{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR160.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-28","aktenzeichen":"2 StR 160/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 160/20\nvom\n28. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\nhier: Entscheidung über die Anhörungsrüge des Angeklagten\n\nECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR160.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.\n\nKosten werden nicht erhoben.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Sein\nSchriftsatz vom 2. Juni 2020, mit dem er die Sachrüge weiter erläutert hat, ist\nam 2. Juni 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen, er hat dem Senat aber\nzurzeit der Beratung nicht vorgelegen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit\nder Bekanntmachung des Senatsbeschlusses hingewiesen. Gegen den ihm am\n9. Juli 2020 zugegangenen Senatsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 15. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Anhörungsrüge erhoben, mit dem er die Nichtbeachtung seines Schriftsatzes bemängelt.\n\n2 2. Der Rechtsbehelf ist gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO zulässig. In der\nSache hat er keinen Erfolg, weil der angegriffene Senatsbeschluss nicht auf\neiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht.\n\n3 a) Der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet, nach der seine Behauptung widerlegt sei, die in der Nähe der Betäubungsmittel in einer Schublade befindli-\n\nchen Waffen seien nicht ohne Weiteres erreichbar gewesen, weil sich diese\nSchublade nur schwer habe öffnen lassen. Diese Behauptung hat die Strafkammer als unzutreffend gewertet, weil der Polizeibeamte, der den Durchsuchungsbericht verfasst hatte, als Zeuge bekundet hatte, er könne sich zwar an\neine solche Besonderheit nicht erinnern, er hätte diese aber gegebenenfalls in\nKenntnis der Bedeutung dieses Umstands für den Vorwurf des bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmittel im Durchsuchungsbericht berücksichtigt.\n\n4 b) Der Senat hat darin keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung gesehen. Auch die Erläuterungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom\n2. Juni 2020 hätten ihm dazu keinen Anlass gegeben, denn es liegt kein Verstoß gegen Rechtsnormen im Sinne von § 337 Abs. 2 StPO vor.\n\n5 c) Der Senat hat daher bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher\nWeise verletzt.\n\n6 3. Von der Erhebung von Kosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Schmidt\n\nVorinstanz:\nBonn, LG, 07.02.2020 - 930 Js 470/19 21 KLs 22/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-28/2-str-160-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-28/2-str-160-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:34.107240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-28/2-str-160-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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