{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-30_NA_StB_24_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB24.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"StB 24/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 24/18\n\nvom\n30. April 2020\nin der Freiheitsentziehungssache\nbetreffend\n\n- Anschlussrechtsbeschwerdeführerin -\n\nbeteiligte Behörde:\n\nBehörde für Inneres und Sport, Freie und Hansestadt Hamburg,\n\n- Rechtsbeschwerdeführerin -\n\nECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB24.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2020 beschlossen:\n\n1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den\nBeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 wird\nverworfen.\n\n2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen hat ihre Wirkung verloren.\n\n3. Die Betroffene trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz; weitere Gerichtskosten\nwerden nicht erhoben. Der Freien und Hansestadt Hamburg\nwerden die Hälfte der der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auferlegt; im Übrigen trägt diese die Betroffene selbst.\n\n4. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde\nund der Anschlussrechtsbeschwerde beträgt 7.500 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Am 7. und 8. Juli 2017 fand in Hamburg ein Treffen der Gruppe der\nzwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) statt. Insbesondere an diesen beiden Tagen, aber auch schon im Vorfeld des Gipfeltreffens führten dessen Gegner in der Stadt zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen durch, die teilweise mit schwerwiegenden Ausschreitungen einhergingen.\n\n2 Die Betroffene war Teil einer Gruppe überwiegend schwarz gekleideter\nund vermummter Personen (sog. Schwarzer Block), aus der heraus am frühen\nMorgen des 7. Juli 2017 Flaschen, Steine und pyrotechnische Gegenstände auf\nEinsatzkräfte der Polizei geworfen wurden. Die Betroffene wurde um 06:28 Uhr\nvorläufig festgenommen und in die eigens für die Dauer des G20-Gipfels eingerichtete und durchgängig mit einem Bereitschaftsdienst von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei besetzte Gefangenensammelstelle (GESA) verbracht, um\ndort eine richterliche Entscheidung über die vorübergehende Entziehung ihrer\nFreiheit herbeizuführen.\n\n3 2. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Hamburg\nam 8. Juli 2017 um 02:55 Uhr die polizeilich angeordnete Ingewahrsamnahme\nund die Fortdauer der Freiheitsentziehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\n(HmbSOG) bis zum 9. Juli 2017 um 10 Uhr für \"zulässig\" erklärt.\n\n4 Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat das Landgericht auf die Beschwerde der - nach dem festgelegten Endzeitpunkt in die Freiheit entlassenen - Betroffenen festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts sie in ihren Rechten\nverletzt hat, soweit darin die Freiheitsentziehung in der Zeit von der Festnahme\nder Betroffenen bis zur Bekanntgabe des Beschlusses (mithin der behördliche\nGewahrsam) für zulässig erklärt worden ist; die richterliche Entscheidung sei\nnicht unverzüglich im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG herbeigeführt\nworden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass\ndie Betroffene auch durch die Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs in ihren\nRechten verletzt wurde, indem in der GESA und in der JVA Billwerder Ganzkörperuntersuchungen bei ihr durchgeführt wurden und sie durch Äußerungen\nvon Polizeibeamten in ihrem Ehrgefühl verletzt wurde. Im Übrigen hat es die\n\nBeschwerde zurückgewiesen, weil es die vom Amtsgericht angeordnete Freiheitsentziehung für den Zeitraum ab und aufgrund dieses Beschlusses bis zu\ndem darin festgelegten Endzeitpunkt (mithin den richterlichen Gewahrsam) als\nrechtmäßig beurteilt hat. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\n5 3. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie begehrt zum einen die Aufhebung des\nBeschlusses, soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts wegen Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot aufgehoben und die Freiheitsentziehung in der Zeit von der vorläufigen Festnahme der Betroffenen bis\nzur Bekanntgabe der Entscheidung des Amtsgerichts für rechtswidrig erklärt\nhat; zum anderen richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, die Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs\nhabe die Betroffene ebenfalls in ihren Rechten verletzt.\n\n6 Die Betroffene greift den Beschluss des Landgerichts mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde an, soweit das Landgericht die vom Amtsgericht beschlossene Fortdauer der Freiheitsentziehung vom 8. Juli 2017 um 02:55 Uhr\nbis zum 9. Juli 2017 um 10 Uhr als rechtmäßig erachtet hat.