{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-04-29_2_StR_386_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290420B2STR386.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"2 StR 386/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 386/19\nvom\n29. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:290420B2STR386.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 12. Februar 2019, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten H. hat es vom Vorwurf\ndes Totschlags und der Misshandlung von Schutzbefohlenen, jeweils durch Unterlassen, freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen fügte die Angeklagte zwischen dem\n13. Februar 2018 und etwa einer Woche vor dem 5. März 2018 ihrem sieben\n\nMonate alten Sohn I. aus einem Überforderungszustand heraus mindestens\ndrei schmerzhafte Bissverletzungen am Gesäß und an den Beinen zu. Im Zeitraum zwischen dem 3. März und dem 4. März 2018 wirkte sie, wiederum überfordert und erschöpft, heftig auf den Säugling ein, so dass dieser mit der rechten Seite des Kopfes gegen einen eckigen Gegenstand in der Wohnung stieß\noder aufschlug. Dadurch erlitt das Kind eine schwerwiegende Schädelfraktur\nund ein massives Hirnödem, das – wie die Angeklagte erkannte und billigend in\nKauf nahm – zum Tod führte. Dass die Kopfverletzung durch ein Unfallgeschehen verursacht worden sein könnte, hat das Landgericht ausgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten sowohl hinsichtlich der Misshandlung als auch der zum Tod führenden\nSchädelverletzung maßgebend darauf gestützt, dass grundsätzlich außer ihr\nlediglich ihr Ehemann, der Mitangeklagte H. , oder ihr zur Tatzeit ein Jahr\nund zehn Monate alter Sohn M. als Verursacher der Verletzungen in\nBetracht kommen, diese aber als Täter ausscheiden. Da bei der Angeklagten\nkeinerlei Anhaltspunkte für aggressive Persönlichkeitsaspekte vorlägen und sie\nihre Kinder liebe, seien die Taten nur durch eine akute Überforderungssituation\nzu erklären.\n\nII.\n\n4 Die der Feststellung der Täterschaft der Angeklagten zugrunde liegende\nBeweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar\nhat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der ältere Bruder des getöteten I. als Täter der Bissverletzungen und todesursächlichen\nKopfverletzungen ausscheide. Die Überzeugungsbildung, wonach auch der\n\nMitangeklagte H. nicht als Täter in Frage komme und die Angeklagte die\nTaten aus einer Überforderung heraus begangen habe, weist jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf; die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung ist insgesamt widersprüchlich und lückenhaft.\n\n5 1. Die Strafkammer hat ihrer Überzeugungsbildung erkennbar die Annahme zu Grunde gelegt, die Taten könnten von dem Mitangeklagten H.\nnur in Abwesenheit der Angeklagten begangen worden sein, ohne jedoch näher\ndarzulegen, worauf diese Annahme beruht.\n\n6 Zwar hat sie festgestellt, dass sich nahezu ausschließlich die Angeklagte\num die Pflege und Betreuung der Kinder kümmerte, während der Mitangeklagte\nH. sich tagsüber meist in dem von innen abgeschlossenen Wohnzimmer\naufhielt und nachts häufig die Wohnung verließ. Da das Beibringen der festgestellten Verletzungen jedoch jeweils nur wenige Sekunden in Anspruch genommen haben dürfte, hätte das Landgericht näher dartun müssen, weshalb es\nnach seiner Auffassung dennoch ausgeschlossen ist, dass der Mitangeklagte\ndem Kind die Verletzungen zugefügt haben könnte, während sich auch die Angeklagte in der Wohnung aufhielt. Dies war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte selbst sich nicht dahingehend eingelassen und keine\nentsprechende Beobachtung geschildert hat. Denn es ist nicht fernliegend, dass\nsie – sollte sie die Verletzungshandlungen beobachtet haben – ihren Ehemann\netwa aus Sorge vor den Konsequenzen nicht mit einer derartigen Aussage belasten wollte. Für den anderen denkbaren Fall, dass der Mitangeklagte dem\nKind die Verletzungen in einem unbeobachteten Moment zugefügt haben könnte, ergibt sich aus den Urteilsausführungen jedenfalls nicht widerspruchsfrei,\ndass die Angeklagte dies überhaupt hätte bemerken müssen; die schwerwiegende Kopfverletzung war nämlich nach den Feststellungen für denjenigen, der\ndas Tatgeschehen nicht gesehen hat, nicht erkennbar. Zwar führt die Straf-\n\nkammer aus, die Verletzung habe dem Kind – jedenfalls zunächst – erhebliche\nSchmerzen bereitet und zu Schreien und Unruhe geführt, die auch nicht mit\nüblichen Tröstungen hätten beruhigt werden können. Im Widerspruch dazu geht\nsie aber im Zusammenhang mit der Frage, ob umgekehrt der Mitangeklagte\nH. eine Verletzung des Kindes durch die Angeklagte hätte bemerken können, im Anschluss an die medizinische Sachverständige davon aus, dass die\nSchreie von I. wegen des durch die Verabreichung von Paracetamol gesenkten Schmerzempfindens nicht zwangsläufig lange angedauert haben müssten.