{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-30_NA_StB_29_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB29.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"StB 29/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 29/18\n\nvom\n30. April 2020\nin der Freiheitsentziehungssache\nbetreffend\n\n- Anschlussrechtsbeschwerdeführer -\n\nbeteiligte Behörde:\n\nBehörde für Inneres und Sport, Freie und Hansestadt Hamburg,\n\n- Rechtsbeschwerdeführerin -\n\nECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB29.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2020 beschlossen:\n\n1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den\nBeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 wird\nverworfen.\n\n2. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betroffenen hat ihre Wirkung verloren.\n\n3. Der Betroffene trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz; weitere Gerichtskosten\nwerden nicht erhoben. Der Freien und Hansestadt Hamburg\nwerden die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auferlegt; im Übrigen trägt diese der Betroffene\nselbst.\n\n4. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde\nund der Anschlussrechtsbeschwerde beträgt 7.500 €.\n\n5. Dem Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof.\nDr. S. beigeordnet.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Am 7. und 8. Juli 2017 fand in Hamburg ein Treffen der Gruppe der\nzwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) statt. Insbesondere an diesen beiden Tagen, aber auch schon im Vorfeld des Gipfeltreffens führten dessen Gegner in der Stadt zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen durch, die teilweise mit schwerwiegenden Ausschreitungen einhergingen.\n\n2 Der Betroffene war Teil einer Gruppe überwiegend schwarz gekleideter\nund vermummter Personen (sog. Schwarzer Block), aus der heraus am frühen\nMorgen des 7. Juli 2017 Flaschen, Steine und pyrotechnische Gegenstände auf\nEinsatzkräfte der Polizei geworfen wurden. Er wurde um 06:27 Uhr vorläufig\nfestgenommen und in die eigens für die Dauer des G20-Gipfels eingerichtete\nund durchgängig mit einem Bereitschaftsdienst von Gericht, Staatsanwaltschaft\nund Polizei besetzte Gefangenensammelstelle (GESA) verbracht, um dort eine\nrichterliche Entscheidung über die vorübergehende Entziehung seiner Freiheit\nherbeizuführen.\n\n3 2. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Hamburg am\n8. Juli 2017 um 11:40 Uhr die Fortdauer des Gewahrsams gemäß § 13 Abs. 1\nNr. 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung (HmbSOG) bis längstens Sonntag, den 9. Juli 2017, um 18 Uhr angeordnet.\n\n4 Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat das Landgericht auf die Beschwerde des - nach dem festgelegten Endzeitpunkt in die Freiheit entlassenen - Betroffenen festgestellt, dass die Freiheitsentziehung in der Zeit von dessen vorläufiger Festnahme bis zur Bekanntgabe des Beschlusses des Amtsgerichts\n(mithin der behördliche Gewahrsam) wegen Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG rechtswidrig war. Darüber\nhinaus hat es die Feststellung getroffen, dass der Betroffene durch die Art und\nWeise des Gewahrsamsvollzugs in seinen Rechten verletzt wurde, indem er\nsich bei Durchsuchungen seiner Person viermal vollständig entkleiden und bei\nseinen Toilettengängen die WC-Tür offen bleiben musste. Im Übrigen hat es die\nBeschwerde zurückgewiesen, weil es die vom Amtsgericht angeordnete Freiheitsentziehung für den Zeitraum ab und aufgrund dieses Beschlusses bis zu\ndem darin festgelegten Endzeitpunkt (mithin den richterlichen Gewahrsam) als\nrechtmäßig beurteilt hat. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\n5 3. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie begehrt zum einen die Aufhebung des\nBeschlusses, soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts wegen Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot aufgehoben und die Freiheitsentziehung in der Zeit von der vorläufigen Festnahme des Betroffenen bis\nzur Bekanntgabe der Entscheidung des Amtsgerichts für rechtswidrig erklärt\nhat; zum anderen richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, die Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs\nhabe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n6 Der Betroffene greift den Beschluss des Landgerichts mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde an, soweit das Landgericht die vom Amtsgericht be-\n\nschlossene Fortdauer der Freiheitsentziehung vom 8. Juli 2017 um 11:40 Uhr\nbis zum 9. Juli 2017 um 18 Uhr als rechtmäßig erachtet hat.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig. Das\nRechtsmittel ist nicht statthaft.