{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-09-29_X_ZR_31_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290920UXZR31.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-09-29","aktenzeichen":"X ZR 31/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 31/18\n\nVerkündet am:\n29. September 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:290920UXZR31.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 29. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 10. Oktober 2017 wird auf Kosten\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 540 639 (Streitpatents), das am\n9. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom 30. Juni 2011 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine Verpackung für Frischkäseprodukte. Patentanspruch 1, auf den dreizehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nVerpackung für Frischkäseprodukte aus einem tablettförmigen Bodenteil (2), an\ndem lösbar ein einen Aufnahmeraum für das Frischkäseprodukt bereichsweise\numgrenzender glockenförmiger Deckel (1) festlegbar ist, wobei der Deckel (1)\neinwärts gerichtete Abstandshalter (3) zur Abstützung des in dem Aufnahmeraum zu bevorratenden Frischkäseproduktes aufweist, dadurch gekennzeichnet,\ndass der Deckel (1) zwischen Stirnwandbereichen Seitenwandbereiche aufweist,\nwobei der Deckel (1) in diesen Seitenwandbereichen einwärts gerichtete Abstandshalter (3) zur Begrenzung des Außenumfanges des Frischkäseprodukts\naufweist, um das bevorratete Frischkäseprodukt sicher in Position zu halten, wobei die einwärts gerichteten Abstandshalter (3) zur Abstützung des Frischkäseproduktes als gerundete, in gegenüberliegenden Seitenwandbereichen vorgesehene Einformungen ausgebildet sind, die den Außenumfang des Frischkäseprodukts begrenzen.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptantrag\nund fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet\nsich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiterhin mit ihren\nerstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Verpackung für Frischkäseprodukte.\n\n6 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, im Stand der\nTechnik seien Verpackungen bekannt, die einen glockenförmigen Deckel aufwiesen, der mit einem tablettförmigen Bodenteil lösbar verbunden sei. Das eingefüllte Lebensmittel sei innerhalb des Aufnahmeraums mit Abstand zu den Wandungen des Deckels bevorratet. Diese Verpackungen brächten den Nachteil mit\nsich, dass der Inhalt Bewegungen der Verpackung nicht standhalte und die Innenwandungen des Deckels verschmutzten. Auch könne Molke aus dem Frischkäse austreten, welche den Gesamteindruck des Produkts beeinträchtigte. Zudem seien die Verpackungen unhandlich und nicht stapelbar.\n\n7 2. Das Streitpatent betrifft vor dem aufgezeigten Hintergrund das technische Problem, eine möglichst zweckmäßige Verpackung für Frischkäse zur\nVerfügung zu stellen.\n\n8 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag\nverteidigten Fassung eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern\nlassen (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):\n\n1 Frischkäseverpackung für Frischkäseprodukte\n\n2 mit einem tablettförmigen Bodenteil 2 und\n\n3 einem glockenförmigen Deckel 1, der\n\n3.7 als Klarsichtdeckel ausgebildet ist,\n\n2.1 an dem Bodenteil lösbar festgelegt ist,\n\n3.1 bereichsweise einen Aufnahmeraum für das Frischkäseprodukt umgrenzt,\n\n3.2 einwärts gerichtete Abstandshalter 3 zur Abstützung\ndes in dem Aufnahmeraum zu bevorratenden Frischkäseprodukts aufweist,\n\n3.3 zwischen Stirnwandbereichen Seitenwandbereiche\naufweist,\n\n3.4 in diesen Seitenwandbereichen einwärts zu dem Aufnahmeraum hin gerichtete Abstandshalter 3 zur Begrenzung des Außenumfangs des Frischkäseprodukts aufweist, um das bevorratete Frischkäseprodukt\nsicher in Position zu halten.