{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR218.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-07-29","aktenzeichen":"6 StR 218/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 218/20\n\nvom\n29. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR218.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2020 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nPotsdam vom 25. Februar 2020 dahin geändert, dass\n\na) in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird,\n\nb) 46,80 g Cannabis (Marihuana und Haschisch), 197,18 g Cannabis, 106,14 g Amphetamin, 13,34 g Metamphetamin, zwölf\nEcstasy-Tabletten und 4.024,04 g Cannabis, drei Bajonette,\nein mit einem Spitzkopfdiabolo geladenes UMAREX-Luftdruckgewehr und der Wert von Taterträgen in Höhe von\n1.575 Euro eingezogen werden sowie hinsichtlich des sichergestellten Bargelds in Höhe von 845 Euro die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie\nunbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n2 1. Die fehlende Feststellung eines Eigenverbrauchsanteils in den Fällen\n5 und 6 benachteiligt den Angeklagten nicht. Der Gesamtwirkstoffgehalt ist jeweils so hoch, dass auch erheblicher Eigenkonsum keinen Einfluss auf die\ndeutliche Überschreitung der Grenzmenge hätte haben können. Da der Besitz\nvon zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005\n–\n3 StR 255/05 Gründe 5.), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen\nmilder ausgefallen wären.\n\n3 2. Hingegen begegnet die strafschärfende Erwägung, dass die Betäubungsmittel in den Fällen 1 bis 4 objektiv an einen Minderjährigen abgegeben\nwurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Angeklagten in dieser Hinsicht wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n6. September 2005 – 3 StR 255/05 Gründe 2.; vom 21. Juni 2017 – 4 StR\n109/17\nRn. 5). Der Senat setzt deshalb für die genannten Taten jeweils die gesetzliche\nMindestfreiheitsstrafe fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben,\ndenn es kann mit Blick auf die im Übrigen festgesetzten Einzelstrafen von drei\nJahren, zwei Jahren sowie einem Jahr und zehn Monaten ausgeschlossen\nwerden, dass sie noch milder hätte ausfallen können.\n\n4 3. Zwar sind der Urteilsformel die einzuziehenden Gegenstände nicht zu\nentnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384), die Urteilsgründe erweisen aber, dass sich die Einziehungsent-\n\nscheidung zumindest auf die sichergestellten Betäubungsmittel und tatgegenständlichen Waffen bezieht. Deshalb kann der Senat entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO die Urteilsformel insoweit selbst konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 StR 98/19 Rn. 2). Hinsichtlich der sichergestellten 845 Euro war klarzustellen, dass diese – wie vom Landgericht in der Sache\nauch angenommen (UA S. 21) – der erweiterten Einziehung von Taterträgen\n(§ 73a Abs. 1 StGB) unterliegen. Soweit dem Urteil weitere Einziehungsentscheidungen zu entnehmen sein sollten, entfallen diese.\n\nSander König Tiemann\n\nvon Schmettau Fritsche\n\nVorinstanz:\nPotsdam, LG, 25.02.2020 - 486 Js 9117/19 22 KLs 4/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-29/6-str-218-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-29/6-str-218-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.763037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-29/6-str-218-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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