{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-10-29_I_ZR_172_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:291020BIZR172.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-10-29","aktenzeichen":"I ZR 172/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 172/19\n\nvom\n\n29. Oktober 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:291020BIZR172.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die\nRichterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nCelle vom 5. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zum Beklagten zu 1 im Klageantrag zu 1\n- Hauptantrag -, im Klageantrag zu 2 und im Antrag auf Feststellung\ndes Annahmeverzugs im Hinblick auf die Übertragung von dessen\nideellen hälftigen Miteigentumsanteil zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist und als der Beklagte zu 1 nach dem Hilfsantrag\nzum Klageantrag zu 1 zur Zahlung von mehr als 28.752,50 € nebst\nZinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens\nträgt der Beklagte zu 1.\n\nDer Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf\ninsgesamt 180.000 € und für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 auf 28.752,50 € festgesetzt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens I ZR 160/17 wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. September 2018 auf\n349.996 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Eigentümerin einer Hofstelle und landwirtschaftlicher Flächen beauftragte den Beklagten zu 1 als Makler mit dem Verkauf ihres Grundbesitzes. Die\nbeiden Beklagten erwarben ihn zum Preis von 280.000 €. Die Hofstelle veräußerten sie zum Preis von 75.000 € weiter. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen\nwerden durch ihre Söhne bewirtschaftet, die als Vollerwerbslandwirte tätig sind.\n\n2 Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der früheren Eigentümerin\n(im Folgenden: Zedentin) von den Beklagten Schadensersatz. Er hat behauptet,\nder Beklagte zu 1 habe seine gegenüber der Zedentin bestehenden Pflichten aus\ndem Maklervertrag in mehrfacher Hinsicht schuldhaft verletzt, der Beklagte zu 2\nmüsse sich das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 1 zurechnen lassen.\n\n3 Der Kläger hat die Beklagten auf Übereignung und Herausgabe des von\nder Zedentin veräußerten Grundbesitzes mit Ausnahme der weiterveräußerten\nHofstelle, Zug um Zug gegen Zahlung von 205.000 €, in Anspruch genommen\n(Klageantrag zu 1). Außerdem hat er die Feststellung der Pflicht der Beklagten\nzur Erstattung der für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Kosten und\nzum Ersatz aller weiteren Schäden, die der Zedentin durch den Kaufvertrag mit\nden Beklagten entstanden sind und noch entstehen, begehrt (Klageantrag zu 2).\nDes Weiteren hat er vom Beklagten zu 1 die Rückzahlung der gezahlten Provi-\n\nsion in Höhe von 9.996 € nebst Zinsen beansprucht (Klageantrag zu 3). Hilfsweise zum Klageantrag zu 1 hat er beantragt, den Beklagten zu 1 zur Zahlung\nvon weiteren 120.000 € nebst Zinsen als Schadensersatz zu verurteilen.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - dem Klageantrag zu 1\nnach dem Hauptantrag - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das\nBerufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung\nder Klage im Übrigen den Beklagten zu 1 nach dem zum Klageantrag zu 1 gestellten Hilfsantrag zur Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser den Klageantrag zu 1 im Hauptantrag präzisiert und außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt hat, hat es zurückgewiesen.\n\n5 Der Senat hat auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der\nAnschlussrevision des Beklagten zu 1 das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat\ndie Berufung des Beklagten zu 1 gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung des\nMaklerlohns (Klageantrag zu 3) zurückgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17,\nNJW 2019, 1596).\n\n6 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagten jeweils Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 205.000 € zu verurteilen,\n\na) jeweils hälftig das Eigentum an dem … Grundstück lastenfrei an den Kläger\nzu übertragen und zu diesem Zweck das Grundstück in der Weise an den\nKläger aufzulassen, dass jeder der beiden Beklagten die Auflassungserklärung bezüglich der jeweils in seinem Eigentum stehenden ideellen Hälfte abgibt, und gegenüber dem Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den\nKläger zu bewilligen,\n\nb) das unter a) genannte Grundstück an den Kläger herauszugeben.\n\n7 Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 auf den Hilfsantrag erneut\nzur Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen wenden sich der Kläger und der Beklagte zu 1 mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.\n\n8 Der Kläger will mit der Revision eine Verurteilung des Beklagten zu 1 zur\nÜbertragung von dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil sowie nach den\ndarauf bezogenen Folgeanträgen erreichen, der Beklagte zu 1 erstrebt mit der\nRevision eine vollständige Abweisung der Klage.