für ihre laufende\nTätigkeit. Die Vergütungen sind Kosten der Beklagten zu 1 (§ 19 Nr. 4 GV).\n\n22 Im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolglos bleibt auch der Einwand, die\nTreuhandgesellschaft habe im Hinblick auf die ihr erteilten Weisungen ihrer\nTreugeber gegenüber den Beklagten die Offenlegung und Weitergabe der vom\nKläger geforderten Informationen verweigert. Das Berufungsgericht war nicht\ngehalten, diesen Umstand der in seinem Ermessen stehenden Bewertung des\nBeschwerdegegenstandes zugrunde zu legen.\n\n23 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Beklagten eine ihnen\ngegenüber erklärte Informationsverweigerung der Treuhandgesellschaft vor der\nEntscheidung des Berufungsgerichts geltend gemacht hätten. Nach Aktenlage\nhaben die Beklagten erstmals nach Abschluss des Berufungsverfahrens im\nZwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO behauptet, die Auskunftserteilung sei ihnen nicht (ohne weiteres) möglich, weil die Treuhandgesellschaft\nes abgelehnt habe, ihnen entgegen den Weisungen der Treugeber die Beteiligungshöhen mitzuteilen.\n\n24 Das Berufungsgericht musste ohne diesbezüglichen Vortrag der Beklagten eine Informationsverweigerung der Treuhandgesellschaft in ihrem Verhältnis zu den Beklagten nicht in Betracht ziehen und war deshalb auch nicht verpflichtet, in diesem Punkt nachzufragen (§ 139 ZPO). Vielmehr konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Treuhandgesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Beklagten nachkommt. Nichts Anderes ergibt sich\n- unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung - aus\nder Datenschutzregelung in § 10 des Treuhandvertrags. Von der dort vorgesehenen Auskunftsbeschränkung sind Auskünfte der Treuhandgesellschaft an\nden persönlich haftenden Gesellschafter und den Geschäftsbesorger ausdrücklich ausgenommen (§ 10 Nr. 2 Satz 2 des Treuhandvertrags). Auch das vom\nBerufungsgericht berücksichtigte Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Januar\n2017 ließ die Annahme als fernliegend erscheinen, dass den Beklagten die\nfraglichen Daten von der Treuhandgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt\nwürden. Soweit in dem Schreiben datenschutzrechtliche Bedenken und das\ninformationelle Selbstbestimmungsrecht angesprochen werden, erwecken die\nAusführungen des Beklagten zu 2 vielmehr den Eindruck, dass Treuhandgesellschaft und Geschäftsleitung insoweit gegenüber dem Kläger eine einheitliche Position einnehmen, die dem Auskunftsbegehren des Klägers entgegengehalten wird, die aber nicht den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Informationsfluss zwischen Treuhandgesellschaft und Geschäftsleitung hindert.\n\n25 bb) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Urteilstenor des Landgerichts, der die Auskunftserteilung in\nForm einer \"aktuellen (…) Zusammenstellung\" vorschreibt, genüge die Erteilung\neiner Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der für\nsie im Zusammenhang mit der Geschäftsführung tätigen Gesellschaften, so\n\ndass umfangreiche Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten nicht\nerforderlich seien.\n\n26 Der Inhalt einer Urteilsformel, deren Wortlaut verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt, ist im Lichte der Entscheidungsgründe sinnentsprechend\nauszulegen, wobei der Tatbestand und gegebenenfalls die Anträge und das\nParteivorbringen ergänzend heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 22. Januar\n2020 - IV ZR 54/19, WM 2020, 345 Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2017\n- XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13,\nGRUR 2015, 269 Rn. 19; Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10,\nNJW-RR 2011, 1382 Rn. 9; Beschluss vom 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris\nRn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2018 - II ZR 44/16, juris Rn. 4).