{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR103.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-06-30","aktenzeichen":"6 StR 103/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 103/20\n\nvom\n30. Juni 2020\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR103.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2019 wird als unbegründet\nverworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. § 265 StPO liegt\nnicht vor. Denn das Landgericht war nach der in der Hauptverhandlung im Anschluss an die Aussage der Nebenklägerin erfolgten Begrenzung des Haftbefehls auf die Taten 2 und 3 nicht verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass weiterhin auch eine Verurteilung wegen Tat 1 der Anklage in Betracht\nkomme.\n\nFolgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:\n\nNachdem die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abweichend von ihren\nAussagen im Ermittlungsverfahren den Tat 1 der Anklage zugrundeliegenden\nGeschlechtsverkehr als einvernehmlich geschildert hatte, beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls. Das Landgericht hat\n\ndiesen mit der Maßgabe aufrechterhalten, „dass dringender Tatverdacht wegen\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen besteht“ (Taten 2 und 3 der Anklage).\n\nDie Entscheidung über die Haftfrage ist nicht geeignet, die rechtlichen Grenzen\nder Hauptverhandlung zu bestimmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 – 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 31; Beschluss vom 24. Januar\n2019\n– 1 StR 298/18), und konnte deshalb beim Angeklagten auch keinen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand begründen (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Insofern\nliegt die Sache anders als bei einer Abweichung von den Grundsätzen der Beweiskontinuität (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2018 – 2 StR\n283/18, NStZ 2019, 103 m. Anm. Schneider; Ceffinato, JR 2020, 6, 9), weil das\nLandgericht sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen nicht erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18) und aufgrund der\nunterschiedlichen Anforderungen, die für den Erlass eines Haftbefehls und eine\nVerurteilung gelten (vgl. zu letzterer nur LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 7\nff., 14), mit seiner Entscheidung über die Haftfrage auch seine Beweiswürdigung nicht offengelegt hat. Dies gilt hier umso mehr, als das Landgericht auch\nim weiteren Fortgang der Hauptverhandlung von seinem Beweisprogramm nicht\nabgewichen ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist. Eine veränderte Sachlage im Sinne von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO hat der geänderte\nHaftbefehl nicht herbeigeführt.\n\nSander Schneider König\n\nvon Schmettau Fritsche","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-103-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-30/6-str-103-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.215000+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-30/6-str-103-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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