{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-30_NA_StB_37_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB37.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"StB 37/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 37/18\n\nvom\n30. April 2020\nin der Freiheitsentziehungssache\nbetreffend\n\n- Rechtsbeschwerdeführerin -\n\nbeteiligte Behörde:\n\nBehörde für H.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB37.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2020 beschlossen:\n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 wird\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n4. Der Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof.\nDr. S. beigeordnet.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Am 7. und 8. Juli 2017 fand in H. ein Treffen der Gruppe der\nzwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) statt. Insbesondere an diesen beiden Tagen, aber auch schon im Vorfeld des Gipfeltreffens, führten dessen Gegner in der Stadt zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen durch, die teilweise mit schwerwiegenden Ausschreitungen einhergingen.\n\n2 Die Betroffene war Teil einer Gruppe überwiegend schwarz gekleideter\nund vermummter Personen (sog. Schwarzer Block), aus der heraus am frühen\nMorgen des 7. Juli 2017 Flaschen, Steine und pyrotechnische Gegenstände auf\nEinsatzkräfte der Polizei geworfen wurden. Die Betroffene wurde um 06:28 Uhr\nvorläufig festgenommen und in die eigens für die Dauer des G20-Gipfels eingerichtete und durchgängig mit einem Bereitschaftsdienst von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei besetzte Gefangenensammelstelle (GESA) verbracht, um\ndort eine richterliche Entscheidung über die vorübergehende Entziehung ihrer\nFreiheit herbeizuführen.\n\n3 2. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Hamburg am\n8. Juli 2017 um 21:57 Uhr die von der Polizei H. angeordnete Ingewahrsamnahme der Betroffenen und die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum\nSonntag, dem 9. Juli 2017, um 20 Uhr \"für zulässig erklärt\". Nach Ablauf dieses\nZeitraums ist die Betroffene freigelassen worden.\n\n4 Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts sie in\nihren Rechten verletzt hat, soweit darin die Freiheitsentziehung in der Zeit von\nder Festnahme der Betroffenen bis zur Bekanntgabe des Beschlusses (mithin\nder behördliche Gewahrsam) für zulässig erklärt worden ist; die richterliche Entscheidung sei nicht unverzüglich im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG\nherbeigeführt worden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass die im Rahmen der Freiheitsentziehung in der GESA bei einer\nDurchsuchung veranlasste Ganzkörperuntersuchung die Betroffene in ihren\nRechten verletzt hat. Im Übrigen hat es ihre Beschwerde zurückgewiesen, weil\nes die Freiheitsentziehung für den Zeitraum ab und aufgrund der Entscheidung\ndes Amtsgerichts bis zu dem in diesem Beschluss festgelegten Endzeitpunkt\n\n(mithin den richterlichen Gewahrsam) als rechtmäßig beurteilt hat. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\n5 3. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Betroffene mit\nihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, die Entscheidung aufzuheben, soweit\nihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist, und festzustellen, dass die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht rechtswidrig war.\n\nII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zwar zulässig, hat in der\nSache aber keinen Erfolg.\n\n7 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig.\n\n8 a) Das Hamburgische Sicherheits- und Ordnungsrecht sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts grundsätzlich die\nRechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG vor. Nach der im Sinne des § 40\nAbs. 1 Satz 2 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 13a Abs. 2 Satz 2\nHmbSOG ist für das Verfahren über den Gewahrsam gemäß § 13 HmbSOG\ndas Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. In diesem Buch, welches das Verfahren für bundesrechtlich angeordnete Freiheitsentziehungen zum Gegenstand hat, sind\nzwar die Rechtsmittel - mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429\nFamFG - nicht gesondert geregelt. Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als - im\nBuch 1 enthaltene - allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren\nBüchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016\n\n- StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018,\n262 f.; ferner Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp\nin Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).\n\n9 b) Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der bindenden Zulassung durch\ndas Landgericht (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG) gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 71 FamFG). Die\nRechtsbeschwerdeberechtigung der Betroffenen folgt bereits daraus, dass deren (Erst-)Beschwerde hinsichtlich des richterlichen Gewahrsams zurückgewiesen worden ist. Diese formelle Beschwer genügt; deshalb ist insoweit ohne Bedeutung, ob auch für die Beschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137,\n138 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 6; ferner BGH, Beschluss\nvom 18. April 2012 - XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rn. 3).