\n\n7 2. Hinsichtlich der Bissverletzungen ist das Landgericht, gestützt auf die\nAusführungen der Sachverständigen, davon ausgegangen, dass diese dem\nKind nach dem 13. Februar 2018 und etwa eine Woche vor seinem Tod (am\n5. März 2018) beigebracht worden sind. Nach den Feststellungen befand sich\nI. am 24. oder 25. Februar 2018 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und\n19.00 Uhr in der alleinigen Obhut des Mitangeklagten H. , während die Angeklagte mit dem älteren Sohn M. in der Nachbarschaft eine Geburtstagsfeier besuchte. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, bei ihrer Rückkehr in die Wohnung habe „pures Chaos“ geherrscht. Ihr Mann habe sie angeschrien und geschlagen, weil sie so spät nach Hause gekommen sei. Obwohl\nsie ein Fläschchen für I. vorbereitet gehabt habe, sei er während ihrer Abwesenheit von dem Mitangeklagten nicht gefüttert worden und habe bei ihrer\nRückkehr geweint. Am nächsten Morgen habe sie beim Baden von I. gesehen, dass dieser zwei leicht blutende rötliche Wunden am unteren Rücken und\neine am Unterschenkel sowie Kratzer am Hals gehabt habe. Aus Angst, das\n„Problem dadurch noch zu vergrößern“ und der Sorge, dass es bei Einschaltung der Behörden „viel Stress“ geben würde, habe sie jedoch nichts unternommen. Diese Einlassung hat die Strafkammer als unwahre Schutzbehauptung angesehen und den Mitangeklagten H. als Verursacher der Bissverletzungen ausgeschlossen.\n\n8 a) Gegen diese Würdigung der Einlassung der Angeklagten bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat sich von der\nRichtigkeit der Angaben der Angeklagten insbesondere deshalb nicht zu überzeugen vermocht, weil es davon ausgegangen ist, der Mitangeklagte habe das\nKind für das Beibringen der Bissverletzungen vollständig entkleiden müssen.\nDies sei jedoch deshalb ausgeschlossen, weil der Mitangeklagte sich bei Abwesenheit der Angeklagten kaum um die Pflege des Jungen gekümmert und\nihn selbst bei einer früheren mehrtägigen Abwesenheit der Angeklagten im\nKrankenhaus nicht umgezogen hatte.\n\n9 Damit übersieht die Strafkammer, dass Bisswunden nicht nur am unbekleideten Körper, sondern auch durch zumindest leichte Kleidung hindurch zugefügt werden können. Die Bisse am Unterschenkel und am unteren Rücken\nhätten dem Kind aber insbesondere auch bei nur entblößtem Unterkörper\n– etwa beim Wickeln – zugefügt werden können. Das Landgericht hat insofern\nlediglich festgestellt, dass der Mitangeklagte I. während der Abwesenheit der\nAngeklagten am 24. oder 25. Februar 2018 nicht gefüttert hat; Feststellungen\ndazu, ob er ihn in dem Zeitraum von etwa fünf Stunden gewickelt hat, enthält\ndas Urteil nicht. Dass er in der Lage war, das Kind zu wickeln, hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. Danach zog der Mitangeklagte seinen Sohn\nI. während des Krankenhausaufenthalts der Angeklagten über mehrere Tage\nzwar dieselbe Kleidung an, wickelte ihn aber mit Unterstützung der Angeklagten\ndurch Anweisungen per WhatsApp.\n\n10 b) Die Beweiswürdigung ist auch insofern widersprüchlich und lückenhaft, als das Landgericht die Einlassung der Angeklagten als nicht glaubhaft\nbewertet hat, weil sich die von ihr geäußerten Sorgen und Ängste nach Bemerken der Bisswunden und Hämatome an I. ‘ Körper nicht in den kurz vor dem\nTod verschickten WhatsApp-Sprachnachrichten an Familie und Freunde in\n\nMarokko widerspiegelten. Der vom Landgericht aus den Sprachnachrichten gezogene Schluss, die Angeklagte sei fröhlich und unbesorgt gewesen, ist schon\nnicht mit der Feststellung in Einklang zu bringen, dass sie über ihre Lebenssituation frustriert und verzweifelt war. Die Strafkammer hätte daher die ebenfalls\nnahe liegende Möglichkeit erörtern müssen, dass die Angeklagte ihren Chatpartnerinnen gegenüber eine positive und fröhliche Stimmung nur vorgetäuscht\nhaben könnte, weil sie weder ihre allgemein belastende Lebenssituation noch\nihre Sorge wegen der festgestellten Verletzungen des Kindes offenbaren wollte.