{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR434.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-01-29","aktenzeichen":"4 StR 434/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 434/19\n\nvom\n29. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR434.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Körperverletzung in zwei\nFällen und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt, ihn vom Vorwurf eines weiteren Hausfriedensbruchs freigesprochen\nund wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate der\nStrafe als vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\nmit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich die Nebenklägerin und der Angeklagte im Sommer 2015 kennen. In der Folgezeit trafen sie\n\nsich gelegentlich, wobei es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr einschließlich sadomasochistischer Praktiken kam; eine feste Beziehung bestand\nzwischen ihnen nicht.\n\n3 An einem Wochenende im Juli 2015 hielt sich die Nebenklägerin in der\nWohnung des Angeklagten auf. Nachdem beide einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, schlug der Angeklagte der Nebenklägerin unvermittelt\nmehrfach gegen den Oberkörper, übte mit seinen Oberschenkeln Druck auf\nihren Hals aus, den er zwischen seine Oberschenkel geklemmt hatte, und würgte sie mit seinen Händen (Fall II.B.1.). Bei einem weiteren Treffen Ende Juli oder Anfang August 2015 in der Wohnung der Nebenklägerin schlug er sie mehrfach mit den Fäusten, stieß ihren Kopf gegen eine Wand, trat ihr gegen den\nKörper, würgte sie mit beiden Händen, bis ihr schwarz vor Augen wurde, und\ndrohte ihr an, sie zu töten (Fall II.B.2.). Am 22. August 2015 hielt sich der Angeklagte erneut bei der Nebenklägerin auf. Sie teilte ihm mit, dass sie keine weitere Beziehung mit ihm haben wolle. Hiermit war er nicht einverstanden, schlug\nihr unvermittelt mehrfach gegen den Oberkörper und nahm sie erneut in eine\n„Beinschere“ (Fall II.B.3.). Am 13. November 2015 suchte der Angeklagte wiederum die Wohnung der Nebenklägerin auf. Aus Angst vor erneuten Gewalttätigkeiten erlaubte sie ihm, über Nacht bei ihr im Zimmer zu bleiben. Am nächsten Morgen forderte sie ihn mehrfach vergeblich auf, die Wohnung zu verlassen, was er aber nicht tat (Fall II.B.4.).\n\n4 Als die Nebenklägerin am Abend des 9. Januar 2016 im Begriff war, ihre\nWohnung zu verlassen, erschien der Angeklagte unerwartet vor ihrer Wohnungstür, drängte sie in die Wohnung zurück und nahm ihr die Schlüssel und\ndas Mobiltelefon aus der Hand. Er schloss die Wohnungstür ab, ließ die Rollläden herab und machte ihr Festnetztelefon unbrauchbar. Sodann forderte er sie\n\nauf, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. Die Nebenklägerin wollte dies\nnicht, ließ es aber ohne Gegenwehr geschehen, weil der Angeklagte bereits bei\nfrüheren Gelegenheiten gegen sie Gewalt angewandt hatte, sie ihm in der verschlossenen Wohnung hilflos ausgeliefert war und sie Angst vor neuerlichen\nGewalttätigkeiten hatte. Der Angeklagte übte dann mit der Nebenklägerin gegen ihren Willen den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr aus. Anschließend gelang ihr die Flucht über eine Terrassentür (Fall II.B.6.).\n\n5 Das Landgericht hat den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten im\nWesentlichen aufgrund der Aussage der Nebenklägerin verurteilt, die es für\nglaubhaft erachtet hat.\n\n6 2. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) –\nsachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n7 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es,\ndas Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine\nSchlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder\ngegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Urteile vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung 16; vom 27. Juli 1994 – 3 StR 225/94, StV 1994, 580).\n\n8 Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage\ngegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur\nVerurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen\nin einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände,\nwelche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in\neiner Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. April\n2016 – 2 StR 408/15, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 30. August 2012 – 5 StR\n394/12, NStZ-RR 2013, 19; vom 12. November 1998 – 4 StR 511/98, NStZ-RR\n1999, 139). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai\n2002 – 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657; Beschluss vom 10. Januar 2017 –\n2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die\nGlaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ist nicht ausreichend belegt.\n\n10 aa) Aus den in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils – wenn\nauch nur in fragmentarischer Form – mitgeteilten Angaben der Nebenklägerin\nergibt sich, dass ihre Angaben zu der Tat vom 9. Januar 2016 bei verschiedenen Befragungen und Vernehmungen zum Teil erheblich voneinander abwichen. So gab sie bei ihrer ersten Befragung durch einen Polizeibeamten am\nTattag zunächst an, der Angeklagte habe ihr den Schlüssel und das Handy abgenommen. Sodann teilte sie mit, sie habe dem Angeklagten diese Gegenstände selbst übergeben, nachdem er sie bedroht habe. Anschließend schilderte\nsie, der Angeklagte habe ihr drei Ohrfeigen gegeben, und teilte erst hiernach\ndem Beamten mit, sie sei vergewaltigt worden.