\n\n8 1. Das Hamburgische Sicherheits- und Ordnungsrecht sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG vor. Nach der im Sinne des § 40 Abs. 2\nSatz 2 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 13a Abs. 2 Satz 2\nHmbSOG ist für das Verfahren über den Gewahrsam gemäß § 13 HmbSOG\ndas Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. In diesem Buch, welches das Verfahren in bundesrechtlich angeordneten Freiheitsentziehungen zum Gegenstand hat, sind\nzwar die Rechtsmittel - mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429\nFamFG - nicht gesondert geregelt. Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im\nBuch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren\nBüchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016\n- StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018,\n262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in\nBahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).\n\n9 Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 70 FamFG.\nNach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie aus einem der in § 70 Abs. 2 FamFG genannten Gründe\n\nzugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), sowie darüber hinaus in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung, wenn sie sich gegen den die Freiheitsentziehung anordnenden oder in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten\nVerfahren gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder\nzurückweisenden Beschluss richtet (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3\nFamFG). Demgegenüber findet nach § 70 Abs. 4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer\neinstweiligen Anordnung oder eines Arrests die Rechtsbeschwerde nicht statt.\n\n10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für das Aufenthaltsrecht Folgendes: Der Regelung des § 70 Abs. 4 FamFG unterfällt die\nvorläufige richterliche Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nach\n§ 427 FamFG i.V.m. § 62 AufenthG. Dem gleich steht die einer richterlichen\nBeschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter\nstrengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam\nzu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 Abs. 1\nFamFG i.V.m. § 62 Abs. 5 nF bzw. Abs. 4 aF AufenthG). Denn nach § 428\nAbs. 2 FamFG ist auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG \"nach den Vorschriften\ndieses Buches\" zu entscheiden. Daraus wird deutlich, dass der gerichtliche\nRechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die auf\ndie Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen Anwendung finden. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung\nist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl.\nzum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5;\nvom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris\nRn. 5, 9).\n\n11 Für die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung zum Zweck der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam nach den\nVorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts gilt nichts anderes. Es ist kein\nsachlicher Grund ersichtlich, der es insoweit rechtfertigen würde, im Hinblick auf\ndas Rechtsmittelrecht zwischen den beiden Rechtsgebieten zu differenzieren.\nVielmehr ist in der jeweils zu beurteilenden Verfahrenskonstellation der maßgebliche sachliche Grund für den Ausschluss der Rechtsbeschwerde, dass der\nbehördliche Gewahrsam im Vorfeld der richterlichen Entscheidung generell nur\nvorläufigen Charakter hat. Folgerichtig behandelt die Kommentarliteratur zum\nFamFG die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 FamFG in\ndiesen Fällen ohne Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Freiheitsentziehungssachen (s. Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 428 Rn. 11;\nKeidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 428 Rn. 12; MüKoFamFG/Wendtland,\n3. Aufl., § 428 Rn. 10).\n\n12 2. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde - trotz ihrer Zulassung durch das Landgericht - nicht statthaft.\n\n13 a) Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, die Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit von seiner\nvorläufigen Festnahme bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Amtsgerichts sei wegen Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot (§ 13a Abs. 1\nSatz 1 HmbSOG) rechtswidrig gewesen, ist die Rechtsbeschwerde analog § 70\nAbs. 4 FamFG nicht eröffnet. Denn der betreffende Verfahrensgegenstand bezieht sich auf den behördlichen Gewahrsam zum Zweck der Herbeiführung\neiner richterlichen Entscheidung und damit denjenigen Zeitraum, für den sich\nder Rechtsschutz nach § 428 Abs. 2 FamFG richtet.