\n\n10 Da das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es für\nihre Zulässigkeit nicht darauf an, dass sie mit dem weiterverfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag - abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen entweder des § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG oder jedenfalls des § 62 FamFG -\nauch ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft\nwäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010,\n726, 727; vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, juris Rn. 9; Keidel/Meyer-Holz,\nFamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 46 mwN).\n\n11 2. Prüfungsgegenstand ist allein der Beschluss des Landgerichts vom\n25. Mai 2018.\n\n12 Denn hat - wie hier - bereits das Beschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag befunden, geht es im\n\nRechtsbeschwerdeverfahren nur um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.\nOb die gerichtliche Anordnung des Gewahrsams zu Recht ergangen ist, ist dabei lediglich inzident zu prüfen. Einzig für den Fall der Hauptsacheerledigung\nnach Erlass der Beschwerdeentscheidung gilt, dass neben diesem Erkenntnis\ndie Rechtmäßigkeit der Gewahrsamsanordnung selbst Gegenstand des\nRechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (s. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010\n- V ZB 29/10, juris Rn. 4 mwN).\n\n13 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab s. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2 FamFG).\n\n14 a) Allerdings bleibt dem Rechtsmittel nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil das Landgericht die Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen. Für diese lagen vielmehr sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.\n\n15 Sofern - wie hier - im Fall einer Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1\nNr. 2 bis 4 HmbSOG die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung in der Hauptsache erledigt ist, können nach § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG sowohl der Betroffene als auch die beteiligte Polizeibehörde die Richtigkeit der Entscheidung\nnachträglich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Landgericht\nüberprüfen lassen, ohne dass es auf ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, namentlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 FamFG, ankommt.\nEin Fortfall der Beschwer wirkt sich insoweit nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde aus (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 2 Wx\n16/97, NJW 1998, 2231 f.). Darauf, ob § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG auch die\nZulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde modifiziert, kommt es\nvorliegend nicht an. Im Übrigen wären hier die Voraussetzungen des § 62\nAbs. 1, 2 Nr. 1 FamFG ebenfalls erfüllt.\n\n16 b) In der Sache hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die\nvom Amtsgericht angeordnete Freiheitsentziehung sowohl dem Grunde als\nauch der Dauer nach der Sach- und Rechtslage entsprach. Auch sonst begegnet die Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, die dem\nRechtsmittel zum Erfolg verhelfen würden.\n\n17 aa) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG im Anordnungszeitpunkt als gegeben erachtet. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\n\n18 (1) Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG darf eine Person\nin Gewahrsam genommen werden, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um\ndie unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu\nverhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage mit einer derartigen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten\nist und nach den Umständen eine Wiederholung bevorsteht.\n\n19 (2) Das Landgericht hat angenommen, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat durch die Betroffene unmittelbar bevorstand.\n\n20 So liegt es, wenn im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen indizieren, dass sofort oder in allernächster Zeit ein straftatbedingter Schaden eintreten wird (s. Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheitsund Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 13 SOG Rn. 18). Ausreichend ist die tatsachengestützte Überzeugung von der hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tat-\n\nbegehung. Soweit im Schrifttum darüber hinaus eine \"Gewissheit\" verlangt wird\n(so Merten/Merten, Hamburgisches Polizei- und Ordnungsrecht, § 13 SOG\nRn. 7), ist dem nicht zu folgen; diese Forderung überschätzt die Möglichkeiten\nder prognostischen Beurteilung.