{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR322.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-09-29","aktenzeichen":"5 StR 322/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 322/20\n\nvom\n29. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR322.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2020 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten im Fall II.1.54 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu Freiheitsstrafen\nvon drei Monaten (R. ) und einem Monat (A. ) verurteilt\nsind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls\nin 61 Fällen, den Angeklagten R. zudem wegen Hehlerei und Verstoßes\ngegen das Waffengesetz, verurteilt. Gegen den Angeklagten R. hat es eine\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Angeklagte A. – unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung – eine solche\nvon zwei Jahren verhängt. Die hiergegen auf die allgemeine Sachrüge gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg. Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall II.1.54 der Urteilsgründe hält die Verurteilung der Angeklagten\nwegen vollendeten schweren Bandendiebstahls rechtlicher Prüfung nicht stand.\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n„Bei der rechtlichen Bewertung des Falls 54 hat das Landgericht\nnicht erkennbar bedacht (vgl. UA S. 67), dass die Polizei den\nKinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem\nOrtungsgerät versehen abgestellt und angeschlossen hatte, damit er von Mitgliedern der Bande um den Angeklagten mitgenommen werden würde (vgl. UA S. 30 f., 58 ff.). Zwar stand dieses\npolizeiliche Vorgehen angesichts der Überwachung nur mittels\nKamera, des Verbringens von Hamburg nach Pinneberg sowie\nder nicht punktgenauen Ortung einer Gewahrsamsaufhebung\nnicht entgegen, denn die Polizei war nicht jederzeit in der Lage,\nden Kinderwagen wieder an sich zu bringen (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Urteil vom 30. April 1953 – 5 StR 941/52 –,\nBGHSt 4, 199, 200). Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten\nDiebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte (vgl.\nBGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 –,\nBGHSt 16, 271, 278, auch Beschluss vom 11. Oktober 2016\n– 1 StR 462/16 –, NJW 2017, 1186, 1188). Es lag daher hinsichtlich dieses Falls nur ein versuchter schwerer Bandendiebstahl\nvor.“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten\nnicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\n4 2. Der Senat setzt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und entsprechend den übrigen Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts, das bei der Angeklagten A. jeweils von minder schweren Fällen\nausgegangen ist, die Einzelstrafen auf die niedrigstmögliche Strafe aus dem\nnach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1\n\nStGB für den Angeklagten R. (drei Monate) und aus dem ebenso gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB für die Angeklagte A. (einen Monat)\nfest. Angesichts der Verurteilung des Angeklagten R. zu 62 weiteren Einzelstrafen zwischen zehn Monaten und zwei Jahren und der Verurteilung der Angeklagten A. zu 60 weiteren Einzelstrafen zwischen acht Monaten und einem\nJahr kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.\n\n5 3. Der geringe Teilerfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen,\ndie Angeklagten mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 03.04.2020 - 4071 Js 75/19 611 KLs 1/20 2 Ss 65/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/5-str-322-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/5-str-322-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.103506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-29/5-str-322-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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