\n\n9 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im eingelegten Umfang vollständig (dazu II 2), die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1\nhat teilweise Erfolg (dazu II 3) und ist im Übrigen zurückzuweisen (dazu II 4). Die\nRechtsmittel führen gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\nBerufungsgericht.\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen und nach dem Ergebnis der von ihm\ndurchgeführten Beweisaufnahme schulde der Beklagte zu 1 dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 70.000 €. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n11 Das Vorbringen des Klägers in der Berufung sei dahin auszulegen, dass\ner den erstinstanzlich ausdrücklich gestellten Hilfsantrag aufrechterhalten und\ndaran auch in der Berufung festgehalten habe. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs seien Feststellungen dazu zu treffen, ob der Beklagte zu 2 neben dem Beklagten zu 1 zum Schadensersatz verpflichtet sei und - wenn nein -\nob dem Kläger gegen den Beklagten zu 1 ein Schadensersatzanspruch zustehe,\n\nder den ihm durch das erste Berufungsurteil zugesprochenen Schadensersatz\nübersteige. Beide Fragen seien zu verneinen.\n\n12 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt,\nindem es seine gegen den Beklagten zu 1 auf die Übertragung von dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil gerichtete Klage im Hauptantrag und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen und stattdessen über den Hilfsantrag\nentschieden hat.\n\n13 a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem\ndazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit\ner eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - zu bescheiden\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR\n2016, 78 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, NJW-RR 2018,\n651 Rn. 16; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZR 265/19, NJW-RR 2020,\n693 Rn. 5).\n\n14 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers rügt mit Recht, dass das\nBerufungsgericht seinen gegen den Beklagten zu 1 auf die Übertragung von dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil gerichteten Hauptantrag ohne jede Begründung abgewiesen hat.\n\n15 aa) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte\nzu 2 dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Für diesen\nFall hat der Senat in seinem Revisionsurteil vom 24. Januar 2019 in Rn. 79\nund 80 folgendes ausgeführt:\n\nSollten die vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen die Annahme eines solchen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 2 nicht rechtfertigen, könnte der Beklagte zu 1 zwar den in seinem Eigentum stehenden ideellen\n\nMiteigentumsanteil an den Kläger übertragen, dies gilt jedoch nicht für den ideellen Miteigentumsanteil des Beklagten zu 2. Bei einer solchen Teilunmöglichkeit\nder mit der Naturalrestitution verfolgten Vertragsrückabwicklung könnte der Kläger das mit der Klage in ihrem Hauptantrag verfolgte Ziel einer vollständigen Naturalrestitution und das mit dem Hilfsantrag verfolgte Ziel einer kompletten Entschädigung in Geld jeweils nicht vollständig erreichen. Auf diesen Umstand ist er\nbislang nicht hingewiesen worden. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren ist\nihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben, so dass er das ihm in diesem Fall zustehende Wahlrecht zwischen teilweiser Naturalrestitution und teilweisem Wertersatz einerseits oder ausschließlich Wertersatz andererseits ausüben kann.\n\nKann in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren den auf Rückabwicklung des\nGrundstückskaufvertrags gerichteten - vom Kläger gegebenenfalls klarzustellenden - Klageanträgen nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben werden, wird\ndas Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der vom Kläger aus abgetretenem Recht der Zedentin gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise erhobene Anspruch auf Zahlung von 120.000 € nebst Zinsen wegen einer Verletzung von\nPflichten aus dem Maklervertrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB begründet ist.\n\n16 bb) Der Kläger hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf diese Passage des Revisionsurteils vom 24. Januar 2019 erklärt, er\nübe dieses Wahlrecht aus und verlange auch für den Fall, dass sein Rückübertragungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht begründet sein sollte,\nvom Beklagten zu 1 die Rückübertragung des an ihn veräußerten Miteigentumsanteils. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht\nhat der Klägervertreter ausweislich des Protokolls klargestellt, dass sein Zug-um-Zug-Antrag sich jeweils hälftig gegen beide Beklagte richte.\n\n17 cc) Im Berufungsurteil wird die Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger nicht erwähnt. Das Berufungsurteil enthält auch keinerlei Begründung für die\nim Tenor ausgesprochene vollständige Abweisung des Hauptantrags. Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.\n\n18 (1) In Rn. 38 des Revisionsurteils des Senats vom 24. Januar 2019 heißt\nes: \"Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, der Schadensersatzanspruch der Zedentin sei von vornherein auf Wertersatz gerichtet.\" In den\nRn. 39 bis 53 des Revisionsurteils wird dies näher begründet. Für den Fall, dass\n\nder Beklagte zu 2 nicht auf Schadensersatz haftet, hat der Senat in den Rn. 79\nund 80 des Revisionsurteils eine Teil-Naturalrestitution für möglich und es für erforderlich gehalten, dass der Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit erhält, für den Fall, dass allein der Beklagte zu 1 und nicht auch der\nBeklagte zu 2 auf Schadensersatz haftet, seine Klageanträge klarzustellen. Der\nKläger hat erklärt, dass er in diesem Fall teilweise Naturalrestitution begehrt. Er\nhat außerdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht\nklargestellt, dass sich sein in erster Linie gestellter Zug-um-Zug-Antrag jeweils\nhälftig gegen beide Beklagte richtet.\n\n19 (2) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1\nhat der Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren durch seine schriftsätzliche Erklärung das ihm zustehende Wahlrecht wirksam ausgeübt. Anders als die\nBeschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 meint, lässt sich dieser Erklärung\nentnehmen, welches Begehren der Kläger verfolgen will.\n\n20 Dass der Kläger nicht angegeben hat, welche Schadensersatzzahlung wegen der Unmöglichkeit der Rückübertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 2 er neben der Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils des Beklagten zu 1 beanspruche und wie sich der Betrag der Schadensersatzzahlung\ngegebenenfalls errechnen solle, steht dem nicht entgegen. Es trifft allerdings zu,\ndass der Kläger nicht ausdrücklich erklärt hat, wie der hilfsweise gestellte Antrag\nauf Wertersatz für diesen Fall gefasst werden soll. Legt man seine Erklärung aus,\nkann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass er für den Fall, dass er mit seinem Hauptantrag gegen den Beklagten zu 2 nicht durchdringt, für dessen Miteigentumsanteil vom Beklagten zu 1 hilfsweise hälftig Wertersatz fordert. Eine nähere Präzisierung auf einen Betrag war im Berufungsverfahren nicht erforderlich und wäre\nim Streitfall prozessual auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, weil die Parteien noch darum gestritten haben, zu welchem Preis die Zedentin das Grundstück an andere interessierte Dritte hätte verkaufen können, wenn ihr nicht der\n\nBeklagte zu 1 deren Kaufinteresse verschwiegen hätte. Es war nach der Fassung\ndes Hauptantrags deutlich, dass für den Fall, dass der Kläger nur teilweise Naturalrestitution verlangen kann, die innerprozessuale Bedingung für die Geltendmachung des Hilfsantrags nur zur Hälfte eingetreten ist und dass der mit dem\nHilfsantrag geltend gemachte Wertersatzanspruch dann nur zur Hälfte zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollte.\n\n21 Soweit der Kläger ausweislich des Berufungsurteils im Hauptantrag unverändert beantragt hat, die \"Beklagten, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung von\ninsgesamt 205.000 €\" zu verurteilen, steht dies der Wirksamkeit der Ausübung\nseines Wahlrechts ebenfalls nicht entgegen. Aus der im Protokoll der mündlichen\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht wiedergegebenen Erklärung des Klägers, dass sich sein Zug-um-Zug-Antrag jeweils hälftig gegen beide Beklagte\nrichte, geht hervor, dass der Tatbestand des Berufungsurteils insoweit unrichtig\nund für den Senat nicht bindend ist. Das Berufungsgericht hat die Erklärung des\nKlägers nur teilweise bei der Wiedergabe des zuletzt gestellten Klageantrags berücksichtigt. Diese Erklärung ist dahin auszulegen, dass der Kläger im Falle eines\nnur hälftigen Erfolgs des Hauptantrags eine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung der Hälfte dieses Betrags verlangt.\n\n22 (3) Über diesen Hilfsantrag konnte das Berufungsgericht auch teilweise\nentscheiden. Die Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 macht ohne Erfolg\ngeltend, der Kläger habe den Hilfsantrag im Berufungsverfahren - anders als im\nTatbestand des Berufungsurteils angegeben - ausweislich des Protokolls der\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in den in Bezug genommenen Schriftsätzen nicht ausdrücklich gestellt. Eine solche Antragstellung war\nnicht erforderlich.\n\n23 Der Kläger, der mit seinem Hauptantrag in erster Instanz Erfolg hatte,\nmuss den Hilfsantrag in das Berufungsverfahren nicht durch eine Anschlussberufung einführen. Grundsätzlich wird der wegen Zuerkennung des Hauptantrags\nnicht beschiedene erstinstanzliche Hilfsantrag der klagenden Partei allein durch\ndie Rechtsmitteleinlegung der beklagten Partei Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, diesen erst im\nWege einer Eventualanschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu\nmachen (BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005,\n220, 221 [juris Rn. 9 mwN]). Danach war der Hilfsantrag auch ohne ausdrückliche\nAntragstellung des Klägers Gegenstand des Berufungsverfahrens.