{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281020B5STR403.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"5 StR 403/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 403/20\n\nvom\n28. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:281020B5STR403.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2020\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 7. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:\n\nDas Rechtsinstitut der Wahlfeststellung greift nur dann ein, wenn innerhalb des\nangeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der\nSachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines\nbestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat, und andere Möglichkeiten gewiss ausgeschlossen sind (vgl. BGH,\nBeschluss vom 8. Mai 2017 – GSSt 1/17, BGHSt 62, 164, 168 f.). Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist indes nicht immer schon dann zulässig, wenn\ndas Tatgericht die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz\nAusschöpfung aller Beweismittel nicht gewinnen kann, wohl aber überzeugt ist,\ndass von zwei oder mehreren Geschehensabläufen einer mit Sicherheit vorliegt.\n\nVoraussetzung für die Anwendung der Regeln über die Wahlfeststellung ist vielmehr zunächst, dass auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht eine eindeutige Tatsachengrundlage gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom\n28. Oktober 1982 – 4 StR 480/82, BGHSt 31, 136, 137). Kann mithin nach dem\nZweifelssatz eine eindeutige Tatsachengrundlage geschaffen werden, ist von einem eindeutig gegebenen Sachverhalt auszugehen; dann scheidet eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage und deshalb eine Wahlfeststellung\naus (vgl. LK-Dannecker/Schuhr, StGB, 13. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 58).\n\nGemessen daran stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht eine\n(gleichartige) Wahlfeststellung angenommen hat. Denn es hat die Einlassung\ndes Angeklagten als „nicht gänzlich unplausibel“ bewertet und angesichts der\n– wenn auch wenigen – Glaubhaftigkeitsdefizite in der Aussage des Geschädigten nicht sicher ausschließen können, dass sich die Tat „so abgespielt hat, wie\nvom Angeklagten gestanden“. Danach hätte es den Angeklagten nach dem Zweifelssatz auf der Grundlage eines eindeutigen – für ihn günstigeren – Sachverhalts\nverurteilen müssen. Das Urteil beruht indes nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337\nAbs. 1 StPO), weil sich das Landgericht aufgrund einer fehlerhaften Anwendung\nder Regelungen der gleichartigen Wahlfeststellung sowohl für den Schuld- als\nauch Strafausspruch an einer Schnittmenge der rechtlichen Würdigungen ausgerichtet und deshalb den Sachverhalt rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt hat.\nDer Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung den Angeklagten eines milderen Delikts schuldig gesprochen\noder eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nDer Senat weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Voraussetzung für die\nÜberzeugung von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das\nGegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit ist. Es genügt vielmehr ein\n\nnach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige\nZweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2020\n– 2 StR 326/19 Rn. 8). An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind\nhierbei die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung von Beweismitteln. Das Tatgericht hat sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten deshalb aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193). Dabei sind entlastende Angaben des Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. September 2017 – 1 StR 436/17, NStZ-RR 2018, 20, 21;\nUrteil vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20 mwN). Es ist weder im Hinblick auf\nden Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2015\n– 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255, 256).\n\nCirener Berger Gericke\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 07.05.2020 - 3014 Js 323/19 628 KLs 2/10 2 Ss 76/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-28/5-str-403-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-28/5-str-403-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.483292+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-28/5-str-403-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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