{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-10-28_IV_ZR_53_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR53.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"IV ZR 53/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 53/20\nvom\n28. Oktober 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR53.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die\nRichterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 28. Oktober 2020\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main vom 29. Januar 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung\ngeleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener\nRisiko- und Unfallversicherung.\n\n2 Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 nach dem\nsogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\n\n3 Mit Schreiben vom 20. April 2009 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte den errechneten\nBetrag aus. Mit Schreiben vom 2. September 2015 erklärte der Kläger den\nWiderspruch gemäß § 5a VVG a.F., den die Beklagte zurückwies.\n\n4 Mit der Klage verlangt er in der Hauptsache Rückzahlung aller auf\nden Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten sowie ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen, insgesamt\n34.692,03 €, nebst Zinsen\n\n5 Der Kläger meint, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die\nihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen\nseien.\n\n6 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\nDas Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Kläger sei zwar - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - aktivlegitimiert. Der im Jahr 2015 erklärte Widerspruch sei aber verfristet gewesen.\n\n7 Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt\nworden. Auch griffen die vom Kläger erhobenen Rügen, die Belehrung sei\nfehlerhaft, weil ihr erster Satz als Konditionalsatz ausgestaltet ist, und es\n\nhätten Angaben in der ihm überlassenen Verbraucherinformation gefehlt,\ndie nach der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz in der zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG\na.F.) erforderlich gewesen seien, nicht durch. Die streitgegenständliche\nWiderspruchsbelehrung entspreche der Formulierung in § 5a Abs. 1 Satz\n1 VVG a.F. Sie sei dort lediglich im Halbsatz positiv formuliert, weiche\nsonst aber nicht von dieser ab. Die erteilte Verbraucherinformation sei\nnicht deswegen unvollständig, weil die Prämien für die Absicherung des\nTodesfall- und Unfallrisikos nicht gesondert ausgewiesen worden seien.\n\n8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der\nKläger sein Begehren weiter.\n\n9 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne\nvon § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n10 1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1\nZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit\ndas Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es\nlasse die Revision zu, weil es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17,\nVersR 2018, 212-213) abweiche, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde, liegt darin lediglich eine\nBegründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]).\n\n11 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt allerdings nicht vor. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil eine gleichlautende\nWiderspruchsbelehrung wegen der Einleitung durch einen Konditionalsatz\nals unzureichend angesehen hat, scheidet eine Diver genz im Streitfall\nschon deshalb aus, weil seine abweichende Auffassung für den dortigen\nStreitfall nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit BGH, Beschluss\nvom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, juris Rn. 11). Das Oberlandesgericht\nKarlsruhe hat die Berufung des Klägers im dortigen Verfahren zurückgewiesen, weil die Rückgewähransprüche des Klägers verjährt gewesen\nseien (OLG Karlsruhe aaO Rn. 46 ff.). Auf die hier in Rede stehende Frage\nder Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung kam es dort im Erge bnis deshalb nicht an.\n\n12 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.\n\n13 a) Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der\nTatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche\nKlärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß\nsind, ist nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR\n501/15, juris Rn. 12). Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche\nWiderspruchsbelehrung in der Sache ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Mit der Formulierung wird dem Versicherungsnehmer keine\nunzumutbare Subsumtionslast auferlegt. Er muss lediglich feststellen, ob\ndie im Einzelnen aufgezählten Unterlagen erstmals zusammen mit dem\nVersicherungsschein übermittelt wurden. Für ihn ist dabe i ohne weiteres\nerkennbar, ob ihm diese Unterlagen im Zeitpunkt dessen Zugangs bereits\nvorlagen. Dies wird von ihm stets verlangt und ist mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis weiß er nicht, welche\n\nWiderspruchsfrist für ihn gilt (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig VersR\n2020, 469 [juris Rn. 7-11]; OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 - 20 U 22/16,\njuris Rn. 26).\n\n14 b) Im Einklang mit den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2019\n(IV ZR 8/19, VersR 2020, 208-211) und vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19,\nVersR 2020, 1030-1033) steht das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass es nicht erforderlich war, die Prämie\ndanach aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die Absicherung des Todesfall- und des Unfallrisikos entfällt. Ein Lebensversicherungsvertrag, der\n- wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den\nTodesfall enthält, ist ein einheitlicher Versicherungsvertrag (Senatsurteil\nvom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Mit Senatsurteil vom 24. Juni 2020\n(aaO) ist mittlerweile auch geklärt, dass der Versicherer nach § 10a Abs.\n1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu einem gesonderten Ausweis der auf sie\nentfallenden Prämie verpflichtet war. Die Erwägungen dort gelten gleichermaßen für die hier streitgegenständliche eingeschlossene Unfallversicherung, so dass dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei ist.\n\n15 4. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben\nwegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger\nDurchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen\n\nzu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ\n202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2019 - 5 O 253/18 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2020 - 7 U 127/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-28/iv-zr-53-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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