\n\n3.5 Die einwärts gerichteten Abstandshalter 3 zur Abstützung des Frischkäseprodukts sind als gerundete, in\ngegenüberliegenden Seitenwandbereichen vorgesehene Einformungen ausgebildet.\n\n3.6 Die Einformungen begrenzen den Außenumfang des\nFrischkäseprodukts.\n\n9 4. Das Patentgericht hat als maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur\nmit Fachhochschulabschluss oder einen Bachelor der Verpackungstechnik mit\nmehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von Verpackungen für Lebensmittel angesehen.\n\n10 Die Berufung macht hiergegen geltend, ein Fachmann der Verpackungstechnik greife ergänzend auf das Spezialwissen eines Fachmanns für Frischkäse\nzurück. Dies mag im Hinblick auf bestimmte Fragestellungen zutreffen, führt aber\nnicht dazu, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns schon im Ausgangspunkt abweichend zu definieren wären.\n\n11 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n12 a) Eine Frischkäseverpackung im Sinne von Merkmal 1 ist, wie das\nPatentgericht zutreffend entschieden hat, eine Verpackung, welche geeignet ist,\nein Frischkäseprodukt aufzunehmen.\n\n13 Art und Beschaffenheit des Frischkäseprodukts sind im Patentanspruch\nnicht näher festgelegt. Er normiert auch keine zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf Entnahmemöglichkeiten oder Luftdichtigkeit.\n\n14 Zusätzliche Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung, wonach es zum Austritt von Molke\nkommen könne. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass dieses Phänomen zwingend bei jedem Frischkäseprodukt auftreten muss. Zudem sind die\nnach der Beschreibung vorgesehenen Mittel, um diesem Problem zu begegnen,\nnämlich eine umlaufende Rinne und zwei Auffangwannen, in Patentanspruch 1\nnicht zwingend vorgesehen. Sie haben nur in den Ansprüchen 9 bis 11 Niederschlag gefunden.\n\n15 b) Ein tablettförmiger Bodenteil im Sinne von Merkmal 2 ist ein im Wesentlichen flach ausgebildetes Bauteil, auf dem das Frischkäseprodukt abgelegt\nwerden kann.\n\n16 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder dem Wortlaut\ndes Patentanspruchs noch den auf dieses Merkmal bezogenen Ausführungen in\nder Beschreibung zu entnehmen, dass das Bodenteil durchweg flach ausgebildet\nsein muss.\n\n17 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Tablett ein Gegenstand,\ndessen Abmessungen in vertikaler Richtung deutlich geringer sind als in den beiden anderen Richtungen. Seine Oberfläche ist häufig eben ausgebildet, doch ist\ndies nicht zwingend. Insbesondere kann ein Tablett einen nach oben verlaufenden Rand haben, etwa zu dem Zweck, darauf abgelegten Gegenständen einen\n\nseitlichen Halt zu geben. Darüber hinaus kann die Oberfläche besonders ausgestaltet sein, um nutzerbedingten Anforderungen Rechnung zu tragen.\n\n18 Dies steht in Einklang mit den in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen. Bei diesen ist die zur Ablage des Frischkäseprodukts vorgesehene Fläche von einem erhabenen Rand 7 umgeben, der in eine Randausformung 6 des Deckels eingesetzt werden kann (Abs. 16). Wie bereits erwähnt können darüber hinaus eine umlaufende Rinne und zwei Auffangwannen vorhanden\nsein, um auslaufende Flüssigkeit aufzunehmen. Weitere Ausgestaltungsformen\nbleiben dem Fachmann überlassen.\n\n19 c) Mit Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass\ndas Bodenteil 2 eine Tablarfläche 12 hat, in der pickelförmige, emporragende\nHalter 13 zur Stabilisierung des Frischkäseprodukts ausgebildet sind.\n\n20 Es kann offenbleiben, ob als pickelförmige Halter auch zylinderförmige\nHalteelemente angesehen werden können, wie sie Figur 5 des Streitpatents\nzeigt. Jedenfalls sind solche Elemente umfasst, deren Umfang sich nach oben\nhin verjüngt, wie dies in den Figuren 6 und 8 des Streitpatents dargestellt ist.\n\n21 d) Die nähere Ausgestaltung der in Merkmal 3.3 vorgesehenen Stirnwandbereiche und dazwischenliegenden Seitenwandbereiche bleibt ebenfalls\ndem Fachmann überlassen.