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig. Das\nRechtsmittel ist nicht statthaft.\n\n8 1. Das Hamburgische Sicherheits- und Ordnungsrecht sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG vor. Nach der im Sinne des § 40 Abs. 2\n\nSatz 2 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 13a Abs. 2 Satz 2\nHmbSOG ist für das Verfahren über den Gewahrsam gemäß § 13 HmbSOG\ndas Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. In diesem Buch, welches das Verfahren in bundesrechtlich angeordneten Freiheitsentziehungen zum Gegenstand hat, sind\nzwar die Rechtsmittel - mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429\nFamFG - nicht gesondert geregelt. Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im\nBuch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren\nBüchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016\n- StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018,\n262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in\nBahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).\n\n9 Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 70 FamFG.\nNach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie aus einem der in § 70 Abs. 2 FamFG genannten Gründe\nzugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), sowie darüber hinaus in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung, wenn sie sich gegen den die Freiheitsentziehung anordnenden oder in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden\noder zurückweisenden Beschluss richtet (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3\nFamFG). Demgegenüber findet nach § 70 Abs. 4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer\neinstweiligen Anordnung oder eines Arrests die Rechtsbeschwerde nicht statt.\n\n10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für das Aufenthaltsrecht Folgendes: Der Regelung des § 70 Abs. 4 FamFG unterfällt die\n\nvorläufige richterliche Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nach\n§ 427 FamFG i.V.m. § 62 AufenthG. Dem gleich steht die einer richterlichen\nBeschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter\nstrengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam\nzu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 Abs. 1\nFamFG i.V.m. § 62 Abs. 5 nF bzw. Abs. 4 aF AufenthG). Denn nach § 428\nAbs. 2 FamFG ist auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG \"nach den Vorschriften\ndieses Buches\" zu entscheiden. Daraus wird deutlich, dass der gerichtliche\nRechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die auf\ndie Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen Anwendung finden. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung\nist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl.\nzum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5;\nvom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris\nRn. 5, 9).\n\n11 Für die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung zum Zweck der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam nach den\nVorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts gilt nichts anderes. Es ist kein\nsachlicher Grund ersichtlich, der es insoweit rechtfertigen würde, im Hinblick auf\ndas Rechtsmittelrecht zwischen den beiden Rechtsgebieten zu differenzieren.\nVielmehr ist in der jeweils zu beurteilenden Verfahrenskonstellation der maßgebliche sachliche Grund für den Ausschluss der Rechtsbeschwerde, dass der\nbehördliche Gewahrsam im Vorfeld der richterlichen Entscheidung generell nur\nvorläufigen Charakter hat. Folgerichtig behandelt die Kommentarliteratur zum\nFamFG die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 FamFG in\n\ndiesen Fällen ohne Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Freiheitsentziehungssachen (s. Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 428 Rn. 11;\nKeidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 428 Rn. 12; MüKoFamFG/Wendtland,\n3. Aufl., § 428 Rn. 10).\n\n12 2. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde - trotz ihrer Zulassung durch das Landgericht - nicht statthaft.\n\n13 a) Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, die Freiheitsentziehung der Betroffenen in der Zeit von ihrer vorläufigen Festnahme bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Amtsgerichts\nsei wegen Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot (§ 13a Abs. 1 Satz 1\nHmbSOG) rechtswidrig gewesen, ist die Rechtsbeschwerde analog § 70 Abs. 4\nFamFG nicht eröffnet. Denn der betreffende Verfahrensgegenstand bezieht sich\nauf den behördlichen Gewahrsam zum Zweck der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung und damit denjenigen Zeitraum, für den sich der Rechtsschutz nach § 428 Abs. 2 FamFG richtet.