{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BIZR21.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"I ZR 21/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 21/19\n\nvom\n\n30. April 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:300420BIZR21.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 12. Dezember\n2019 wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019\n(I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 = WRP 2020, 459 - Culatello di Parma) nicht verletzt.\n\n1. Die Beklagte rügt, der Senat habe Revisionsrügen zu übergangenem\n2\nBeweisvortrag der Beklagten, der sich vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung (BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 48 bis 51 - Culatello di Parma) als entscheidungserheblich erweise, nicht erkennbar berücksichtigt, sondern vielmehr sogar\nnegiert. Vorinstanzlich habe die Beklagte vorgetragen, dass \"Culatello di Parma\" Gegenstand einer historischen Gesetzgebungsdebatte am 24. Juni 1970\ngewesen sei. In dieser habe der Senator T. eine Regelung vorgeschlagen,\nnach der die Bezeichnung von Schinken bei Bestehen eines gewissen Bekanntheitsgrades geschützt werden müsse, und in diesem Zusammenhang erläutert, dass \"Culatello di Parma\" einen \"besonderen Charakter\" aufweise und\n\n\"sicherlich sehr bekannt\" sei. Darüber hinaus habe die Beklagte vorinstanzlich\nvorgetragen, der langjährige Vorstandsvorsitzende der Klägerin M. To.\nKönne bestätigen, dass die Bezeichnung \"Culatello di Parma\" schon in den\nJahren 1990 bis 2003 überall gebräuchlich gewesen und nie beanstandet worden sei. Der Vortrag sei in der Revisionsbegründung als vom Berufungsgericht\nübergangen gerügt worden. Er sei entscheidungserheblich, weil keineswegs\nsicher sei, dass der Senat im Falle seiner Berücksichtigung zu der Beurteilung\ngelangt wäre, ein Gebrauch von \"Culatello di Parma\" als traditioneller geografischer Name sei nicht belegt.\n\n2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist nicht begründet.\n3\n\na) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen.\nDie Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im\nEinzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung\ngezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in\nden Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.\n103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere\nUmstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung\nnicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN;\nFamRZ 2013, 1953 Rn. 14).\n\nb) Nach diesem Maßstab ist der Anspruch der Beklagten auf rechtliches\n5\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.\n\n6 Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten\nVortrag befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision eine Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags durch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt hat (vgl. BGH, GRUR 2020,\n294 Rn. 49 - Culatello di Parma).\n\nHieran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht (OLG Köln, GRUR-RR\n7\n2019, 251) hat den Kern des Vortrags der Beklagten, der sich auf die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung \"Culatello di Parma\" sowie auf die Koexistenz\nder Bezeichnungen \"Culatello di Parma\" und \"Prosciutto di Parma\" bezieht, im\nTatbestand seines Urteils wiedergegeben (juris Rn. 38). In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht darüber hinaus ausgeführt, es stehe fest,\ndass die Bezeichnung \"Culatello di Parma\" jedenfalls im Ursprungsland gebräuchlich sei und daher auch einen gewissen Bekanntheitsgrad genieße; dies\nsei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (juris Rn. 131). Bei\ndieser Sachlage sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf ein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags durch das Berufungsgericht hindeuten. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihren umfangreichen Tatbestandsberichtigungsantrag gegen das Berufungsurteil im hier relevanten Zusammenhang nur gegen die Wiedergabe des Gutachtens von Prof.\nB. gerichtet, nicht aber auf die Einbeziehung des nunmehr als übergangen gerügten Vortrags erstreckt hat.\n\nc) Unabhängig davon wäre der als übergangen gerügte Vortrag nicht geeignet, die Annahme eines nicht eingetragenen traditionellen geografischen\nNamens \"Culatello di Parma\" zu begründen, der im Rahmen einer - unterstellten - analogen Anwendung des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1151/2012\nzu einer Koexistenz mit der eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung\n\"Prosciutto di Parma\" führen könnte (vgl. hierzu BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 48\n- Culatello di Parma). Bereits der für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals\n\"traditionell\" nach Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 1151/2012 vorausgesetzte\n\nMindestverwendungszeitraum von 30 Jahren, der zum Zeitpunkt der Eintragung\nder seit dem 21. Juni 1996 geschützten Bezeichnung \"Prosciutto di Parma\"\nvollendet gewesen sein müsste, wird durch den als übergangen gerügten Vortrag nicht abgedeckt. Dies gilt zum einen für die von der Beklagten dargelegte\nGebräuchlichkeit des Begriffs \"Culatello di Parma\" in den Jahren 1990 bis 2003.\nZum anderen besagt auch ihr Vortrag zu einer Gesetzgebungsdebatte im Jahr\n1970 nichts darüber, wie lange die Bekanntheit des Begriffs \"Culatello di Parma\" zurückreichen soll.\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.\n9\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2018 - 84 O 98/17 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2019 - 6 U 61/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/i-zr-21-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/i-zr-21-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.097509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-30/i-zr-21-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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