\n\n24 dd) Die Geltendmachung des Gehörsverstoßes im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger keinen Antrag auf\nUrteilsergänzung gemäß § 321 ZPO gestellt hat.\n\n25 Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung\nzu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einer Partei geltend gemachter\nHaupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO\n\"von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch\" ist übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozess eingeführte, in einen bestimmten\nAntrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den\nes von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist. Die Vorschrift des § 321 ZPO\nsetzt also eine Entscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR\n1996, 1238 [juris Rn. 6]; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 Rn. 2).\n\n26 Im Streitfall liegt keine Entscheidungslücke vor. Das Berufungsgericht hat\nausweislich des Entscheidungsausspruchs über die Klageanträge, die im Urteil -\nteilweise durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - vollständig wiedergegeben sind, in vollem Umfang entschieden. Es hat der Klage nach dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1 teilweise stattgegeben und sie im Übrigen in vollem\nUmfang abgewiesen.\n\n27 ee) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers ist\nentscheidungserheblich, wie sich aus dem Revisionsurteil des Senats vom\n24. Januar 2019 ergibt.\n\n28 (1) Die Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 macht ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des Senats zum Wahlrecht des Klägers entfalte nach\n§ 563 Abs. 2 ZPO weder für das Berufungsgericht noch für den Senat eine Bindungswirkung. Die Frage, ob und in welchem Umfang Ausführungen im Revisionsurteil binden, ist bei einer gegebenen Gehörsverletzung unerheblich. Das Berufungsgericht hätte, wenn es eine vom Revisionsurteil abweichende Rechtsauffassung hätte vertreten wollen, sich mit den entsprechenden Passagen des Revisionsurteils auseinandersetzen und seine abweichende Beurteilung begründen\nmüssen. Stattdessen ist es jede Begründung für seine Entscheidung schuldig\ngeblieben.\n\n29 (2) Soweit die Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 meint, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob ein Schadensersatzanspruch der Zedentin\ngegen den Beklagten zu 1 wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus\nder Aufnahme von Verhandlungen über den Grundstückskaufvertrag gegeben\nsei, deshalb sei davon auszugehen, dass eine solche Pflichtverletzung nicht vorliege, kann dem nicht zugestimmt werden. Der Senat ist in Rn. 76 seines Revisionsurteils vom 24. Januar 2019 von einer solchen vorvertraglichen Pflichtverletzung ausgegangen. Darin hat der Senat zwar zugrunde gelegt, dass der Beklagte\n\nzu 1 nicht nur das Kaufangebot des Zeugen R. über 350.000 € verschwiegen, sondern auch andere Kaufinteressenten abgeblockt hat, was im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen war. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass bereits allein das Verschweigen des Angebots des Zeugen R.\nausreicht, den Beklagten zu 1 schadensersatzpflichtig zu machen. Dass\ndem Beklagten zu 1 eine solche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil erneut festgestellt.\n\n30 (3) Soweit die Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 der Ansicht ist,\ndass eine Naturalrestitution unmöglich sei und dem Kläger kein Wahlrecht zustehe, weil bereits der Zedentin kein solches Wahlrecht zugestanden habe, und\ndass der Schadensersatzanspruch der Zedentin allein auf Auskehrung des Mindererlöses gerichtet sei, hat der Senat dieser Rechtsauffassung in seinem Revisionsurteil eine Absage erteilt.\n\n31 (4) Die Beschwerdeerwiderung des Beklagten zu 1 macht ohne Erfolg geltend, es sei nicht statthaft, den Beklagten zu 1 zur Übertragung seines ideellen\nMiteigentumsanteils auf den Kläger zu verurteilen, weil dadurch die durch das\nGrundgesetz geschützte Wertordnung verletzt und dem Beklagten zu 2 ein ihm\nnicht genehmer Miteigentümer aufgezwungen würde.\n\n32 Darf der Beklagte zu 1 im Verhältnis zum Kläger als Zessionar seinen Miteigentumsanteil nicht behalten und muss er ihn zurückgeben, mag dies den Beklagten zu 2 beeinträchtigen. Darin liegt jedoch keine Verletzung seiner Grundrechte. Die Rechtsordnung lässt es im Rahmen der Ausgestaltung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu, dass Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer übertragen werden können. Nach § 747\nSatz 1 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen. Hierfür bedarf er\nkeiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Grundlage dieser Regelung ist\n\ndie gesetzgeberische Wertung, dass ein Teilhaber kein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit bestimmten und nicht mit anderen Teilhabern verbunden\nzu sein. Ist ein Teilhaber mit dem neuen Teilhaber nicht einverstanden, kann er\ndie Auflösung der Gemeinschaft betreiben (Staudinger/Eickelberg, BGB [2015],\n§ 747 Rn. 1).