{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR230.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-09-29","aktenzeichen":"5 StR 230/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 230/20\n\nvom\n29. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR230.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 2. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.123 Euro reduziert\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und\nMordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner\nhat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.123 Euro\nangeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt allein zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte durch die Betrugstaten zum Nachteil einer langjährigen Bekannten, die ihn testamentarisch zum\nAlleinerben eingesetzt hatte, einen Betrag in Höhe von 39.123 Euro. Nachdem\nder Angeklagte die Bekannte getötet hatte, erbte er eine Eigentumswohnung, die\n\ner für 210.000 Euro veräußerte. Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Beträge\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB\nangeordnet.\n\n3 2. Die Anordnung der Einziehung hat hinsichtlich eines Betrages in Höhe\nvon 210.000 EUR keinen Bestand.\n\n4 Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte\ndie Eigentumswohnung durch die abgeurteilte rechtswidrige Tat (§ 73 Abs. 1\nStGB) erlangt hat. Denn der Vermögenszufluss in Form der Erbschaft geht ursächlich auf die Tötung der Erblasserin durch den Angeklagten zurück. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist aber ausgeschlossen, weil die Rechtslage\nbetreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 5 StR 518/19, NStZ 2020, 477,\n478).\n\n5 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nzu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 StPO).\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 02.12.2019 - 6610 Js 90/18 602 Ks 2/19 2 Ss 40/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/5-str-230-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2340","ref_norm":"2340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-29/5-str-230-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:39.989073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-29/5-str-230-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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