{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281220BANWZ.BRFG.35.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-12-28","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 35/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 35/20\nvom\n\n28. Dezember 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:281220BANWZ.BRFG.35.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann\n\nam 28. Dezember 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm\nam 22. Oktober 2020 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des\n1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Am\n4. Juni 2018 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein\nVermögen mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des\nKlägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbe-\n\nscheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der\nBerufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n3 1. Der Zulassungsgrund der Richtigkeitszweifel, auf welchen der Kläger\nsich allein beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3;\nvom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund nicht aus, wenn sie die Richtigkeit des Ergebnisses nicht erfassen\n(BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898\nRn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).\n\n4 2. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5 a) Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74\nAbs. 1 VwGO nicht eingehalten. Die Frist endete nach der vom Kläger nicht beanstandeten Berechnung des Anwaltsgerichtshofs am 31. Oktober 2019. Die\nKlage ist erst am 4. November 2019 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Dies\nbeweist der Eingangsstempel. Der gerichtliche Eingangsstempel erbringt als öffentliche Urkunde (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO)\nden Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift.\n\n6 Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 193/00,\njuris Rn. 5 mwN; BVerwG, NJW 1969, 1730, 1731; Buchholz 310 § 98 VwGO\nNr. 42) hat der Kläger nicht geführt. Der Kläger behauptet, den die Klageschrift\nenthaltenden Brief bereits am Sonntag, den 27. Oktober 2019 in den Briefkasten\nder Poststelle in B. eingelegt zu haben. Er beanstandet, dass ihm der\nPoststempel des betreffenden Briefes nicht zugänglich gemacht worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, dem Senat die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit des Eingangsstempels zu verschaffen.\n\n7 b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Er hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Schluss auf\nein schuldloses Versäumen der Klagefrist zulassen.\n\n8 aa) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur\nBegründung des Antrags sind gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2\nSatz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.\n\n9 bb) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf\nvertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche\nPost AG für den Normalfall festgelegt werden. Im Verantwortungsbereich einer\nPartei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt,\nliegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben,\n\ndass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom\n19. Mai 2020 - IX ZA 4/20, juris Rn. 2 mwN). Die Betriebsprozesse der Post sind\nden Angaben der Deutsche Post AG zufolge (vgl. deutschepost.de) darauf ausgelegt, rund 95 % aller Briefsendungen innerhalb Deutschlands dann, wenn die\nSendungen die Post vor Annahmeschluss der Filiale oder der letzten Briefkastenleerung erreichen, schon nach einem Werktag zuzustellen (vgl. auch BGH,\nBeschluss vom 19. Mai 2020, aaO Rn. 3). Nach Darstellung des Klägers wurde\nder Briefkasten der Poststelle in B. montags um 9.00 Uhr geleert. Wenn\nder Kläger den Brief am 27. Oktober 2019 eingeworfen hätte, hätte er darauf\nvertrauen dürfen, dass der Briefkasten am 28. Oktober 2019 geleert werden und\nder Brief am 29. oder 30. Oktober 2019, also noch vor Ablauf der Klagefrist, bei\nGericht eingehen würde.\n\n10 cc) Der Anwaltsgerichtshof hat es jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Kläger den Brief tatsächlich bereits am 27. Oktober 2019 eingeworfen hat. Diese Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n11 (1) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind\ndie Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die insoweit\nzulässigen Beweismittel ergeben sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173\nVwGO, § 294 Abs. 1 ZPO. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller präsenten Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. In Abweichung vom Regelbeweismaß des Vollbeweises reicht bei der Glaubhaftmachung ein geringerer Grad an\nrichterlicher Überzeugung aus. Glaubhaft gemacht ist eine behauptete Tatsache\ndann, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzung\n\nist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der\nUmstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden\nBehauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB\n210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 12. Aufl.,\n§ 294 Rn. 2).\n\n12 (2) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen.\nSollten seine Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass eine eidesstattliche Versicherung schon im Grundsatz nicht ausreiche, um die rechtzeitige\nAufgabe eines Briefes glaubhaft zu machen, gäbe dies allerdings zu Bedenken\nAnlass. Es gibt kein vom Einzelfall unabhängiges generelles Verbot bestimmter\nMittel der Glaubhaftmachung (BVerwG, NJW 1996, 409 f.; NJW 2008, 3588). Die\nVersicherung an Eides statt ist in § 294 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen.\nUnklar ist auch, welche konkreten Umstände hinsichtlich der seiner Darstellung\nnach verzögerten Postbeförderung der Kläger hätte dartun und glaubhaft machen sollen. Über den Einwurf in einen Briefkasten wird kein Einlieferungsschein\nerstellt. In einem Fristenkontrollbuch oder in einem Postausgangsbuch hat der\nKläger den ihn persönlich betreffenden Widerruf der Zulassung seinen eigenen\nAngaben zufolge nicht erfasst.\n\n13 Nicht zu beanstanden ist jedoch die selbständig tragende Begründung des\nangefochtenen Urteils, das Vorbringen des Klägers sei in sich widersprüchlich,\nso dass Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung blieben. Dies trifft zu. Der\nKläger hat zunächst ohne Angabe von Einzelheiten vorgetragen und an Eides\nstatt versichert, er habe die Klageschrift am Sonntag, den 27. Oktober 2019, \"ordnungsgemäß frankiert und selbst zum Postversand gegeben und nachmittags in\nden örtlichen Briefkasten in B. eingeworfen\". Auf den Hinweis, dass die\neidesstattliche Versicherung vom 11. November 2019 dem Gericht nicht reiche,\n\nhat er sodann erklärt, den Brief am Sonntagvormittag eingeworfen zu haben. Warum er erst den Sonntagnachmittag, dann den Sonntagvormittag als Zeitpunkt\ndes Einwurfs in den Briefkasten genannt hat, hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erläutert, obwohl der Anwaltsgerichtshof maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit dieser Angaben abgestellt hat. Nunmehr trägt\ner vor, den Brief mittags eingeworfen zu haben. Weiteren Beweis gemäß § 294\nAbs. 1 ZPO hat der Kläger, welcher der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof unentschuldigt ferngeblieben ist und deshalb nicht angehört\nwerden konnte, nicht angeboten.\n\nIII.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nGrupp Lohmann Liebert\n\nSchäfer Schmittmann\n\nVorinstanz:\nAGH Jena, Entscheidung vom 22.10.2020 - AGH 3/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-28/anwz-brfg-35-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-28/anwz-brfg-35-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:20.511882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-28/anwz-brfg-35-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-12-28","dockets":["AnwZ (Brfg) 35/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281220BANWZ.BRFG.35.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281220BANWZ.BRFG.35.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.12.2020 – AnwZ (Brfg) 35/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-28/anwz-brfg-35-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm\nam 22. 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