\n\n21 Eine Gefahr in diesem Sinne hat das Landgericht namentlich aufgrund\ndes festgestellten Sachverhalts bejaht, der zur Ingewahrsamnahme der Betroffenen führte. Insbesondere anhand einer von der beteiligten Behörde vorgelegten Videoaufzeichnung hat es Feststellungen getroffen, die mit den polizeilichen Erkenntnissen übereinstimmen, wie sie in dem die Freiheitsentziehung\nanordnenden Beschluss des Amtsgerichts wiedergegeben sind. Danach nahm\ndie Betroffene an einem unangemeldeten Protestzug teil; sie befand sich in\neiner Gruppe von 200 überwiegend schwarz gekleideten und vermummten Personen (sog. Schwarzer Block). Aus der Gruppe, die sich auf eine polizeiliche\nAbsperrung zubewegte, wurden - nicht nur vereinzelt - Gegenstände auf die\ndort wartenden Polizeibeamten geworfen, und zwar nach den Feststellungen\ndes Landgerichts \"u.a.\" Steine und Böller, nach denjenigen des Amtsgerichts\ndaneben auch Flaschen und Bengalische Fackeln. Nachdem die Polizeikräfte\ndie Protestierenden ohne Erfolg aufgefordert hatten, sich zu entfernen, entschlossen sie sich zum Einschreiten. Im Rahmen eines \"Gegenangriffs\" nahmen sie 73 Personen aus der Gruppe fest, darunter die Betroffene, und stellten\nneben Sturmhauben insbesondere Steine, Stahlseile, Kabelbinder, Hämmer,\nFeuerwerksartikel sowie eine Zwille sicher.\n\n22 Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht zu der\nÜberzeugung gelangt, dass die Betroffene \"im Begriff war\", sich an (weiteren)\nStraftaten - in Betracht kommen Widerstands- oder Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Polizeibeamten, Sachbeschädigungen, Landfriedens-\n\nbruch oder Bildung bewaffneter Gruppen - zu beteiligen. Es hat ersichtlich darauf abgestellt, dass die Betroffene Teil des sog. Schwarzen Blocks als nach\naußen homogen erscheinender, gewalttätiger Gruppe war. Wenngleich der angefochtene Beschluss ebenso wenig wie derjenige des Amtsgerichts explizit\nanführt, dass die Betroffene nach den polizeilichen Erkenntnissen schwarze\nKleidung (einschließlich einer Basecap, eines teilweise ihr Gesicht verdeckenden Schlauchschals und Handschuhen) trug, bringt er hinreichend deutlich zum\nAusdruck, dass sie sich auch äußerlich in die Gruppe einfügte, mit der sie sich\n\"bedrohlich auf die Beamten... zubewegte\". Sie verblieb im sog. Schwarzen\nBlock, nachdem die Polizeikräfte sie während der Ausschreitungen aufgefordert\nhatten, sich zu entfernen.\n\n23 Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht seine aus der Exante-Perspektive des anordnenden Richters zu stellende Gefahrprognose - eingedenk der allgemeinen Gefährdungslage anlässlich des G20-Gipfels - darauf\nstützen dürfen, dass die Betroffene Teil der nach außen homogen erscheinenden, gewalttätigen Gruppe war. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde trifft es nicht zu, dass die Fortdauer des Gewahrsams die Feststellung konkreter eigener Gewalthandlungen der Betroffenen oder sonstiger von\nihr begangener Straftaten vorausgesetzt hätte (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 W 102/07, juris Rn. 19; Rachor/Graulich in\nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 488).\nEbenso wenig stand dem richterlichen Gewahrsam entgegen, dass bei der\nDurchsuchung der Betroffenen selbst keine Waffe und kein gefährlicher Gegenstand aufgefunden wurde. Ferner erweist es sich als unschädlich, dass das\nLandgericht es offengelassen hat, ob die Betroffene den Straftatbestand des\n§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits verwirklicht hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; MüKoStGB/Schäfer,\n\n3. Aufl., § 125 Rn. 32 mwN), und in der Rechtsbeschwerdeinstanz diese Beurteilung - mangels geeigneter näherer Feststellungen - nicht nachgeholt werden\nkann.\n\n24 Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen\nhat, es sei - auch mit Blick auf die Anhörung der Betroffenen - nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gefahrprognose zwischen der Ingewahrsamnahme und\nder richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung in relevanter Weise geändert hätte. Hintergrund dieser Annahme war, dass am Tag der Entscheidung\ndes Amtsgerichts die allgemeine Gefährdungslage anlässlich des G20-Gipfels\nnoch andauerte. Bereits vor dieser Entscheidung war eine Vielzahl weiterer\nDemonstrationen durchgeführt worden, die mit schweren Gewalthandlungen\ngegen Personen und Sachen einhergingen; hiermit war auch in der Folgezeit zu\nrechnen. Hinzu kam, dass der überwiegende Teil der Gruppe, der sich die Betroffene - jedenfalls vorübergehend - angeschlossen hatte, nach wie vor auf\nfreiem Fuß war.\n\n25 (3) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass\ndie Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams unerlässlich war.\n\n26 Als unerlässlich erweist sich die Freiheitsentziehung, wenn sie das\näußerste bzw. letzte Mittel zur Verhinderung von Schäden ist (s. Pewestorf/Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, Kapitel 3 Rn. 105). Die\nUnerlässlichkeit verlangt, dass die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist (s. BVerfG, Beschluss\nvom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 33 f.; BVerwG, Urteil\nvom 26. Februar 1974 - I C 31.72, BVerwGE 45, 51, 56; ferner Rachor/Graulich\nin Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 487).