{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR129.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-06-30","aktenzeichen":"6 StR 129/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 129/20\n\nvom\n30. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR129.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Januar 2020 werden als unbegründet\nverworfen; jedoch haften die Angeklagten als Gesamtschuldner\nin Höhe von 14.849,05 Euro, der Angeklagte V darüber hinaus in Höhe eines weiteren Betrages von 2.070 Euro als Gesamtschuldner.\n\nDie Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen –\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls in acht Fällen, Diebstahls, Verabredung\neines Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den\nAngeklagten V darüber hinaus wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei\nweiteren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge\ngestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §\n349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass auch bei den Taten II.2.c und f erbeutete Gegenstände zurückgegeben wurden, so dass nach § 73e StGB eine Wertersatzeinziehung insoweit\nausscheidet. Um jede Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, setzt\nder Senat den von der Kammer festgesetzten Einziehungsbetrag in analoger\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO um 280 Euro, den maximalen Wert der Gegenstände (UA\nS. 8 und 10), herab.\n\n3 Gegen den Angeklagten V ist darüber hinaus wegen der aus den\nTaten II.3.a und b erlangten Werte die Einziehung weiterer 2.070 Euro angeordnet worden. Da der Angeklagte diese Taten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allein beging, vielmehr ein anderer Tatbeteiligter\nan der erlangten Beute zumindest vorübergehend Mitgewahrsam hatte, haftet\ner insoweit als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1\nStR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17); die gesamtschuldnerische Haftung ist im\nUrteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4\nStR 63/18; Beschluss vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18).\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nGöttingen, LG, 02.01.2020 - 670 Js 1202/19 1 KLs 14/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-129-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-129-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.244775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-30/6-str-129-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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