{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZB57.19.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-05-28","aktenzeichen":"III ZB 57/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 57/19\nvom\n\n28. Mai 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:280520BIIIZB57.19.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin\nDr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\nLandgerichts Tübingen - 1. Zivilkammer - vom 3. September 2019\n- 1 S 74/19 - wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n750 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über rückständige Gebühren aus einem Schulausbildungsvertrag, der zwischen der Klägerin als Schulträgerin und der 1993 geborenen Beklagten als Schülerin geschlossen worden war. Das Amtsgericht hat\ndie Beklagte zur Zahlung von 750 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das\nUrteil ist der in erster Instanz bevollmächtigten Rechtsanwältin der Beklagten\nam 28. Mai 2019 zugestellt worden. Mit am 25. Juni 2019 gegen 23.37 Uhr\nbeim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Mutter\nder Beklagten gegen dieses Urteil \"Berufung\" eingelegt. Zudem hat sie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am Ende des Schriftsat-\n\nzes heißt es ferner \"Prozesskostenhilfeantrag - ergänzende Anlagen\". Beigefügt\nwar ein teilweise ausgefülltes Formular der Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse.\n\n2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 hat das Landgericht auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Berufungsverfahren sowie den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen und die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt. Mit am\n31. Juli 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Mutter der Beklagten jedoch weiter in der Sache vorgetragen.\n\n3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der\nBeklagten als unzulässig verworfen und den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Zur Verwerfung des Rechtsmittels hat es ausgeführt, es fehle an einer\nvon einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschriebenen\nBerufungsschrift (§ 519 Abs. 4 iVm § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug hat es \"daher\"\nmangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.\n\n4 Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe in der falschen Reihenfolge über die Zulässigkeit\ndes von ihrer Mutter für sie eingelegten Rechtsmittels und über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden und so in entscheidungserheblicher Weise gegen\nden ihr verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung effektiven\nRechtsschutzes verstoßen. Eine dies korrigierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das Landgericht richtet, statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz\n4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist insoweit aber deswegen nicht zulässig, weil\nes an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist insbesondere nicht\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; denn die Beklagte ist in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt worden.\n\n7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein\nRechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit\nder Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste\n(st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6\nund vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3 jew. mwN). Dies gilt auch dann,\nwenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt worden ist. Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer\nBedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat dementsprechend\n\ndann zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der\nPartei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der\nVersagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH,\nBeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 mwN).\n\n8 Dass eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit\nrechnen muss, setzt allerdings voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis\nzum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie\ndie insoweit nötigen Belege beigefügt sind (vgl. Senat aaO und Beschluss vom\n8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 4); alle notwendigen Angaben müssen grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist gemacht und belegt werden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn.\n13).\n\n9 b) Dem hat die Beklagte nicht genügt.\n\n10 Vorliegend hat zwar die Mutter der Beklagten für diese einen Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über deren\npersönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf Formular am 25. Juni 2019\nkurz vor Mitternacht und somit innerhalb der bis zum 28. Juni 2019 währenden\nBerufungsfrist beim Landgericht eingereicht. Die Mutter der Beklagten hat das\nvorgelegte Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nihrer Tochter jedoch nur lückenhaft ausgefüllt. Soweit Angaben erfolgt sind, hat\nsie diese zudem in keiner Weise belegt. Darüber hinaus hat sie keinerlei Angaben über ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht,\nobschon sie bejaht hat, dass die Beklagte ihr gegenüber einen Unterhaltsan-\n\nspruch hat, und das von ihr benutzte Formular ausdrücklich darüber aufklärt,\ndass in einem solchen Fall auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten vorzulegen sind. Eine Konstellation, in der ein Rechtsmittelführer vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung\nseines auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, hat somit hier nicht vorgelegen, so dass\nes - entgegen der Rechtsbeschwerde - für das Landgericht nicht geboten war,\nzunächst über das Prozesskostenhilfegesuch und erst später über das Rechtsmittel der Berufung zu entscheiden.\n\n11 c) Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs\ndurch das Landgericht ist nicht geboten gewesen, weil bei Bearbeitung der Sache im normalen Geschäftsgang nicht angenommen werden kann, dass hier in\nAnbetracht der geringen Zeitspanne zwischen der Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs und dem Ablauf der Berufungsfrist ein solcher Hinweis noch zu\neiner Vervollständigung der Angaben durch die Beklagte und/oder deren Mutter\ninnerhalb der Berufungsfrist hätte führen können; der vom Bundesgerichtshof\n(BGH aaO Rn. 8 und 16 bis 18 mwN) entschiedene und von der Rechtsbeschwerde herangezogene Fall, in welchem der Prozesskostenhilfeantrag 15\nTage vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen war, ist diesbezüglich anders\ngelagert.\n\n12 d) Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, dass die Mutter der Beklagten - anders als sie in dem Schreiben vom 31. Juli 2019 geltend zu machen\nscheint - entgegen § 80 ZPO eine schriftliche Vollmacht ihrer Tochter zur Beantragung der Prozesskostenhilfe nicht vorgelegt hat. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, dass in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen geblieben ist, ob eine Rechtsschutzversicherung, die im ersten\n\nRechtszug Deckung gewährt hatte, auch in zweiter Instanz die Kosten übernehmen werde.\n\n13 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht wendet, ist sie schon\nmangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn dies im Gesetz\nausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht\noder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor.\n\nHerrmann Tombrink Arend\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nAG Tübingen, Entscheidung vom 24.05.2019 - 2 C 648/18 -\nLG Tübingen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 1 S 74/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/iii-zb-57-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/iii-zb-57-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:18.425782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-28/iii-zb-57-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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