\n\n14 b) Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, die Betroffene sei auch durch die Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs in ihren Rechten verletzt worden, ist die Rechtsbeschwerde\nebenso wenig statthaft.\n\n15 aa) Die Rechtsbeschwerde findet gleichermaßen analog § 70 Abs. 4\nFamFG nicht statt, wenn sie sich gegen die Art und Weise des behördlichen\nGewahrsamsvollzugs richtet. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n16 Die §§ 70 ff. FamFG verhalten sich zu einem solchen Begehren nicht.\nDas Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\n\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt lediglich die Freiheitsentziehung dem Grunde nach, nicht aber die Art und Weise ihres Vollzugs.\nDass im Fall des behördlichen Gewahrsams auch solche Rechtsverletzungen\nausnahmsweise zusammen mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden\nkönnen, beruht auf einer rechtsfortbildenden Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte. Danach soll die abdrängende Sonderzuweisung bezüglich der Entscheidung über die behördliche Freiheitsentziehung dahin auszulegen sein, dass sie gegebenenfalls auch deren Vollzug einschließt; jedenfalls aber soll eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit\nfür solche Rechtsverletzungen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG kraft Sachzusammenhangs anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579, 583; vom 20. Mai 2015 - 2 BvR\n1834/12, NVwZ-RR 2015, 881, 882; VGH München, Urteil vom 25. Oktober\n1988 - 21 B 8801491, NJW 1989, 1754, 1755). Nähere Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges ergeben sich aus den betreffenden Entscheidungen indes nicht.\n\n17 Anknüpfend an das Bestreben dieser Judikatur, einen einheitlichen\nRechtsweg für die Entscheidung über die Anordnung des behördlichen Gewahrsams und etwaige Rechtsverletzungen während dessen Vollzugs zu eröffnen, kann für den Rechtsmittelzug nichts anderes gelten; auch insoweit ist ein\nGleichlauf herzustellen. Denn wenn die Zuordnung solcher Begehren zur\nordentlichen Gerichtsbarkeit auf die erweiternde Auslegung der abdrängenden\nSonderzuweisung für die Entscheidung über die Anordnung der behördlichen\nFreiheitsentziehung oder den mit dieser bestehenden Sachzusammenhang gestützt wird, darf der Rechtsmittelzug weder hinter dem hierfür vorgegebenen\nzurückbleiben, noch kann er darüber hinaus reichen. Maßgeblich ist demnach,\n\nob für die Entscheidung über die Anordnung der Freiheitsentziehung ein\nRechtsmittel überhaupt stattfindet.\n\n18 bb) Danach ist die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde auch hinsichtlich der vom Landgericht beanstandeten Art und Weise der Freiheitsentziehung nicht statthaft. Die angefochtene Entscheidung umfasst bei verständiger Auslegung trotz der Erwähnung der JVA Billwerder in der Beschlussformel\nausschließlich - der Rechtsbeschwerde entzogene - Rechtsverletzungen während des behördlichen Gewahrsams.\n\n19 Der Entscheidung des Landgerichts sind in der Sache keine Hinweise\ndarauf zu entnehmen, dass die festgestellten Rechtsverletzungen nicht im Zusammenhang mit dem Vollzug des behördlichen Gewahrsams stehen. Dies gilt\nauch mit Blick darauf, dass die beanstandeten Durchsuchungen der Betroffenen bei vollständiger Entkleidung sowohl in der GESA als auch in der JVA\nBillwerder vorgenommen wurden, zumal die Einzelheiten dieser Maßnahmen\n- insbesondere in der JVA Billwerder - im angefochtenen Beschluss nicht mitgeteilt werden. Im Gegenteil indiziert der Umstand, dass das Landgericht als mögliche Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen allein § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nHmbSOG herangezogen hat, eine Zuordnung zum behördlichen Gewahrsam.\nNach dieser Vorschrift darf eine Person durchsucht werden, wenn sie nach dem\nHamburgischen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\noder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Hätte das Landgericht demgegenüber über eine Durchsuchung der Betroffenen im Zusammenhang mit dem richterlichen Gewahrsam\nentscheiden wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass es die einschlägige\nRegelung des § 13b Abs. 4 HmbSOG i.V.m. §§ 171, 84 StVollzG in den Blick\n\ngenommen hätte. Auch der Aufbau der Beschlussgründe legt dies nahe, indem\ndie Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs unmittelbar im Anschluss an die\nRechtmäßigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung, hingegen