\n\n22 Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Berufung eine geradflächige Ausbildung mit einer senkrecht verlaufenden Achse, wie sie bei dem in den\nFiguren 1, 2 und 4 dargestellten Ausführungsbeispiel gezeigt ist, nicht zwingend\nerforderlich. Es genügt, wenn der Deckel mehrere Wandbereiche aufweist, die\nsich hinsichtlich Form oder Verlauf unterscheiden und deshalb eine Einteilung in\nStirn- und Seitenwand ermöglichen.\n\n23 e) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ergibt\nsich aus Merkmal 3.4, wonach die Abstandshalter 3 in Seitenwandbereichen angeordnet sind, nicht zwingend, dass diese das Frischkäseprodukt seitlich abstützen.\n\n24 In der Beschreibung des Streitpatents werden zwar die Ausbildung des\nDeckels als oben abgeflachte Glocke und eine Anordnung der Abstandshalter im\nmittleren Bereich als besonders geeignet bezeichnet. Zugleich wird aber ausgeführt, die Abstandshalter könnten auch in einem gerundeten oberen Bereich des\nDeckels angeordnet sein (Abs. 9 Z. 23 ff.). Patentanspruch 1 enthält insoweit\nkeine näheren Festlegungen und lässt folglich beide Ausgestaltungen zu.\n\n25 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n26 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann ausgehend\nvon dem französischen Patent 2 814 656 (D1) nahegelegt gewesen. D1 offenbare alle Merkmale mit Ausnahme der Geometrie von Sockel und Glocke. Letztere könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es sich um Maßnahmen handle, die zu den routinemäßigen Aufgaben des Fachmanns gehörten.\nDas französische Patent 2 928 903 (K7) offenbare alle Merkmale bis auf die\ntablettförmige Ausgestaltung des Bodenteils. Diese Ausgestaltung sei aus denselben Gründen nicht erfinderisch. Entsprechendes gelte für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände.\n\n27 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n28 1. Der geschützte Gegenstand war dem Fachmann ausgehend von\nD1 nahegelegt.\n\n29 a) D1 offenbart eine Verpackung für in Polystyrol verpackten Weichkäse.\n\n30 Nach den Ausführungen in D1 muss eine Verpackung für Käse mit einer\näußeren Schicht aus Schimmelpilzen in ausreichendem Maße für Sauerstoff und\nKohlendioxid durchlässig sein, damit der Käse weiter reifen kann. Die im Stand\nder Technik eingesetzte Kombination eines Umschlags aus mikroperforiertem\nPapier mit einem umgebenden Behälter aus Karton oder Holz sei kompliziert und\nlangwierig, unter anderem deshalb, weil der Verbraucher die äußere Verpackung\nentfernen und das Papier abwickeln müsse, um an den Käse zu gelangen.\n\n31 Zur Behebung dieser Schwierigkeiten wird eine Verpackung aus Kunststoff vorgeschlagen, deren Materialstärke so ausgelegt ist, dass sie hinreichend\ngasdurchlässig ist. Eine solche Verpackung ermögliche es, den Käse schneller\nein- und auszupacken (S. 1 Z. 19-21).\n\n32 Die Verpackung besteht aus einem glockenförmigen Deckel 2 aus vorzugsweise transparentem (S. 4 Z. 1 f.) Polystyrol und einem Bodenteil 3, das\nebenfalls aus Polystyrol besteht (S. 3 Z. 20-23).\n\n33 Die Unterseite der Glocke 2 weist mindestens einen Vorsprung auf, der\nweniger als die Hälfte der Unterseite einnimmt. Als vorzugswürdig wird die Ausbildung von mehreren Vorsprüngen bezeichnet, insbesondere in Form von zwei\noder drei Rippen. Der Käse weist entsprechend verlaufende Vertiefungen auf und\nberührt die Verpackung nur dort, wo die Vorsprünge und Vertiefungen zusammenkommen (S. 3 Z. 1-7).\n\n34 In einem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen\n(einzigen) Figur dargestellt ist, weist der Deckel zwei Rippen 5 auf, deren Fläche\nweniger als ein Fünftel der Gesamtfläche der Unterseite der Glocke ausmacht\n(S. 3 Z. 25-28).\n\n35 Die Basis 3 weist bei diesem Ausführungsbeispiel mehrere Blöcke oder\nLeisten 6 auf, die zur Versteifung und zum Festhalten des Käses dienen (S. 3\nZ. 29-31).