\n\n11 Bei einer späteren polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren\ngab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe ihr gedroht, er werde sie „tot\nmachen und umbringen“, wenn sie ihm nicht ihr Smartphone und ihren Schlüssel aushändige, außerdem werde er „ihre Eltern fertigmachen und ihre Freunde\nverprügeln“, wenn sie etwas unternehme, das ihm schade. Auch erklärte die\nNebenklägerin bei dieser Vernehmung, der Angeklagte habe ihr mindestens\nsechs Ohrfeigen versetzt.\n\n12 In der Hauptverhandlung schließlich bekundete die Nebenklägerin, es\nhabe bei der Tat vom 9. Januar 2016 weder Drohungen noch Körperverletzungen gegeben. Weiter gab sie nun erstmals an, der Angeklagte habe ihr bei dieser Tat unmittelbar nach Betreten der Wohnung ein Messer an den Hals gehalten. Auf mehrfachen Vorhalt erklärte sie dann, sie sei sich im Hinblick auf den\nEinsatz eines Messer nicht mehr sicher und könne sich auch täuschen.\n\n13 bb) Diese erheblichen Abweichungen zwischen den Angaben der Nebenklägerin bei ihren verschiedenen Vernehmungen werden in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nur unzulänglich erörtert. Das Landgericht\nhat – ohne weitere Differenzierung – Abweichungen im Aussageverhalten der\nNebenklägerin lediglich damit begründet, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten über einen längeren Zeitraum zu zahlreichen Treffen und Geschehnissen gekommen sei und die Taten bereits mehr als drei Jahre zurücklägen; vor\ndiesem Hintergrund seien Irrtümer der Zeugin nachvollziehbar (UA S. 12).\n\n14 Diese Erwägungen der Strafkammer greifen indes schon deshalb zu\nkurz, weil die Nebenklägerin nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits bei ihren tatzeitnahen Vernehmungen inkonstante Angaben zu dem Tatgeschehen vom 9. Januar 2016 gemacht hatte, etwa zu der Anzahl der von ihr\n\nerlittenen Schläge und zu der Frage, ob sich der Angeklagte den Besitz an ihrem Schlüssel und ihrem Mobiltelefon unter dem Einsatz von Nötigungsmitteln\nverschaffte.\n\n15 Aber auch soweit das Landgericht eine Verschleifung von Erinnerungen\nder Nebenklägerin in Betracht zieht, erweisen sich seine Erwägungen als lückenhaft. Denn es lässt außer Betracht, dass es sich bei dem Tatgeschehen\nvom 9. Januar 2016 gerade nicht um ein gleichförmiges Geschehen innerhalb\neiner Serie ähnlicher Taten handelt, sondern es sich nach Art und Schwere von\nden weiteren festgestellten Taten wesentlich unterscheidet; denn nur bei dieser\nTat kam es zum Verlust von Wertgegenständen, zu einem Einsperren der Nebenklägerin in ihrer eigenen Wohnung und insbesondere zu einem nichteinvernehmlichen Geschlechtsverkehr.\n\n16 Schließlich setzt sich die Strafkammer auch nicht ausreichend mit dem\nUmstand auseinander, dass die Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung bekundete, der Angeklagte habe sie bei der Tat vom 9. Januar 2016 mit\neinem Messer bedroht und ihr dieses an den Hals gehalten. Zwar hat das\nLandgericht erkannt, dass es sich bei dieser Bekundung der Nebenklägerin um\neine Aggravation handelte. Es hat diese erhebliche Aggravation aber lediglich\nunter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Falschbelastungstendenz der Nebenklägerin erörtert und ausgeführt, gegen eine solche Falschbelastungstendenz\nder Zeugin spreche, dass sie sich in der Hauptverhandlung im Zusammenhang\nmit dieser Tat auch an für den Angeklagten negative Umstände, die sie noch im\nErmittlungsverfahren angegeben habe, nicht mehr habe erinnern können (UA\nS. 13).\n\n17\n\nEine Erklärung für diese erhebliche Aggravation findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Ob bei einer Tat ein Messer zum Einsatz kam, ist aber\nnaheliegend eine besonders nachhaltig im Gedächtnis haftende Einzelheit der\nTatbegehung; vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen bei keiner der anderen Taten ein Messer verwendet\nwurde. Werden zu einem derart gravierenden Umstand der Tatbegehung unterschiedliche Angaben durch das Tatopfer gemacht, bedürfen diese der Erklärung und einer nachvollziehbaren Einordnung in das Beweisgebäude. Dies lässt\ndas angefochtene Urteil vermissen.\n\n18 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Einhaltung seiner Erörterungspflichten zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sowohl bezüglich des Geschehens\nvom 9. Januar 2016 als auch im Hinblick auf die weiteren festgestellten Taten\ngelangt wäre. Der Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf, um dem neuen\nTatgericht eine insgesamt stimmige Beweiswürdigung zu ermöglichen.\n\n19 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es\nmit Blick auf die Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Nebenklägerin geboten sein\n\nwird, die Entstehung und Entwicklung ihrer Aussage – bei ihrem Erstkontakt mit\nder Polizei, bei den weiteren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sowie bei\nihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – nachzuzeichnen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke\n\nVorinstanz:\nFreiburg, LG, 16.04.2019 ‒ 512 Js 3766/16 3 KLs 13/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-29/4-str-434-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-29/4-str-434-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:36.000403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-29/4-str-434-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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