\n\n33 c) Danach kann auch die Abweisung der auf diesen Hauptantrag bezogenen Folgeanträge des Klägers keinen Bestand haben.\n\n34 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt, soweit bei der Entscheidung über den Hilfsantrag - bezogen auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Unmöglichkeit der\nHerausgabe des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 2 - die hälftige fiktive, im\nFalle einer Veräußerung an den Zeugen R. von der Zedentin zu zahlende\nMaklerprovision unberücksichtigt geblieben ist.\n\n35 a) Der Beklagte zu 1 ist nicht gehindert geltend zu machen, das Berufungsgericht habe ihn zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der\nUmstand, dass der Senat im Revisionsurteil vom 24. Januar 2019 die gegen das\nerste Berufungsurteil gerichtete Anschlussrevision des Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, steht dem nicht entgegen.\n\n36 aa) Nach § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Gelangt eine nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht\nzurückverwiesene Sache erneut vor das Revisionsgericht, so ist dieses grundsätzlich in gleicher Weise wie nach § 563 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht gebunden (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72,\nBGHZ 60, 392, 397 [juris Rn. 9 bis 15]). Mit der in § 563 Abs. 2 ZPO geregelten\n\nBindungswirkung soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der\nSache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie ständig zwischen\nBerufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines\nder beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. BGHZ 60, 392, 396 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, NJW 2007, 1127\nRn. 20).\n\n37 bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung des Klägers ist die\nrechtliche Beurteilung des Senats im Revisionsurteil vom 24. Januar 2019, das\nBerufungsgericht sei zu Recht von einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 1 dem Grunde nach ausgegangen (Rn. 82) und bei dem Betrag von\n70.000 € handele es sich um einen Mindestschaden (Rn. 88), nicht von der Bindungswirkung umfasst.\n\n38 Der Senat hat die Verurteilung des Beklagten zu 1 zum Schadensersatz\nin Höhe von 70.000 € auf die Revision des Klägers aufgehoben. Grund hierfür\nwar, dass die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung des auf Naturalrestitution gerichteten Hauptantrags nicht getragen hat. Allein diese rechtliche Beurteilung ist für das Berufungsgericht und für den Senat bindend.\n\n39 Die Gründe, weshalb der Senat die Anschlussrevision des Beklagten zu 1\nals unbegründet erachtet hat, haben der Aufhebung nicht zugrunde gelegen, sondern haben im Gegenteil das Berufungsgericht insoweit bestätigt. Für eine aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts sind bestätigende Ausführungen\nobiter dicta, da auf ihnen die zur Zurückverweisung führende Entscheidung nicht\nberuhen kann (Zöller/Heßler aaO § 563 Rn. 3a).\n\n40 b) Die Beschwerde des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass von dem zugesprochenen Schadensersatzanspruch eine fiktive Maklerprovision abzuziehen ist.\n\n41 aa) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf sein erstes\nBerufungsurteil Bezug genommen. Es hat angenommen, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge R. gegenüber dem Beklagten zu 1 ein verbindliches\nAngebot zum Erwerb des Grundbesitzes für 350.000 € abgegeben habe, worüber\nder Beklagte zu 1 die Zedentin nicht informiert habe. Der Bundesgerichtshof\nhabe in seinem Revisionsurteil die mit der Anschlussrevision des Beklagten zu 1\ngeltend gemachten Rügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts\nfür unbegründet erachtet. Der Vortrag der Beklagten im wiedereröffneten Berufungsverfahren gebe keine Veranlassung zu einer selbstkritischen Überprüfung.\nAufgrund dieser festgestellten Pflichtverletzung sei der Beklagte zu 1 dem Kläger\nzum Schadensersatz verpflichtet, der in der Differenz zwischen dem von dem\nZeugen R. angebotenen und dem bei der Veräußerung an die Beklagten\nerzielten Kaufpreis von 70.000 € liege (350.000 € abzüglich 280.000 €).\n\n42 bb) Die Beschwerde des Beklagten zu 1 macht mit Erfolg geltend, dass\ndas Berufungsgericht mit diesen Ausführungen das in diesem Zusammenhang\nteilweise für ihn günstige Revisionsurteil des Senats vom 24. Januar 2019 nicht\nberücksichtigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.\n\n43 (1) Das Berufungsgericht hat mit seinem ersten Berufungsurteil den vom\nKläger mit dem Klageantrag 3 geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der\ngezahlten Maklerprovision in Höhe von 9.996 € mit der Begründung abgewiesen,\ndie Zedentin hätte bei einer Veräußerung zu einem höheren Preis ebenfalls eine\nProvision zahlen müssen, die sogar noch höher liege.