\n\n36 b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die\nMerkmale 1, 2, 3, 2.1, 3.7, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.6 offenbart.\n\n37 aa) Dass die Merkmale 2, 3, 2.1, 3.7, 3.1, 3.2 und 3.6 offenbart sind,\nzieht auch die Berufung nicht in Zweifel.\n\n38 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der in D1 offenbarte Behälter auch für Frischkäseprodukte geeignet.\n\n39 Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die in D1 als besonders erstrebenswert hervorgehobene Gasdurchlässigkeit des Deckels bei Frischkäse zu\nunerwünschter vorzeitiger Alterung führt. Selbst wenn ein solcher Effekt in einem\nMaße aufträte, der einen möglichst umgehenden Verzehr erfordert, steht dies der\nfür die Verwirklichung von Merkmal 1 erforderlichen Eignung nicht entgegen, weil\ndas Streitpatent keine Vorgaben bezüglich der Mindesthaltbarkeit aufstellt.\n\n40 c) Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sind die Einteilung in Stirnund Seitenwandbereiche im Sinne von Merkmal 3.3 und die Anordnung der Abstandshalter in den Seitenwandbereichen entsprechend den Merkmalen 3.4 und\n3.5. Diese Ausgestaltung war dem Fachmann ausgehend von D1 aber nahegelegt.\n\n41 aa) Entgegen der Auffassung der Berufung hatte der mit der Entwicklung einer Verpackung für Frischkäse befasste Fachmann Anlass, D1 als Ausgangspunkt heranzuziehen.\n\n42 Auch wenn Frischkäse im Vergleich zu anderen Käsesorten gewisse Besonderheiten aufweist, handelt es sich doch nicht um ein so einzigartiges Produkt, dass sich eine Befassung mit Verpackungen für andere Lebensmittel von\nvornherein verboten hätte. Der Fachmann hatte vielmehr Anlass, sich mit Verpackungen für ähnliche Lebensmittel, insbesondere für andere Käsesorten zu befassen und zu prüfen, welche Konstruktionsmerkmale er für eine Frischkäseverpackung übernehmen kann.\n\n43 Ausgehend davon bot sich D1 schon deshalb an, weil dort eine Verpackung für Käse offenbart ist. Dass sich die Entgegenhaltung vor allem mit der\nOptimierung der Verpackung für Weichkäse, insbesondere mit einer luftdurchlässigen Ausgestaltung des Deckels befasst, steht dem nicht entgegen. Ungeachtet\ndieses Schwerpunkts zeigt D1 zahlreiche andere Aspekte von Form und Aufbau\nder Verpackung, die auch für Frischkäse geeignet sind und deren Verwirklichung\nnicht in zwingendem Zusammenhang mit der Auswahl des Materials für den Deckel steht. Dies gab dem Fachmann Veranlassung, D1 als Ausgangspunkt seiner\nÜberlegungen heranzuziehen und den dort offenbarten speziellen Deckel bei Bedarf durch einen Deckel aus weniger luftdurchlässigem Material zu ersetzen.\n\n44 bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt D1 auf, dass\neine Verschmutzung des Deckels vermieden werden kann, indem im Deckel Vorsprünge angeordnet werden, die als Abstandshalter fungieren.\n\n45 Die nähere Ausgestaltung und die räumliche Anordnung solcher Abstandshalter überlässt D1 zwar dem Fachmann. Die Angabe des grundlegenden\nFunktionsprinzips gab diesem aber hinreichende Anleitung und Veranlassung,\ndiese Details entsprechend den Erfordernissen des jeweils zu verpackenden Lebensmittels festzulegen. Die Auswahl einer bestimmten Form oder eines bestimmten Anbringungsorts erforderte vor diesem Hintergrund keine erfinderische\nTätigkeit.\n\n46 cc) Dass der in D1 offenbarte Vorsprung nach der Beschreibung bis zu\n50 % der Innenfläche der Glocke einnehmen kann (Anspruch 7, S. 3 Z. 20-28),\nführt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n47 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird in D1 im Zusammenhang mit dem\nAusführungsbeispiel ausdrücklich ausgeführt, dass ein Kontakt zwischen Deckel\nund Vorsprung nur an dafür vorgesehenen Stellen erfolgen soll. Daraus ergab\nsich die Anregung, die Kontaktfläche erforderlichenfalls kleiner zu halten. In Einklang damit nehmen bei dem in D1 offenbarten Ausführungsbeispiel die beiden\nRippen (5) weniger als ein Fünftel der Innenfläche des Deckels ein.