\n\n14 b) Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, der Betroffene sei durch die Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs in seinen Rechten verletzt worden, ist die Rechtsbeschwerde ebenso\nwenig statthaft.\n\n15 aa) Die Rechtsbeschwerde findet auch dann analog § 70 Abs. 4 FamFG\nnicht statt, wenn sie sich gegen die Art und Weise des behördlichen Gewahrsamsvollzugs richtet. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n16 Die §§ 70 ff. FamFG verhalten sich zu einem solchen Begehren nicht.\nDas Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt lediglich die Freiheitsentziehung dem Grunde nach, nicht aber die Art und Weise ihres Vollzugs.\nDass im Fall des behördlichen Gewahrsams auch solche Rechtsverletzungen\nausnahmsweise zusammen mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden\nkönnen, beruht auf einer rechtsfortbildenden Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte. Danach soll die abdrängende Sonderzuweisung bezüglich der Entscheidung über die behördliche Freiheitsentziehung dahin auszulegen sein, dass sie gegebenenfalls auch deren Vollzug einschließt; jedenfalls aber soll eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit\nfür solche Rechtsverletzungen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG kraft Sachzusammenhangs anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579, 583; vom 20. Mai 2015 - 2 BvR\n1834/12, NVwZ-RR 2015, 881, 882; VGH München, Urteil vom 25. Oktober\n1988 - 21 B 8801491, NJW 1989, 1754, 1755). Nähere Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges ergeben sich aus den betreffenden Entscheidungen indes nicht.\n\n17 Anknüpfend an das Bestreben dieser Judikatur, einen einheitlichen\nRechtsweg für die Entscheidung über die Anordnung des behördlichen Gewahrsams und etwaige Rechtsverletzungen während dessen Vollzugs zu eröffnen, kann für den Rechtsmittelzug nichts anderes gelten; auch insoweit ist ein\nGleichlauf herzustellen. Denn wenn die Zuordnung solcher Begehren zur ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die erweiternde Auslegung der abdrängenden\nSonderzuweisung für die Entscheidung über die Anordnung der behördlichen\nFreiheitsentziehung oder den mit dieser bestehenden Sachzusammenhang gestützt wird, darf der Rechtsmittelzug weder hinter dem hierfür vorgegebenen\nzurückbleiben, noch kann er darüber hinaus reichen. Maßgeblich ist demnach,\nob für die Entscheidung über die Anordnung der Freiheitsentziehung ein\nRechtsmittel überhaupt stattfindet.\n\n18 bb) Danach ist die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde auch hinsichtlich der vom Landgericht beanstandeten Art und Weise der Freiheitsentziehung nicht statthaft. Die angefochtene Entscheidung umfasst bei verständiger Auslegung ausschließlich - der Rechtsbeschwerde entzogene - Rechtsverletzungen während des behördlichen Gewahrsams.\n\n19 Weder der Beschlussformel noch den Beschlussgründen sind Hinweise\ndarauf zu entnehmen, dass die festgestellten Rechtsverletzungen nicht im Zusammenhang mit dem Vollzug des behördlichen Gewahrsams stehen. Im Gegenteil indiziert der Umstand, dass das Landgericht etwa hinsichtlich der\nDurchsuchung des Betroffenen bei vollständiger Entkleidung als mögliche\nRechtsgrundlage allein § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HmbSOG herangezogen hat,\neine Zuordnung zum behördlichen Gewahrsam. Nach dieser Vorschrift darf eine\nPerson durchsucht werden, wenn sie nach dem Hamburgischen Gesetz zum\nSchutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderen Rechtsvorschrif-\n\nten festgehalten werden darf oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Hätte das\nLandgericht demgegenüber über eine Durchsuchung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem richterlichen Gewahrsam entscheiden wollen, wäre zu\nerwarten gewesen, dass es die einschlägige Regelung des § 13b Abs. 4\nHmbSOG i.V.m. §§ 171, 84 StVollzG in den Blick genommen hätte. Auch der\nAufbau der Beschlussgründe legt dies nahe, indem die Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs unmittelbar im Anschluss an die Rechtmäßigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung, hingegen vor der richterlichen Freiheitsentziehung\ngeprüft wird. Im Übrigen steht einem weiteren Verständnis der Entscheidung\nentgegen, dass für Rechtsverletzungen außerhalb des behördlichen Gewahrsamsvollzugs ohnehin der Rechtsweg nach dem FamFG nicht eröffnet wäre\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 57/14, NVwZ-RR 2015, 115;\nKeidel/Göbel, 20. Aufl., § 422 Rn. 10; MüKoFamFG/Wendtlandt, 3. Aufl., § 422\nRn. 9). Dem entspricht es, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugunsten der beteiligten Behörde unter Verweis auf eine im Schrifttum - entgegen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vertretene Ansicht\nzur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Fall des behördlichen Gewahrsams zugelassen hat. Über die Art und Weise des Vollzugs des richterlichen\nGewahrsams hat es nicht entscheiden dürfen und ersichtlich auch nicht entscheiden wollen.