{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-30_4_StR_482_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420B4STR482.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"4 StR 482/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 482/19\n\nvom\n30. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:300420B4STR482.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 2020 gemäß § 169 Abs. 1\nSatz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG beschlossen:\n\nI.\n\nBei der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 werden Ton- und\nFernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen\nzum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung\nihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:\n\n1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf\nStativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.\n\n2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn\nder Sitzung abzuschließen.\n\n3. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an\nihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen\neine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist,\ndarf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein\nHin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.\n\n4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer\nsind nicht zugelassen.\n\n5. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nunverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter\nder Pressestelle) ist Folge zu leisten.\n\n6. Es wird ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter angeordnet. Die Einzelheiten regelt eine sitzungspolizeiliche Verfügung gemäß § 176 GVG, nach deren Maßgabe die Pressestelle des Bundesgerichtshofs das Akkreditierungsverfahren\ndurchführt.\n\nII.\n\nDie Tonübertragung der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 in\neinen Arbeitsraum (hier: Foyer des Bibliotheksgebäudes) für\nPersonen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere\nMedien berichten, wird zugelassen.\n\nGründe:\n\n1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung\n1\nvon Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung\nschutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht im Ermessen\ndes Gerichts. Dabei ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren gegen die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17).\n\n2 Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben\nhat.\n\n3 Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und\nsind – vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung – zulässig.\n\n4 2. Die Entscheidung über die Tonübertragung der Urteilsverkündung am\n18. Juni 2020 in einen Arbeitsraum beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 26.03.2019 ‒ 251 Js 52/16 532 Ks 9/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/4-str-482-19","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/4-str-482-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.786888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-30/4-str-482-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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