\n\n48 2. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht\npatentfähig.\n\n49 a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden,\ndass das Bodenteil 2 eine Tablarfläche 12 hat, in der pickelförmige, emporragende Halter 13 zur Stabilisierung des Frischkäseprodukts ausgebildet sind.\n\n50 b) Auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen war der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 dem Fachmann durch D1 nahegelegt.\n\n51 Wie im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegt wurde, ergab sich\naus D1 die Anregung, die Kontaktfläche zwischen Verpackung und Lebensmittel\nauch beim Bodenteil möglichst gering zu halten, wenn dies zur Vermeidung einer\n\nVerschmutzung erforderlich ist (S. 2 Z. 34 - S. 3 Z. 7). Aus D1 ergab sich zudem\ndie Erkenntnis, dass die Verpackung auch unter den zuletzt genannten Voraussetzungen Einrichtungen aufweisen kann, die einem Verrutschen des Produkts\nentgegenwirken, sofern die Kontaktfläche ausreichend klein bleibt.\n\n52 Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, ergab sich daraus in Bezug auf\ndruckempfindliche Produkte Veranlassung, die Oberfläche des Bodens möglichst\neben auszugestalten und allenfalls mit solchen Halteelementen auszustatten, die\neine möglichst geringe Kontaktfläche haben. D1 gab dem Fachmann die Anregung, zweckgemäße Halteelemente zur Befestigung des Lebensmittels vorzusehen. Dazu gehören pickelförmige, emporragende Halter.\n\n53 3. Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht\npatentfähig.\n\n54 a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 dahin ergänzt werden, dass die Tablarfläche 12 zumindest bereichsweise von einer Rinne 14 zur Aufnahme von Molke des Frischkäseprodukts umgrenzt sind.\n\n55 b) Dieses zusätzliche Merkmal ist, wie das Patentgericht zutreffend\nausgeführt hat, durch die europäische Offenlegungsschrift 2 147 873 (D3) nahegelegt.\n\n56 aa) D3 offenbart eine Verpackung für Weichkäse, die aus einem Bodenteil und einem Deckel besteht. Im Bodenteil kann optional eine Rinne ausgebildet werden, um anfallendes Kondensat aufzunehmen (Abs. 15). Diese Rinne\nist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 mit dem Bezugszeichen 7 gekennzeichnet (Abs. 25).\n\n57 bb) Ein Fachmann, der vor dem Problem stand, bei einem durch D1\nnahegelegten Behälter für die Aufnahme von aus dem Produkt austretender\nMolke zu sorgen, hatte Anlass, hierzu D3 heranzuziehen.\n\n58 Dem steht nicht entgegen, dass auch D3 eine Verpackung für Weichkäse\nbetrifft. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ergab sich aus D1 die Erkenntnis,\n\ndass einzelne Teilmerkmale, die bestimmten Eigenschaften eines Produkts\nRechnung tragen, auch bei Verpackungen für andere Produkte eingesetzt werden können, soweit diese vergleichbare Eigenschaften haben.\n\n59 Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann Veranlassung, D3 in Betracht\nzu ziehen, weil diese sich mit dem Problem von auftretender Flüssigkeit befasst.\nDass diese Flüssigkeit möglicherweise nicht aus dem Produkt selbst austritt, sondern durch Kondensation aus der in der Verpackung vorhandenen Luft, ist unerheblich, weil es in beiden Situationen darum geht, auftretende Flüssigkeit vom\nProdukt fernzuhalten.\n\n60 4. Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht\npatentfähig.\n\n61 a) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 dahin ergänzt werden, dass das Bodenteil 2 einen erhabenen Rand 7\naufweist und der Deckel 1 eine in eine glockenförmige Erhebung übergehende\nRandausformung 6 aufweist mit einem Aufnahmeraum, in die ein erhabener\nRand des Bodenteils einführbar ist.\n\n62 b) Eine solche Kombination aus einem umlaufenden erhabenen Rand\ndes Bodenteils, der in einen Aufnahmeraum des Deckels eingeführt werden\nkann, ist nach den zutreffenden Feststellungen des Patentgerichts in D3 offenbart.