\n\n44 (2) Diese Beurteilung hat der Senat nicht gebilligt. Im Revisionsurteil heißt\nes in den Rn. 66 bis 69:\n\nDem Anspruch auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Maklerprovision kann\njedoch nicht entgegengehalten werden, der Maklerkunde müsse sich auf seinen\n\naus anderen Gründen gegen den Makler gerichteten Schadensersatzanspruch\neine Maklerprovision mindestens in derselben Höhe anrechnen lassen.\n\nDie Frage, ob dem Maklerkunden ein Bereicherungsanspruch zusteht, hängt allein von der Frage ab, ob der Makler eine Provision verdient hat. Im Streitfall ist\ndavon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Damit muss die auf Rückzahlung\nder nicht geschuldeten Provision gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 1 Erfolg haben.\n\nDamit ist die im Rahmen der Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs der Zedentin gegen den Beklagten zu 1 zu berücksichtigende fiktive\nMaklerprovision nicht identisch. Dabei handelt es sich um einen unselbständigen\nRechnungsposten eines gegen den Makler gerichteten Schadensersatzanspruchs. Ob sich der geschädigte Maklerkunde die im Fall einer pflichtgemäß\nerbrachten Maklerleistung geschuldete Provision als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, muss erst beantwortet werden, wenn ein Anspruch des\nMaklerkunden auf Schadensersatz gegen den beklagten Makler geprüft und bejaht worden ist. Diese Provision muss zudem betragsmäßig nicht mit der vom\nMakler tatsächlich in Rechnung gestellten Provision übereinstimmen.\n\nDer Maklerkunde kann deshalb die nicht geschuldete Provision unabhängig von\neinem möglicherweise ebenfalls bestehenden Schadensersatzanspruch gegen\nden Makler einklagen. Da der Makler einem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch entgegenhalten kann, der Maklerkunde hätte bei pflichtgemäßem\nVerhalten eine Provision in übersteigender Höhe geschuldet, ist der Maklerkunde\ndurch die Verurteilung zur Rückzahlung der Provision nicht seinerseits ungerechtfertigt bereichert.\n\n45 Der Senat hat dementsprechend die Entscheidung des Berufungsgerichts\nüber den Klageantrag zu 3 aufgehoben und die Berufung des Beklagten zu 1 gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung der Maklerprovision durch das Landgericht zurückgewiesen.\n\n46 (3) Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es\nhat die rechtliche Beurteilung des Senats, dass die fiktive Provision beim Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen und von ihm abzuziehen sei, nicht angesprochen.\n\n47 cc) Der Gehörsverstoß ist teilweise entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hätte nach der dem Revisionsurteil zugrunde liegenden Rechtsauf-\n\nfassung des Senats von dem von ihm für begründet erachteten Schadensersatzanspruch die fiktive Maklerprovision nach einem Kaufpreis von 350.000 € abziehen müssen.\n\n48 Der Beklagte zu 1 hat zur Höhe der fiktiven Maklerprovision zwar nicht\nausdrücklich vorgetragen und lediglich geltend gemacht, jedenfalls ein Betrag in\nHöhe der tatsächlich gezahlten Provision in Höhe von 9.996 € sei vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, tatsächlich liege die fiktive Provision höher. Da Erklärungen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten interessengerecht\nausgelegt werden müssen, kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerde des Beklagten zu 1 jedenfalls geltend machen will, vom Schadensersatzanspruch des Klägers sei eine fiktive Provision abzuziehen, die in derselben\nWeise wie die von ihm der Zedentin in Rechnung gestellte Provision zu berechnen sei. Der Beklagte zu 1 hat der Zedentin für den Verkauf des Objekts an die\nBeklagten eine Provision in Höhe von 3% zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung\ngestellt, wie sich aus der Bezugnahme auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Berufungsurteil ergibt. Danach hätte das Berufungsgericht, wenn\nes die entsprechenden Ausführungen im Revisionsurteil des Senats berücksichtigt hätte, in Erwägung ziehen müssen, den auf den Hilfsantrag zugesprochenen\nWertersatzanspruch um 12.495 € (3% von 350.000 € zuzüglich Umsatzsteuer)\nzu kürzen.\n\n49 (4) Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags,\nbezogen auf den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben ist, entfällt\ndie Verurteilung des Beklagten zu 1 nach dem Hilfsantrag in Höhe eines Betrags\nvon 35.000 €, der sich auf diesen Miteigentumsanteil bezieht, bereits aus diesem\nGrund.\n\n50 Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 zum Schadensersatz\nwegen der Unmöglichkeit der Rückübertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 2 zur Zahlung von weiteren 35.000 € verurteilt hat, ist von diesem Betrag die fiktive Maklerprovision abzuziehen, dies allerdings nur zur Hälfte (12.495\n€ : 2 = 6.247,50 €). Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Verurteilung des Beklagten zu 1 einen Betrag in Höhe von 28.752,50 € nebst Zinsen\nübersteigt.