vor der richterlichen Freiheitsentziehung geprüft wird. Im Übrigen steht einem weiteren Verständnis der Entscheidung entgegen, dass für Rechtsverletzungen außerhalb\ndes behördlichen Gewahrsamsvollzugs ohnehin der Rechtsweg nach dem\nFamFG nicht eröffnet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB\n57/14, NVwZ-RR 2015, 115; Keidel/Göbel, 20. Aufl., § 422 Rn. 10; MüKo-FamFG/Wendtlandt, 3. Aufl., § 422 Rn. 9). Dem entspricht es, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugunsten der beteiligten Behörde unter Verweis\nauf eine im Schrifttum - entgegen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vertretene Ansicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im\nFall des behördlichen Gewahrsams zugelassen hat. Über die Art und Weise\ndes Vollzugs des richterlichen Gewahrsams hat es nicht entscheiden dürfen\nund ersichtlich auch nicht entscheiden wollen.\n\nIII.\n\n20 Über die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ist nicht mehr\nzu entscheiden. Wird die Rechtsbeschwerde - wie hier - als unzulässig verworfen, verliert die Anschlussrechtsbeschwerde kraft Gesetzes ihre Wirkung\n(§ 73 Satz 3 FamFG). Dies hat der Senat klargestellt (vgl. Keidel/Meyer-Holz,\nFamFG, 20. Aufl., § 73 Rn. 13).\n\nIV.\n\n21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 84, 430\nFamFG, Art. 5 Abs. 5 MRK analog. Da die Betroffene die Anschließung an eine\nvon vorneherein unzulässige Rechtsbeschwerde erklärt hat, sind ihr im Rahmen\n\nder einheitlich zu treffenden Billigkeitsentscheidung die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen Kosten anteilig aufzuerlegen (s. Joachim in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 73 Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 73\nRn. 15 f.). Eine hälftige Quotelung entspricht der Billigkeit.\n\n22 Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 62 analog\nGNotKG, wobei die Werte der Rechtsbeschwerde (vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme: 2.500 €) und der Anschlussrechtsbeschwerde (endgültige\namtsgerichtliche Entscheidung über den Gewahrsam: 5.000 €) zu addieren\nsind.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nBerg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-24-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":12},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-24-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.339684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-30/stb-24-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2020-04-30","dockets":["StB 24/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB24.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-30_NA_StB_24_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BSTB24.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.04.2020 – StB 24/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/stb-24-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den\nBeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 wird\nverworfen.\n\n2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen hat ihre Wirkung verloren.\n\n3. Die Betroffene trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz; weitere Gerichtskosten\nwerden nicht erhoben. Der Freien und Hansestadt Hamburg\nwerden die Hälfte der der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auferlegt; im Übrigen trägt diese die Betroffene selbst.\n\n4. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde\nund der Anschlussrechtsbeschwerde beträgt 7.500 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":12},{"id":"FamFG/428","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"428","label":"§ 428 FamFG","mentions":4},{"id":"FamFG/73","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"73","label":"§ 73 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/429","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"429","label":"§ 429 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/430","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"430","label":"§ 430 FamFG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/84","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"84","label":"§ 84 StVollzG","mentions":1},{"id":"VwGO/40","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"40","label":"§ 40 VwGO","mentions":1},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":1},{"id":"StVollzG/171","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"171","label":"§ 171 StVollzG","mentions":1},{"id":"FamFG/427","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"427","label":"§ 427 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:37.339684+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}