{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:281020B1STR309.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"1 StR 309/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 309/20\nvom\n28. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:281020B1STR309.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n28. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21. April 2020 – soweit es ihn betrifft –\n\na) im Schuldspruch im Fall 21 der Urteilsgründe dahingehend\nabgeändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) in den Fällen 16 bis 20 der Urteilsgründe,\n\nbb) im Strafausspruch im Fall 21 der Urteilsgründe,\n\ncc) im Gesamtstrafenausspruch,\n\ndd) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen, davon in\ndrei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 113.400 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf die Sachrüge ist das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch in den\nFällen 16 bis 20 der Urteilsgründe aufzuheben sowie im Fall 21 der Urteilsgründe\nim Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte der Anstiftung\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist.\n\n3 a) Der Schuldspruch des Angeklagten wegen fünf Taten des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 16\nbis 20 der Urteilsgründe hält im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung\neiner revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da die getroffenen Feststellungen insoweit lückenhaft sind.\n\n4 aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 11 f.) verkaufte der\nAngeklagte im Januar und Februar 2019 in zwei Fällen je 200 Gramm, in einem\nFall 500 Gramm und in einem weiteren Fall 1 Kilogramm Marihuana mit einem\nWirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC zu einem Grammpreis von 5,80 Euro\nan P. und übergab die Betäubungsmittel in dessen Wohnung bzw.\n\nauf einem Parkplatz in U. . Anfang März 2019 veräußerte der Angeklagte\n500 Gramm Marihuana an diesen Abnehmer, das in dessen Wohnung übergeben wurde und für das 1.000 Euro bezahlt wurden. Zugunsten des Angeklagten\ngeht das Landgericht davon aus, dass es zu einer Übergabe des noch offenen\nRestbetrages nicht mehr gekommen ist.\n\n5 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes, die sich auf den Vertrieb einer (einheitlichen) Betäubungsmittelmenge beziehen, vom Tatbestand\ndes Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.; vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 22. April 2020 – 1 StR 641/19 Rn. 9; vom 3. Dezember 2019\n– 4 StR 553/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16 Rn. 4). Die\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen zwar fünf\nunterschiedliche Verkaufsvorgänge durch den Angeklagten an P.\ninnerhalb eines relativ kurzen Tatzeitraums. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die jeweils verkauften Einzelmengen aus einem\neinheitlichen Vorrat des Angeklagten oder aus mehreren Einkaufsmengen\nstammten. Eine solche Aufklärung hat sich umso mehr aufgedrängt, als die in\nden Fällen 16 bis 20 verkauften Mengen nur einen Bruchteil der im Fall 25 der\nUrteilsgründe im Rahmen der Durchsuchung einer angemieteten Garage des Angeklagten sichergestellten Menge von 13,750 Kilogramm Marihuana ausmachten. Im Übrigen hat das Landgericht (UA S. 7) nur hinsichtlich der Taten 1 bis 15\nder Urteilsgründe festgestellt, dass hier neue Lieferungen jeweils erst erfolgten,\nnachdem die Betäubungsmittel aus früheren Lieferungen vollständig verkauft\nworden waren. Zu den Taten im Fall 16 bis 20 der Urteilsgründe wurden solche\nFeststellungen nicht getroffen. Auch zur Bezahlung der jeweiligen Drogenlieferungen verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dem Revisionsgericht ist deshalb\ndie Prüfung verschlossen, ob aufgrund von Überschneidungen von Lieferung und\nBezahlung Tateinheit gegeben sein könnte.\n\n6 cc) Die bisherigen Feststellungen zu den einzelnen Verkaufsvorgängen\nkonnten aber bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten\nRechtsfehler nicht tangiert sind. Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende\nFeststellungen treffen, soweit sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\n7 b) Im Fall 21 der Urteilsgründe ist das Landgericht rechtsfehlerhaft von\neiner mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen.\n\n8 aa) Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die\nGrenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen\naber die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018\n– 1 StR 316/18 Rn. 4; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14 Rn. 5 und vom 2. Juni\n2015 – 4 StR 144/15 Rn. 5, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,\nder Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der\nTatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille\ndazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von\ndem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist dabei\nder Einfuhrvorgang selbst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018\n– 1 StR 316/18 Rn. 4 und vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16 Rn. 14). Das\nbloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine\n\nTatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (statt vieler: BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18 Rn. 4; vom 30. Juni 2016\n– 3 StR 221/16 Rn. 4 und vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16 Rn. 4).