{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290920BXZB4.20.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-09-29","aktenzeichen":"X ZB 4/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ZB 4/20\n\nvom\n\n29. September 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:290920BXZB4.20.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der\n5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 2020\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nBeschwerdewert: 1.647,60 Euro\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlungen nach der\nFluggastrechteverordnung sowie weiteren Schadensersatz in Anspruch. Er hat\nim ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt\n2.075,20 Euro nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren zu verurteilen.\n\n2 Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen.\n\n3 Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil\naufzuheben, soweit die Klage über einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von\n427,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 4. Juli 2019 sowie über vorgerichtliche Anwaltsgebühren\nin Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz hinaus abgewiesen wurde.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden\nvom 8. April 2020 darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unzulässig halte,\nweil der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 600 Euro nicht\nübersteige. Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis ging am 29. April 2020 bei Gericht ein, gelangte aber zunächst nicht zur Akte. Mit Beschluss vom\n13. Mai 2020 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf 427,60 Euro festgesetzt und die Berufung mit der Begründung verworfen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich\nder Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nzulässig. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro.\n\n8 Das Berufungsgericht hat den Berufungsantrag dahin missverstanden,\ndass der Kläger im zweiten Rechtszug die Hauptforderung nur noch in Höhe von\n427,60 Euro nebst Zinsen weiterverfolgen wolle. Sowohl aus dem Antrag selbst\nals auch aus dem ersten Absatz der Begründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei,\ndass der Kläger die im ersten Rechtszug geltend gemachte Hauptforderung in\nHöhe von 2.075,20 Euro nur in Höhe eines Betrags von 427,60 Euro nicht mehr\nweiterverfolgt. Danach beläuft sich seine verbliebene Hauptforderung auf einen\n600 Euro übersteigenden Betrag.\n\n9 III. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanzen:\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 21 C 7443/19 -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.05.2020 - 5 S 1418/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/x-zb-4-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/x-zb-4-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:37.405605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-29/x-zb-4-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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