\n\n51 4. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil insoweit die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n52 III. Der Streitwert für das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war auf insgesamt 180.000 €, der Streitwert für den erfolglos gebliebenen\nTeil der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 auf 28.752,50 € festzusetzen.\n\n53 1. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beträgt\n145.000 € (50% von 290.000 €).\n\n54 a) Der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte\nund gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Hauptantrag hat die Übertragung des\nhälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten zu 1, Zug-um-Zug gegen Zahlung\neines Betrags von 102.500 €, zum Gegenstand. Bei Zug-um-Zug-Anträgen richtet sich der Streitwert nach dem Wert desjenigen, was begehrt wird. Die Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Rn. 16.217; Heinrich\nin Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 3 Rn. 39; Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl.,\n\n§ 3 Rn. 15 Stichwort \"Gegenleistung\"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 3\nRn. 47 Stichwort \"Gegenrechte\").\n\n55 b) Maßgeblich für den Streitwert des mit dem Klageantrag zu 1 geltend\ngemachten Hauptanspruchs ist mithin der Wert des Grundbesitzes. Da die Parteien vorliegend darüber gestritten haben, welches der angemessene Wert dieses Grundstücks ist, bemisst sich der Streitwert nach dem vom Kläger behaupteten Wert. Nach den nunmehr vom Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts betrug\nder Wert des Gesamtgrundstücks bei Veräußerung an die Beklagten 350.000 €.\nAbzuziehen ist der Wert der Hofstelle von 75.000 €, die nicht Gegenstand des\nRechtsstreits ist. Der Wert der von den Beklagten nicht veräußerten Flächen betrug danach 275.000 €.\n\n56 c) Hinzuzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag\nzu 2), der auf den Hauptantrag Bezug nimmt und den die Tatsacheninstanzen\nmit 15.000 € bemessen haben.\n\n57 d) Soweit es den Wert des ebenfalls auf den Hauptantrag bezogenen Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs angeht, ist dieser Antrag für das\nRechtsmittel des Klägers nicht werterhöhend.\n\n58 In seiner früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof der durch\ndie Feststellung des Annahmeverzugs bewirkten Beschwer zwar noch einen zusätzlichen Wert zugemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR\n142/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 4).\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch der\nFeststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung ein\neigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur\nein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung\n\nund deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss\nvom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, juris Rn. 7 mwN; aA Zöller/Herget aaO\n§ 3 Rn. 16.15).\n\n59 2. Zum Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in Höhe\nvon 145.000 € ist die Hälfte des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde des\nBeklagten zu 1 (50% von 70.000 €) hinzuzurechnen.\n\n60 a) Nach § 45 Abs. 2 GKG ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, entsprechend anzuwenden. Eine Zusammenrechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch scheidet nach § 45 Abs. 1\nSatz 3 GKG aus, wenn Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen, in diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Entscheidend für die Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist, ob die Ansprüche\neinander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen\nAnspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 [juris Rn. 3]).\n\n61 b) Im Streitfall besteht zwischen dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend\ngemachten Hauptanspruch und dem Hilfsanspruch wirtschaftliche Identität. Der\nvom Kläger in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wertersatz gemäß § 251 Abs. 1 BGB schließen einander aus. Da der Wert des\nHauptanspruchs über dem des Hilfsantrags zum Klageantrag zu 1 liegt, ist nach\n§ 45 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höhere Wert\ndes Hauptanspruchs maßgeblich.\n\n62 c) Im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wendet sich der\nKläger gegen die Abweisung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten\n\nHauptanspruchs, soweit dieser sich auf den Miteigentumsanteil des Beklagten\nzu 1 bezieht, und der darauf bezogenen Folgeanträge. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 richtet sich gegen seine Verurteilung zum Wertersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des gesamten noch in Streit stehenden Objekts, das die Miteigentumsanteile beider Beklagter umfasst. Diese\nRechtsmittel betreffen damit zur Hälfte denselben Gegenstand, soweit der Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1 betroffen ist.