\n\nIII.\n\n20 Über die Anschlussrechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht mehr\nzu entscheiden. Wird die Rechtsbeschwerde - wie hier - als unzulässig verworfen, verliert die Anschlussrechtsbeschwerde kraft Gesetzes ihre Wirkung\n\n(§ 73 Satz 3 FamFG). Dies hat der Senat klargestellt (vgl. Keidel/Meyer-Holz,\nFamFG, 20. Aufl., § 73 Rn. 13).\n\nIV.\n\n21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 84, 430\nFamFG, Art. 5 Abs. 5 MRK analog. Da der Betroffene die Anschließung an eine\nvon vorneherein unzulässige Rechtsbeschwerde erklärt hat, sind ihm im Rahmen der einheitlich zu treffenden Billigkeitsentscheidung die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen Kosten anteilig aufzuerlegen (s. Joachim in\nBahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 73 Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl.,\n§ 73 Rn. 15 f.). Eine hälftige Quotelung entspricht der Billigkeit.\n\n22 Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 62 analog\nGNotKG, wobei die Werte der Rechtsbeschwerde (vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme: 2.500 €) und der Anschlussrechtsbeschwerde (endgültige\namtsgerichtliche Entscheidung über den Gewahrsam: 5.000 €) zu addieren\nsind.\n\nV.\n\n23 1. Dem Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO\nauf seinen Antrag für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu\ngewähren.\n\n24 a) Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde sind nach\n§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht zu prüfen (zu - hier nicht\nvorliegenden - Ausnahmekonstellationen vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl.,\n§ 119 Rn. 20 f.). Hinsichtlich der Anschlussrechtsbeschwerde ergibt die erforderliche (s. Zöller/Schultzky aaO, Rn. 19) Prüfung, dass seine Rechtsverfolgung\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien (§ 76 Abs. 1\nFamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Der näheren Betrachtung bedarf lediglich die erstgenannte Voraussetzung:\n\n25 Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn bei summarischer Prüfung für die begehrte Rechtsfolge - im maßgeblichen Zeitpunkt der \"Entscheidungsreife\" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW\n2012, 1964, 1965; vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 232/13, juris Rn. 7) - eine\ngewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (zu Rechtsmitteln s. MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 119 Rn. 34 mwN). Dabei dürfen an die\nErfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es reicht\nbereits aus, wenn das Gericht nach einer summarischen Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar hält (s. BGH, Beschluss vom\n14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Das gilt namentlich dann, wenn in der Hauptsache schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen\nzu entscheiden sind (vgl. hierzu Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 4. Aufl., § 76\nRn. 22 mwN).\n\n26 Der Anschlussrechtsbeschwerde war nicht von vorneherein der Erfolg\nversagt. Insbesondere war nicht offensichtlich, dass die - vom Landgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen werden und somit die Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung verlieren\n\nwürde. Denn die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gründet auf rechtsfortbildender Rechtsprechung, wobei die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bezüglich Rechtsverletzungen während des Gewahrsamsvollzugs in\nder hier vorliegenden Fallgestaltung vor dieser Senatsentscheidung ungeklärt\nwar.\n\n27 b) Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Betroffene nicht in\nder Lage, die Kosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz ganz oder teilweise aufzubringen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO).\n\n28 2. Dem Betroffenen ist nach § 78 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1\nFamFG antragsgemäß Rechtsanwalt Prof. Dr. S. in der Rechtsbeschwerdeinstanz beizuordnen.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nBerg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-29-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":12},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-29-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.401322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-30/stb-29-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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