\n\n27 Danach lässt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das Berufungsgericht stellt nicht allein auf den Kenntnisstand der\nBeklagten ab, sondern bezieht die Kenntnisse der bei der Geschäftsführung\nmitwirkenden Gesellschaften und damit insbesondere die Kenntnis der Treuhandgesellschaft mit ein. Damit weist die Auslegung des Berufungsgerichts\ndem Begriff \"aktuell\" eine mit dem Wortlaut vereinbare und im Gesamtzusammenhang sachgerechte und zweckentsprechende Bedeutung zu. Die abweichende Interpretation der Rechtsbeschwerde, die eine Auskunftserteilung auf\ndem objektiv neuesten Stand auf der Grundlage einer umfassenden Gesellschafterbefragung für notwendig hält, überspannt demgegenüber die Bedeutung des Wortes \"aktuell\".\n\n28 Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft in Form einer aktuellen\nZusammenstellung beinhaltet jedenfalls die Pflicht, die Auflistung der Gesellschafter nach dem neuesten Datenbestand zusammenzustellen, über den der\n\nAuskunftspflichtige - selbst oder über eine ihm gegenüber informationspflichtige\nPerson - verfügt. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße er darüber hinaus\ngehalten ist, sämtliche vorliegenden Daten auf ihre bis zur Erteilung der Auskunft fortbestehende Richtigkeit hin zu überprüfen, hängt von den Umständen\nab. Würde man verlangen, dass die im Streitfall vorzulegende Liste jede Veränderung des tatsächlichen Gesellschafterbestandes mit Sicherheit erfasst, würde\nselbst ein durch Befragung aller Gesellschafter ermittelter Datenbestand dem\nAktualitätserfordernis nicht genügen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass erste Abfrageergebnisse bei Abschluss der Datenerhebung und anschließender Auskunftserteilung schon wieder überholt sind. In einer solchen Absolutheit kann das Aktualitätsgebot bei einem sinn- und zweckentsprechenden\nVerständnis des Tenors vernünftigerweise nicht verstanden werden.\n\n29 Ausreichend erscheint vielmehr eine Auskunft auf der Grundlage des\nvorhandenen Datenmaterials jedenfalls dann, wenn sie eine hohe Richtigkeitsgewähr bietet und der Aufwand für eine umfassende Nachprüfung der Daten zu\ndem Nutzen einer solchen Maßnahme außer Verhältnis steht. Vorliegend dient\ndie erbetene Auskunft erklärtermaßen dem Zweck, dem Kläger im Hinblick auf\nbevorstehende oder angestrebte Beschlussfassungen eine Kontaktaufnahme\nmit anderen Gesellschaftern zu ermöglichen. Diesem Zweck genügt die Auskunft auch dann, wenn sich in Einzelfällen ergeben sollte, dass sich die Daten\neines zur Kontaktaufnahme angesprochenen Gesellschafters geändert haben.\n\n30 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das der Treuhandgesellschaft vorliegende Datenmaterial, dessen Zugänglichkeit für die Beklagten das\nBerufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen konnte, den dargelegten Anforderungen nicht genügt. Soweit nicht ohnehin der Aufgabenbereich des Beklagten\nzu 2 betroffen sein sollte, werden der Treuhandgesellschaft Veränderungen in\n\nder Gesellschafterstellung und der jeweiligen Beteiligungshöhe regelmäßig\nschon aufgrund ihrer Funktion bekannt. Etwaige Namens- und Adressänderungen haben die betreffenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der\nTreuhandgesellschaft mitzuteilen. Von einer ausreichend hohen Richtigkeitsgewähr der vorhandenen Daten kann danach ausgegangen werden. Dies gilt\nerst recht, wenn die Treuhandgesellschaft ohnehin eine jährliche Aktualisierung\ndes Datenbestandes durch Abfrage bei den Gesellschaftern vornimmt, wie die\nBeklagten im Berufungsverfahren vorgetragen haben. Der Kläger hat im Hinblick auf die ihm vorgerichtlich erteilte Auskunft auch lediglich beanstandet,\ndass die übermittelten Daten wegen fehlender Titelangaben und überwiegend\n\nfehlender Angaben der Beteiligungshöhen unvollständig seien, nicht aber, dass\nden Daten keine aktuelle Gesamtbefragung der Gesellschafter zugrunde liege.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 12.07.2018 - 1 O 347/17 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2018 - 18 U 124/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/ii-zb-25-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/ii-zb-25-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:42.195506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-30/ii-zb-25-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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