{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZB26.18.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-05-28","aktenzeichen":"I ZB 26/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 26/18\n\nvom\n\n28. Mai 2020\n\nin der Design-Nichtigkeitssache\n\nbetreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001\n\nECLI:DE:BGH:2020:280520BIZB26.18.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das\nRechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Bundespatentgerichts vom\n23. November 2017 aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht\nzurückverwiesen.\n\n2 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2020 die Streitwertfestsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die\nDesigninhaberin hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.\n\n3 Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den\nSenat übertragen (Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 26/18, juris).\n\n4 II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der\nanwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1\nRVG auf 50.000 € festzusetzen.\n\n5 1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den\nWert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die\nGebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die\nGerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen\nWert fehlt, ist aus den Gründen des Beschlusses der Einzelrichterin vom\n15. April 2020 auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Im Streitfall ist allerdings der Senat zur Entscheidung berufen, weil die\nzuständige Einzelrichterin dem Senat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.\n\n6 2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a\nAbs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und\n§ 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im designrechtlichen\nNichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf\n50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.\n\n7 a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche\nInteresse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum\nMarkenlöschungsstreit: BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15,\nGRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 17/17, WRP\n2018, 950 Rn. 2).\n\n8 b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung\ndes Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom\n24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,\n3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH,\nBeschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 Rn. 11).\n\n9 c) Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs ist mit demselben Wert zu bemessen, wenn das in Rede stehende Design entweder unbenutzt ist oder - wie im Streitfall - sich zu Art\nund Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen.\n\n10 aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert eines\ndesignrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a DesignG sei höher zu bewerten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahren nach §§ 50,\n54 MarkenG, weil eine Marke in erster Linie die Funktion habe, auf die Herkunft\nvon Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, während sich der Schutz des eingetragenen Designs auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses und damit auf das Erzeugnis selbst beziehe.\nDeshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung\nkeine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 € und damit ein Gegenstandswert von 100.000 € angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).\n\n11 bb) Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an\nder Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Markenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im\n\nRegelfall angemessenen Wert von 50.000 € festzusetzen. Danach ist im Designnichtigkeitsverfahren der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf\n50.000 € festzusetzen.\n\n12 III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht\nerstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W(pat) 803/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/i-zb-26-18","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/i-zb-26-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.295210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-28/i-zb-26-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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