\nNach ihrer Einlassung war diese Sorge vornehmlich darin begründet, dass sie\nim Falle einer Aufdeckung der Tat eine Eskalation befürchtete. Darüber hinaus\nhatte ihr nach den Feststellungen der sie massiv unterdrückende und ihr gegenüber immer wieder handgreiflich gewordene Mitangeklagte H. nachdrücklich verboten, mit jemandem über ihre Beziehung zu sprechen. Insofern\nhätte auch der festgestellte Umstand, dass I. – anders als sein Bruder\nM. – in der gesamten Kommunikation mit keinem Wort erwähnt wurde,\nim Hinblick auf eine mögliche „bewusste Ausblendung“ näherer Erörterung bedurft.\n\n11 c) Hinsichtlich der Verursachung der Bissverletzungen setzt sich die\nStrafkammer auch nicht ausreichend damit auseinander, dass der Mitangeklagte bei der Rückkehr der Angeklagten von der Geburtstagsfeier am 24. oder\n25. Februar 2018 wütend und aggressiv war, im Flur eine Vase zu Boden warf\nund das weinende Kind etwa fünf Stunden nicht gefüttert hatte. Soweit das\nLandgericht auch hierin keinen Anlass für die Tat durch den Mitangeklagten\ngesehen hat, hat es lediglich ausgeführt, die Verletzungshandlungen seien nicht\ngeeignet gewesen, das Kind ruhig zu stellen, falls es den Mitangeklagten etwa\ndurch langanhaltendes Schreien gestört habe. Damit aber bleibt die ebenfalls\nnaheliegende Möglichkeit unberücksichtigt, dass es sich bei dem Beißen (wie\nauch bei dem später todesursächlichen Schlagen oder Stoßen) um eine unkon-\n\ntrollierte Affekthandlung des von dem schreienden Kind genervten und zusätzlich vor Wut über die Abwesenheit seiner Frau aufgebrachten Mitangeklagten\ngehandelt haben könnte.\n\n12 Insoweit ist auch die differenzierende Bewertung der Strafkammer nicht\nnachvollziehbar, mit der sie einerseits eine Verletzung durch den Mitangeklagten wegen der mit dem Weinen des Kindes verbundenen Störung für nicht\nplausibel gehalten hat, andererseits aber davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe I. die Bissverletzungen und die tödliche Schädelverletzung ohne\nkonkreten Anlass jeweils aus einem Überforderungszustand heraus zugefügt.\nDies hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft, zumal die Angeklagte nach\nden Feststellungen stets fürsorglich um das Wohl ihrer Kinder bemüht war und\nauf ihre schwierige häusliche Situation mit „stillem Rückzug“ statt mit fremdaggressiven Verhaltensweisen reagierte, während der sein Wohlbefinden stets in\nden Vordergrund stellende Mitangeklagte auf Weinen und Schreien der Kinder\nwütend und aggressiv reagierte und seiner Ehefrau gegenüber handgreiflich\nwurde.\n\n13 3. Der Schluss der Strafkammer, die Angeklagte habe die Taten aus einer Überforderung heraus begangen, beruht auch im Übrigen auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.\n\n14 Die eine Überforderung bestreitende letzte Einlassung der Angeklagten,\nhat das Landgericht als widerlegt angesehen und das Vorliegen einer Überforderungssituation mit den objektiven Lebensumständen der Angeklagten begründet. Anzeichen für eine Überforderung lassen sich indes den Feststellungen, nach denen die Angeklagte in der Zeit vor und zwischen den Taten den\nHaushalt und die Pflege der beiden kleinen Kinder trotz der großen Belastung\nstets ohne Einschränkungen bewältigt hat, nicht entnehmen.\n\n15 4. Schließlich ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil die\nStrafkammer sich nicht mit dem zumindest indiziell auf eine Kenntnis des Mitangeklagten von den Verletzungen hindeutenden Umstand auseinandergesetzt\nhat, dass dieser nach den Feststellungen noch am Vormittag des 5. März 2018\n– also unmittelbar nach dem Tod von I. – zum behandelnden Kinderarzt ging,\num eine ärztliche Bescheinigung bat, aus der hervorgehen sollte, dass I. immer gesund und beim Kinderarzt gewesen sei, und zur Begründung angab, er\nwolle damit eine Obduktion des Kindes verhindern.\n\n16 5. Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Es ist\nnicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung\nder erhobenen Beweise im Hinblick auf die Täterschaft der Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 12.02.2019 - 91 Js 14/18 104 Ks 27/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-29/2-str-386-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-29/2-str-386-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:28.091897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-29/2-str-386-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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