{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-10-29_1_StR_346_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:291020B1STR346.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-10-29","aktenzeichen":"1 StR 346/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 346/20\nvom\n29. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:291020B1STR346.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n29. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 15. April 2020 – soweit es ihn betrifft – im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch hält revisionsrechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\n3 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Er allein\nist aufgrund des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, in der Lage, die für die\nStrafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter\nSchuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR\n72/16 Rn. 10 mwN und vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349;\nUrteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11).\n\n4 2. Diesen Anforderungen werden die Zumessungserwägungen des Landgerichts nicht gerecht.\n\n5 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts\n(UA S. 10) erklärte der Angeklagte sich um Weihnachten 2018 anlässlich eines\nBesuchs des Bruders seiner Verlobten dazu bereit, für diesen als Freundschaftsdienst ohne Gegenleistung eine Sporttasche mit verschiedenen Betäubungsmitteln in seinem Kellerraum aufzubewahren. Hier wurden die überlassenen Drogen\nim Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am 13. Februar 2019 vollständig\nsichergestellt.\n\n6 b) Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1\nBtMG entnommen und einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Die Strafzumessungserwägungen lassen dabei aber nicht erkennen, dass\ndas Landgericht sowohl den hier ausdrücklich festgestellten untergeordneten Be-\n\nsitz des Angeklagten an den ihm nur zur Aufbewahrung überlassenen Betäubungsmitteln als auch dessen nur altruistische Motivation bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat. Die Erörterung dieser\nUmstände wäre aber geboten gewesen, da bei der Strafzumessung nach § 46\nAbs. 2 Satz 2 StGB die Beweggründe und Ziele des Täters sowie auch das Maß\nder Pflichtwidrigkeit ausdrücklich zu beachten sind.\n\n7 c) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat angesichts der\neher hohen Strafe für den bisher nicht vorgeahndeten Angeklagten nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser dargestellten\nbestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine mildere Strafe erkannt\nhätte.\n\n8 3. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt werden. Der neue Tatrichter kann aber ergänzende Feststellungen treffen,\ndie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nMemmingen, LG, 15.04.2020 - 221 Js 6970/20 1 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-29/1-str-346-20","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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