\n\n27 Diese Voraussetzungen hat das Landgericht - unter Bezugnahme auf die\nGründe der Entscheidung des Amtsgerichts - als erfüllt angesehen. Ohne dass\ndagegen rechtlich etwas zu erinnern wäre, ist es zu der Einschätzung gelangt,\ndass die Unterbindung weiterer Straftaten nicht anders als durch die Anordnung\ndes Gewahrsams zu erreichen war. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen,\nwelche die Verhinderung derartiger Straftaten mit gleicher Wirksamkeit hätten\ngewährleisten können, waren für das Landgericht unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere lag es fern, dass eine Platzverweisung\n(§ 12a HmbSOG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 12b Abs. 2 HmbSOG) hinreichend wirksam hätte sicherstellen können, die erneute aktive Teilnahme der\nBetroffenen an gewalttätigen Protestaktionen gegen den G20-Gipfel zu unterbinden. Daher ist es unschädlich, dass sich der angefochtene Beschluss hierzu\nnicht ausdrücklich verhält.\n\n28 bb) Der vom Amtsgericht bestimmte Zeitraum des Gewahrsams nach\n§ 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken.\n\n29 Die Bemessung der Dauer der richterlichen Freiheitsentziehung bestimmt sich nach § 13c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HmbSOG. Danach darf\ndie Zeitspanne im Fall des Unterbindungsgewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2\nHmbSOG zehn Tage nicht überschreiten. Innerhalb dieses Rahmens gilt der in\n§ 13c Abs. 1 Nr. 1 HmbSOG verankerte Grundsatz, dass die festgehaltene Person zu entlassen ist, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Das\nbedeutet, dass der Zeitraum der Freiheitsentziehung an dem materiellen Grund\nder Ingewahrsamnahme auszurichten ist. Die Dauer des Unterbindungsgewahrsams hängt somit vom Fortbestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit für\ndie Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ab. In diesem Sinne muss die Freiheitsentziehung zum einen zur Ge-\n\nfahrenabwehr geeignet sein; zum anderen muss angesichts des hohen Ranges\nder Freiheit der Person der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.\nDabei ist neben der Wahrscheinlichkeit der Rechtsgüterverletzung das Gewicht\nder gefährdeten Rechtsgüter in die Gesamtbewertung einzustellen. Bei der Abwägung muss sodann ein Zugewinn an Rechtsgüterschutz durch die Freiheitsentziehung zu prognostizieren sein, dessen Maß den tiefgreifenden Eingriff\nin das Grundrecht rechtfertigt (s. zum Ganzen Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/\nStammer, Hamburger Sicherheits- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 13c SOG\nRn. 7).\n\n30 Nach diesen Grundsätzen erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass das\nLandgericht die vom Amtsgericht angeordnete Fortdauer des Gewahrsams (für\nmaximal 22 Stunden 3 Minuten) bis längstens zum 9. Juli 2017, dem Tag nach\ndem G20-Gipfel, um 20 Uhr für rechtmäßig erklärt hat. Dabei versteht es sich in\nAnbetracht der vorausgegangenen Ereignisse von selbst, dass voraussichtliche\n(weitere) Straftaten der Betroffenen Rechtsgüter von hohem Rang bedrohten.\n\n31 cc) Ferner führt die vom Landgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des\nbehördlichen Gewahrsams nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Fortdauer des Gewahrsams und damit zur Rechtsfehlerhaftigkeit\ndes die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit bestätigenden Beschlusses des\nLandgerichts.\n\n32 Zwar hat der Verstoß gegen das in § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG verankerte Unverzüglichkeitsgebot grundsätzlich zur Folge, dass die behördliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dies auf seinen Antrag\nnach Maßgabe des § 428 Abs. 2 FamFG festzustellen ist. Jedoch schlägt der\nMangel nicht auf die von dem Gericht angeordnete Freiheitsentziehung durch;\ndiese ergeht aufgrund eines Antrags der beteiligten Behörde in einem eigenen\n\nVerfahren unter selbständigen Voraussetzungen (s. BGH, Beschluss vom\n12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 13; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 428\nRn. 9; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 428 Rn. 10). Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird und die für sie bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben\nsind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, aaO).