\n\n9 bb) Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Schuldspruch des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 21 der Urteilsgründe keinen Bestand haben.\n\n10 Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 13) bat der Angeklagte\nden mit ihm bereits seit mehr als zehn Jahren gut befreundeten anderweitig Verfolgten S. , das vom Mitangeklagten W. in den Niederlanden zum\nPreis von 30.000 Euro organisierte Kokain in einer Menge von 500 Gramm gegen\neinen Kurierlohn von 1.500 Euro abzuholen. Um das Risiko einer Entdeckung\nbzw. Ergreifung zu minimieren, sollte der Grenzübertritt durch S. mit einem hochmotorisierten Motorrad erfolgen, das dieser mit einem angemieteten\nAnhänger bis kurz vor die niederländische Grenze transportierte. Als das Motorrad beim Abladen abstürzte und stark beschädigt war, forderte der Angeklagte\nden anderweitig Verfolgten S. mehrfach dazu auf, die Beschaffungsfahrt\nmit dem beschädigten Motorrad fortzusetzen. Damit hatte der Angeklagte zwar\nmaßgeblichen Einfluss auf die Planung der konkreten Einfuhrhandlung und\nwirkte auf den anderweitig Verfolgten S. auch bestärkend dahingehend\nein, den Vorgang trotz der Komplikationen mit dem Motorrad durchzuführen. Am\neigentlichen Einfuhrvorgang war er aber nicht selbst beteiligt; dieser war vielmehr\nausschließlich vom Willen des anderweitig Verfolgten S. abhängig. Entgegen den Wertungen des Landgerichts genügt das maßgebliche Interesse des\nAngeklagten an der Verbringung der Drogen nach Deutschland aber für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung der Einfuhr nicht.\n\n11 cc) Diese Feststellungen des Landgerichts begründen aber eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den\nanderweitig Verfolgten S. zum eigentlichen Einfuhrvorgang bestimmt und\nwährend der Tatbegehung weiter auf ihn eingewirkt, den geplanten Einfuhrvorgang fortzusetzen. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch in Fall 21 der Urteilsgründe entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich\nder geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n12 dd) Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 21 trotz des an sich unveränderten Strafrahmens der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der geänderte Schuldspruch\ntrotz des an sich unveränderten Strafrahmens zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte, weil im Blick auf die Anstiftungshandlung die konkrete Strafzumessung unterschiedlich akzentuiert sein kann.\n\n13 2. Auf Grund der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 16 bis 20\nder Urteilsgründe mit den zugehörigen Strafaussprüchen sowie der Aufhebung\ndes Strafausspruchs im Fall 21 der Urteilsgründe hat auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand.\n\n14 3. Auch die Einziehungsentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft und kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n15 a) Das Landgericht hat (UA S. 45) hinsichtlich des Angeklagten L. aus\nallen Einzeltaten die Einziehung des Wertes von Taterträgen „hinsichtlich ihrer\nUmsätze“ aus den Taten 1 bis 23 in Höhe von 113.400 Euro angeordnet (§ 73\nAbs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Die vom Landgericht errechnete Gesamtsumme der\nvom Angeklagten erzielten Taterträge aus dem Verkauf von Drogen stützt sich\n\nnur in den Fällen 15 bis 20 der Urteilsgründe auf tatsächlich erzielte, konkrete\nVerkaufserlöse; im Übrigen beruht sie auf einer Schätzung ausgehend von den\nEinkaufspreisen der jeweils erworbenen Betäubungsmittel.\n\n16 b) Diese Ausführungen des Landgerichts sind insoweit lückenhaft, als das\nLandgericht keine Ausführungen dazu macht, aus welchen Einzelsummen in Bezug auf die jeweiligen Einzeltaten sich der beim Angeklagten eingezogene Gesamtbetrag zusammensetzt. Selbst unter Zugrundelegung des vom Landgericht\nangenommenen Maßstabs kann der Senat den in der Gesamtsumme ausgeurteilten Betrag des Wertes der Taterträge auf Grund der bisherigen Feststellungen\nweder rechnerisch nachvollziehen noch inhaltlich überprüfen.\n\n17 c) Die zur Einziehungsentscheidung gehörigen Feststellungen waren mit\naufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insgesamt rechtsfehlerfreie Feststellungen zur Höhe des Wertes der erlangten Taterträge zu ermöglichen.\n\n18 Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger Fischer\nist im Urlaub und\ndeshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nBär Leplow\n\nVorinstanz:\nUlm, LG, 21.04.2020 - 43 Js 6774/19 3 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-28/1-str-309-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-28/1-str-309-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:22.172379+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-28/1-str-309-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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