\n\n63 d) Danach findet keine Zusammenrechnung der Werte der wechselseitigen Rechtsmittel des Klägers und des Beklagten zu 1 statt, soweit sie den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1 betreffen. Insofern ist der höhere Wert des\nRechtsmittels des Klägers maßgeblich.\n\n64 Soweit der Beklagte zu 1 sich dagegen wendet, dass er zum Wertersatz\nwegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 2 verurteilt worden ist, hat dagegen eine Zusammenrechnung zu erfolgen,\nweil der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Abweisung der Klage\nim Hauptanspruch insoweit nicht angegriffen hat.\n\n65 3. Der Senat hat neben dem (Gesamt-)Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den (Teil-)Streitwert der erfolglos gebliebenen Beschwerde\ndes Beklagten zu 1 festzusetzen. Der Beklagte zu 1 hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen, weil nach Nr. 1242 des\nKostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) Gerichtskosten für\ndas Verfahren anfallen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen\nwird. Dieser Streitwert beträgt 28.752,50 € (70.000 € abzüglich 12.495 € fiktive\nMaklerprovision = 57.505 €, hiervon die Hälfte).\n\n66 IV. Der Streitwert für das vor dem Senat geführte Revisionsverfahren I ZR\n160/17 ist in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 13. September 2018,\n\nmit dem der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 235.000 € festgesetzt worden\nist, nach den vorstehenden dargelegten Maßstäben auf 349.996 € festzusetzen.\n\n67 In diesem Revisionsverfahren hat der Kläger seinen auf Naturalrestitution\ngerichteten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Dort hat er noch geltend gemacht, das in Rede stehende Objekt habe einen Wert von 400.000 € gehabt und\nsei unter Wert an die Beklagten veräußert worden. Nach Verkauf der Hofstelle\nzum Preis von 75.000 € hatten die landwirtschaftlichen Flächen, die Gegenstand\ndes Revisionsverfahrens waren, seiner Behauptung nach einen Wert von\n325.000 €. Dies war der Wert des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten\nHauptanspruchs. Hinzuzurechnen war der Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2) von 15.000 €. Außerdem war Gegenstand des Revisionsverfahrens der auf Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von 9.996 € gerichtete\n\nKlageantrag zu 3. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision des Beklagten\nzu 1 gegen seine Verurteilung nach dem Hilfsantrag keinen gesonderten Wert,\nweil der Hilfsantrag mit dem dort noch geltend gemachten Hauptantrag vollständig wirtschaftlich identisch war.\n\nKoch Schaffert Schwonke\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 31.08.2016 - 9 O 334/15 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2019 - 16 U 154/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-29/i-zr-172-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-29/i-zr-172-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.977605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-29/i-zr-172-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2020-10-29","dockets":["I ZR 172/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:291020BIZR172.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-10-29_I_ZR_172_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:291020BIZR172.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – I ZR 172/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-29/i-zr-172-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nCelle vom 5. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zum Beklagten zu 1 im Klageantrag zu 1\n- Hauptantrag -, im Klageantrag zu 2 und im Antrag auf Feststellung\ndes Annahmeverzugs im Hinblick auf die Übertragung von dessen\nideellen hälftigen Miteigentumsanteil zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist und als der Beklagte zu 1 nach dem Hilfsantrag\nzum Klageantrag zu 1 zur Zahlung von mehr als 28.752,50 € nebst\nZinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens\nträgt der Beklagte zu 1.\n\nDer Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf\ninsgesamt 180.000 € und für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 auf 28.752,50 € festgesetzt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens I ZR 160/17 wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. September 2018 auf\n349.996 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/45","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"45","label":"§ 45 GKG 2004","mentions":5},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/321","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321","label":"§ 321 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/251","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"251","label":"§ 251 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/747","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"747","label":"§ 747 BGB","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:57:17.977605+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}