{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2020-06-30_6_StR_131_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR131.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-06-30","aktenzeichen":"6 StR 131/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 131/20\n\nvom\n\n30. Juni 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR131.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß §\n349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2019 im\nStrafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten l. und P.\n\nwird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch bezüglich\nder Adhäsionsklägerinnen R. und G. dahin\ngeändert, dass Zinsen jeweils seit dem 14. November 2019 zu zahlen sind.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten l. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen und wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\ndrei tateinheitlichen Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus\n\neinem weiteren Urteil und Einbeziehung der dort verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten\nverurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten\nP. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der\nbeiden Angeklagten sind im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; ansonsten sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Strafausspruch betreffend den Angeklagten P.\n\nhat keinen Bestand.\n\n3 Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die gegen ihn verhängte „Gesamtfreiheitsstrafe“\nsechs Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur\nsechs Jahre (UA S. 38). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem\nUrteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt\nes sich nur insoweit, als das Landgericht eine „Gesamtfreiheitsstrafe“ verhängt hat. Deren Bildung kam von vornherein nicht in Betracht, weil lediglich eine Tat zur Aburteilung gelangt ist und keine einzubeziehenden Strafen aus einer Vorverurteilung im Raum standen.\n\n4 Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe\nals die in den Urteilsgründen genannte verhängen wollte, die sie für tatund schuldangemessen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert,\nauf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 17. März 2004 – 2 StR 516/03; vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09,\n\nBGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), und hat diese, dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.\n\n5 2. Die Korrektur der Adhäsionsentscheidung ist dem Umstand geschuldet, dass Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1\nBGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 StR 587/19 mwN).\n\n6 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es\nnicht unbillig, die Beschwerdeführer jeweils mit den gesamten Kosten ihrer\nRechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSander Schneider König\n\nvon Schmettau Fritsche\n\nVorinstanz:\nNürnberg-Fürth, LG, 21.11.2019 - 801 Js 19606/18 5 Ks","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-131-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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