{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281220BIZA11.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-12-28","aktenzeichen":"I ZA 11/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZA 11/20\nvom\n\n28. Dezember 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:281220BIZA11.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2020\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens\nder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 23. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Dr. A. beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114\nSatz 1 ZPO). Die vom Kläger einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde wäre\naus den nachstehend dargestellten Gründen unzulässig.\n\n2 1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur\nzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € übersteigt. Der Wert der Beschwer beträgt im vorliegenden Fall nach\ndem Berufungsurteil vom 23. Juli 2020 lediglich 16.500 €.\n\n3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 27. August 2020\nabgelaufen ist.\n\n4 a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung\n- wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen\ndes wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf deren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff. ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende\ngetan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - I ZA 13/19, juris\nRn. 2 mwN). Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sowohl den Prozesskostenhilfeantrag gestellt als auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, wobei zu\ndiesen auch die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gehört\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - I ZA 13/19, juris Rn. 2\nmwN).\n\n5 b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n6 aa) Das beanstandete Berufungsurteil ist der Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2020 zugestellt\nworden. Damit ist die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die\ngemäß § 544 Abs. 3 ZPO einen Monat beträgt, am 27. August 2020 abgelaufen\nund war der erst am 28. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangene\nProzesskostenhilfeantrag des Klägers verfristet.\n\n7 bb) Außerdem war diesem Antrag die vorgeschriebene Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht beigefügt.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.04.2019 - 3-10 O 82/18 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2020 - 6 U 91/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-28/i-za-11-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-28/i-za-11-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:18.617757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-28/i-za-11-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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