{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR69.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-06-30","aktenzeichen":"6 StR 69/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 69/20\n\nvom\n30. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR69.20.0\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs.\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 19. November\n2019 aufgehoben, soweit das Grundstück eingezogen\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten F. und\nKr. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten K. und F.\njeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 75 Fällen schuldig gesprochen, die Angeklagte Kr.\nder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 59 Fällen. Es hat Gesamtfreiheitsstrafen verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die Revisionen der weiteren\nAngeklagten unbegründet sind, erzielt diejenige des Angeklagten\nK.\nmit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg\n\n2 Die grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März\n2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89) Einziehung des für den Cannabisanbau genutzten Grundstücks hat keinen Bestand. Denn das\nLandgericht hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere\nerwogen, ob die angeordnete Einziehung zum konkreten Tatvorwurf außer Verhältnis steht. Ferner hat es – auch insoweit rechtsfehlerfrei – den\nmit der Einziehung verbundenen Eigentumsverlust als gewichtigen\nstrafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Einziehung, nämlich die\nerneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu verhindern,\ndurch eine weniger einschneidende Maßnahme (etwa einen Verkauf des\nGrundstücks, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Es\nist Aufgabe des Tatgerichts, dies zu erwägen, (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 26. November 2019 – 5 StR 522/19; vom 4. Februar 2020 – 5 StR\n637/19), so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist.\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nHannover, LG, 19.11.2019 - 6021 Js 32549/19 96 KLs 21/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-69-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-69-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.331339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-30/6-str-69-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2020-06-30","dockets":["6 StR 69/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR69.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR69.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – 6 StR 69/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-69-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 19. November\n2019 aufgehoben, soweit das Grundstück eingezogen\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten F. und\nKr. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74f","label":"§ 74f StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:48.331339+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}