\n\n63 Bei dem in D3 offenbarten Ausführungsbeispiel schließt sich an die Rinne\n7 ein höher gelegener umlaufender Rand 10 an. Dieser endet in einem aufragenden Seitenteil 13, 14, das eine nach innen gerichtete Verdickung (bossage) 19\naufweist. Dieses Seitenteil kann in eine Einbuchtung des Deckels eingeführt werden, die eine korrespondierende Verdickung 19a aufweist (Abs. 28). Durch das\nZusammenwirken beider Verdickungen wird der Deckel in Position gehalten.\n\n64 Ausschnitte der Randbereiche von Deckel und Bodenteil sind in den Figuren 10 und 8 dargestellt:\n\n65 Hierin hat das Patentgericht zutreffend eine Offenbarung der nach Hilfsantrag 3 zusätzlich vorgesehenen Merkmale gesehen.\n\n66 c) Ob in D3 auch alle weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart sind, ist unerheblich.\n\n67 Wie bereits oben dargelegt wurde, hatte der Fachmann ausgehend von\nD1 Anlass, einzelne Merkmale aus anderen Entgegenhaltungen zu übernehmen,\nsoweit diese eine gesonderte technische Funktion betreffen. Dies gilt auch für\nDetails des Mechanismus zur lösbaren Verbindung zwischen Bodenteil und Deckel.\n\n68 5. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht\npatentfähig.\n\n69 a) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 dahin ergänzt werden, dass die Rinne 14 von dem erhabenen Rand 7\ndes Bodenteils umgrenzt ist.\n\n70 b) Dieses Merkmal ist ebenfalls in D3 offenbart und aus den in Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahegelegt.\n\n71 6. Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht\npatentfähig.\n\n72 a) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 dahin ergänzt werden, dass der Deckel 1 einen umlaufenden Kragen 8\naufweist mit einer in einem Eckbereich vorgesehenen Peel-Anformung 10 und\ndiese Peel-Anformung 10 und eine an einem Kragen 9 des Bodenteils 9 angeformte Peel-Anformung 11 versetzt zueinander im montierten Zustand vorgesehen sind.\n\n73 b) Diese zusätzlichen Merkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen.\n\n74 Nach den Feststellungen des Patentgerichts war dem Fachmann eine\nAusgestaltung mit zwei versetzt angeordneten Laschen zum leichteren Öffnen,\n\nwie sie etwa in Figur 9 der US-Offenlegungsschrift 2010/0176129 (D5) für Lebensmittelbehälter dargestellt ist, am Prioritätstag hinlänglich bekannt. Konkrete\nAnhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellungen begründen, zeigt die Berufung nicht auf.\n\n75 Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis\ngelangt, dass der Fachmann Anlass hatte, diese Ausgestaltung für eine durch D1\nnahegelegte Verpackung zu übernehmen, wenn er eine besonders komfortable\nMöglichkeit zum Öffnen schaffen wollte.\n\n76 7. Dass die zusätzlichen Merkmale eines mit Hilfsantrag 5 verteidigten\nUnteranspruchs zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n77 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in\nVerbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.10.2017 - 3 Ni 3/16 (EP) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/x-zr-31-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/x-zr-31-18","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:01:37.443162+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-29/x-zr-31-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2020-09-29","dockets":["X ZR 31/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290920UXZR31.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-09-29_X_ZR_31_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290920UXZR31.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 29.09.2020 – X ZR 31/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/x-zr-31-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 10. Oktober 2017 wird auf Kosten\nder Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:01:37.443162+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}