{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-06-29_4_StR_654_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290620B4STR654.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-06-29","aktenzeichen":"4 StR 654/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 654/19\n\nvom\n29. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.\n\nhier: Anträge des Angeklagten vom 29. April 2020, des Rechtsanwalts F.\nvom 22. Mai 2020 und der Rechtsanwältin S. vom 24. April 2020\nauf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen\n\nECLI:DE:BGH:2020:290620B4STR654.19.0\n\nDie Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Verfahrensbeteiligten am 29. Juni 2020 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 29. April 2020, ihm die\nportugiesische Anwältin K. aus H. anstelle von\nRechtsanwalt F. aus Ka. und Rechtsanwältin\nS. aus Ka. als Pflichtverteidigerin beizuordnen,\nsowie die Anträge des Rechtsanwalts F. vom 22. Mai\n2020 und der Rechtsanwältin S. vom 24. April 2020\nauf Aufhebung ihrer Bestellung zu Pflichtverteidigern des\nAngeklagten werden abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Rechtsanwalt F. wurde dem Angeklagten antragsgemäß am 2. April\n2019 als Pflichtverteidiger bestellt. Er nahm an der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens teil und begründete die Revision des Angeklagten.\nRechtsanwältin S. wurde dem Angeklagten auf dessen Anregung während des Revisionsverfahrens am 7. November 2019 als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. Auch sie reichte eine Revisionsbegründung ein.\n\n2 Der Antrag des Angeklagten und die Anträge der Pflichtverteidiger auf\nAufhebung der Beiordnung werden zurückgewiesen.\n\n3 1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nur aufzuheben, wenn das\nVertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört\n\nist oder aus einem sonstigen wichtigen Grund keine angemessene Verteidigung\ndes Beschuldigten gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auf diese am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Vorschrift (BGBl. I S. 2128, 2130,\n2134) finden die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin Anwendung (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 48; BGH, Beschluss vom 5. März\n2020 – SB 6/20 mwN). Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die\nendgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 12. Februar 2008 – 1 StR 649/07, StraFo 2008, 243; und Urteil vom\n8. Februar 1995 – 3 StR 586/94, NStZ 1995, 296; jeweils mwN). Differenzen\nzwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06; BGH, Beschluss vom\n5. März 2020 – SB 6/20 mwN). Ein wichtiger Grund wird eher fernliegen oder\ngar ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses\nvom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom\n26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.; und Urteil vom\n21. März 1979 – 2 StR 453/78).\n\n4 2. Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Angeklagten noch des Rechtsanwalts F. ein Grund für dessen Entpflichtung.\n\n5 a. Der Angeklagte hat eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwalt F. lediglich pauschal behauptet. Konkrete Tatsachen hat er insoweit indes nicht vorgebracht. Das gilt insbesondere für seine\nBehauptungen, Rechtsanwalt F. habe ihn „mehrfach massiv verraten“ und\ndie Verteidigung „vorsätzlich verhindert“. Auch der Vorwurf, Rechtsanwalt\nF. habe ihn wegen „angeblicher Beleidigung“ angezeigt, bleibt unklar. Auch\nsonst bestehen für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses keine Anhalts-\n\npunkte. Vielmehr hat Rechtsanwalt F. den Angeklagten auf dessen Antrag\nin erster Instanz verteidigt, die Revision fristgerecht eingelegt und mit einer\nausgeführten Sachrüge näher begründet. Die Revisionsbegründung hat er zudem mit einem weiteren Schriftsatz nachträglich ergänzt. Der Umstand, dass\nder Angeklagte einer anderen Anwältin sein Vertrauen schenkt und deshalb ihre\nBeiordnung wünscht, reicht zur Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht aus\n(vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19).\n\n6 b. Die von Rechtsanwalt F. vorgetragenen Gründe können eine Entpflichtung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat die aufgezeigten Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und\nRechtsanwalt F. führten, allein verschuldet. Die Möglichkeit, seinen Pflichtverteidiger im Internet zu verunglimpfen, sich über ihn bei der Rechtsanwaltskammer zu beschweren, ihn mit Schadensersatz zu drohen und unbegründete\nForderungen im einstweiligen Rechtsschutz zu verfolgen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte er damit die Auswechslung\neines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund\nnahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. Februar 2008 – 1 StR 649/07, StraFo 2008, 243).\n\n7 3. Auch aus dem Vortrag des Angeklagten und der Rechtsanwältin\nS. ergibt sich kein Grund für deren Entpflichtung.\n\n8 Die vorgetragenen Schwierigkeiten im Mandatsverhältnis, vor allem die\nMeinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von\nVerfahrensakten an den Angeklagten, können eine endgültige Zerstörung des\nVertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund im Sinne des § 143a\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar\n1995 – 3 StR 586/94, NStZ 1995, 296). Das gilt auch für die Behauptung des\n\nAngeklagten, eine Kommunikation zwischen ihm und Rechtsanwältin S. finde nicht mehr\nstatt. Diese hat mitgeteilt, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Kommunikation mit\ndem Angeklagten abgelehnt und ihm feste Gesprächstermine vorgeschlagen\nhabe. Die von beiden Seiten vorgelegten zahlreichen Schriftstücke belegen,\ndass eine Kommunikation tatsächlich stattfindet. Auch das von Rechtsanwältin\nS. vorgelegte Drohschreiben vom 7. Mai 2020 rechtfertigt keine andere\nBewertung, weil schon unklar ist, ob das Schreiben vom Angeklagten stammte\noder auf dessen Veranlassung verfasst wurde. Schließlich besteht für die nicht\nnäher konkretisierte Behauptung des Angeklagten, Rechtsanwältin S.\nhabe die Verteidigung des Angeklagten „vorsätzlich verhindert“, kein Anhaltspunkt. Vielmehr hat Rechtsanwältin S. die Revision für den Angeklagten\nfristgerecht mit mehreren Verfahrensrügen und einer ausgeführten Sachrüge\nbegründet.\n\nSost-Scheible\n\nVorinstanz:\nLandau in der Pfalz, LG, 30.07.2019 - 7111 Js 6783/17 1 KLs 2","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-29/4-str-654-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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