\n\n33 Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung auf Ausführungen im Schrifttum, wonach der Betroffene sofort freizulassen ist, wenn nicht \"unverzüglich\" eine richterliche Entscheidung\nüber die Freiheitsentziehung ergeht (so beispielsweise Degenhart in Sachs,\nGG, 8. Aufl., Art. 104 Rn. 37; Merten/Merten, Hamburgisches Polizei- und\nOrdnungsrecht, § 13a SOG Rn. 6; BeckOK GG/Epping/Hillgruber, Art. 104\nRn. 25 f.; Schulze-Fielitz in Dreier, GG, Bd. III, 3. Aufl., Art. 104 Rn. 55). Denn\ndiese Ausführungen betreffen nicht den richterlichen Gewahrsam, sondern\nallein den vorgelagerten Zeitraum des behördlichen Gewahrsams. Sie besagen,\ndass in diesem Stadium die Freilassung des Betroffenen sofort zu veranlassen\nist, wenn etwa absehbar ist, dass eine richterliche Entscheidung - aus welchen\nGründen auch immer - nicht mehr rechtzeitig bis zum Ablauf der Höchstfrist\noder nur bei sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen wird herbeigeführt\nwerden können (s. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 27). Den von der\nRechtsbeschwerdeführerin gezogenen Schluss auf eine Rechtswidrigkeit der\nrichterlichen Entscheidung lassen die zitierten Fundstellen nicht zu.\n\n34 dd) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Verletzung von\nArt. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 MRK aus. Aus diesen Garantien ergeben sich\nkeine Anforderungen an die richterliche Anordnung des Unterbindungsgewahr-\n\nsams, die über das - hier näher dargelegte - einfache Recht hinausgehen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist den in der Begründungsschrift zitierten - zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MRK ergangenen - Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zu entnehmen, dass der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot gemäß § 13a Abs. 1\nSatz 1 HmbSOG auf den vom Amtsgericht angeordneten Gewahrsam durchschlüge.\n\n35 ee) Schließlich kann die Rechtsbeschwerdeführerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die angefochtene Entscheidung könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil der verfahrenseinleitende Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Dabei kann dahinstehen, ob die\nvon der Rechtsprechung und vom Schrifttum im Aufenthaltsrecht hierzu entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einer unter besonderem Zeitdruck zu treffenden Entscheidung im Sicherheits- und Ordnungsrecht\nohne weiteres übertragbar sind. Denn die wesentlichen Angaben waren bereits\nin dem vorab an das Amtsgericht übersandten - der Betroffenen vorgelegten -\nschriftlichen Antrag enthalten und konnten überdies ergänzend den zu dieser\nZeit dort vorhandenen weiteren Aktenbestandteilen (Bl. 1 bis 40 d.A.) entnommen werden.\n\nIII.\n\n36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des\nGegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3\nGNotKG.\n\nIV.\n\n37 1. Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren auf ihren Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.\n\n38 a) Ihre Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nZPO). Der näheren Betrachtung bedarf lediglich die erstgenannte Voraussetzung:\n\n39 Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn bei summarischer Prüfung für die Rechtsverfolgung - im maßgeblichen Zeitpunkt der \"Entscheidungsreife\" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012,\n1964, 1965; vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 232/13, juris Rn. 7) - eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs spricht (zu\nRechtsmitteln s. MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 119 Rn. 34 mwN). Dabei dürfen\nan die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es\nreicht bereits aus, wenn das Gericht nach summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar hält (s. BGH, Beschluss vom\n14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Das gilt namentlich dann, wenn in der Hauptsache schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen\nzu entscheiden sind (vgl. hierzu Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl.,\n§ 76 Rn. 22 mwN).\n\n40 Gemessen daran hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf\nErfolg. Insbesondere stellten sich bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte\nRechtsfragen zu den Voraussetzungen des Unterbindungsgewahrsams gemäß\n§ 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG. Aus verständiger Sicht war nicht von vorneherein\n\nausgeschlossen, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache führen könnte, weil\nsich keine konkreten eigenen Gewalthandlungen oder sonstige Straftaten der\nBetroffenen hatten feststellen lassen.\n\n41 b) Nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Betroffene nicht in der\nLage, die Kosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz ganz oder teilweise aufzubringen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO).\n\n42 2. Der Betroffenen ist gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1\nFamFG Rechtsanwalt Prof. Dr. S. in der Rechtsbeschwerdeinstanz beizuordnen.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nBerg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-37-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-37-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.465724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-30/stb-37-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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