{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-05-28_NA_AnwZBrfg_11_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280520BANWZ.BRFG.11.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-05-28","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 11/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 11/20\nvom\n\n28. Mai 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin\n\nECLI:DE:BGH:2020:280520BANWZ.BRFG.11.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Mai 2020 durch\ndie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann\nund Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nbeschlossen:\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des\nAnwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n17. Januar 2020 wird zugelassen.\n\nDer Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Seit dem 1. Februar 2019 ist sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom\n6. Dezember 2018 bei der l. GmbH als \"Inhouse Lawyer Privacy & Compliance/Syndikusrechtsanwältin\" mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche\ntätig. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere\nBeratungsleistungen in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance erbringt.\n\n2 Mit am 21. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben\nbeantragte die Beigeladene für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 1. August 2019 als\n\nSyndikusrechtsanwältin zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben,\nmit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.\n\n3 Der Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, dass sie\nals reine Innendienstlerin tätig sei und man sie als den juristischen Coach der\nAußendienstmitarbeiter (Consultants) bezeichnen könne. Die Fragen der Kunden, soweit sie rechtlich bedeutsam seien, würden ihr über den Außendienst\nzugetragen. Sie prüfe sie dann und gebe ihre Antworten dem Außendienst. Zu\nden Kunden habe sie keinen direkten Kontakt. Den Umfang ihrer juristischen\nTätigkeit gebe sie mit etwa 75 % an. Hiervon würden die Fragen des Datenschutzes überwiegen.\n\n4 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46a\nAbs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO seien erfüllt. Die Beigeladene sei ausschließlich\nin Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Sie erbringe keine Beratungsleistungen in Angelegenheiten von deren Kunden. Die Beratungsleistung\ngegenüber den Mitarbeitern ihrer Arbeitgeberin sei nicht deshalb eine arbeitgeberfremde und damit eine gegenüber Dritten erbrachte Leistung, weil die von\nder Beigeladenen beratenen Mitarbeiter ihre Informationen im Kontakt mit Kunden anwenden, umsetzen und weitergeben würden.\n\n5 Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung, mit der sie\nweiterhin die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen will.\n\nII.\n\n6 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch\nim Übrigen zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n7 Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Eine Tätigkeit in\nRechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung\ndes Kunden verpflichtet hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 -\nAnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und vom 15. Oktober 2018\n- AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Antragsteller unmittelbar mit den Kunden seines Arbeitgebers in Kontakt tritt oder\nnicht. Maßgeblich ist allein der objektive Inhalt der Tätigkeit, also ob diese sich\nauf Rechtsangelegenheiten des Kunden bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 9. März\n2020 - AnwZ (Brfg) 1/18 Rn. 20, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n8 Vor diesem Hintergrund bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit\ndes Urteils im Hinblick auf die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die\nBeigeladene auch in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin tätig wird, wenn\nsie die rechtliche Beratung gegenüber den Außendienstmitarbeitern ihrer Arbeitgeberin erbringt, die die Ergebnisse dann im Kontakt mit den Kunden anwenden, umsetzen und weitergeben. Unabhängig von der vom Senat noch\nnicht entschiedenen Frage, ob nach § 46 Abs. 5 BRAO jede rechtliche Beratung\nvon Kunden eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließt, ist vorliegend demnach bereits eine Prägung durch anwaltliche Tätigkeiten in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin zweifelhaft.\n\nIII.\n\n9 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5\nVwGO).\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim\nBundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag\nsowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht\nerfüllt, wird als unzulässig verworfen.\n\nLimperg Lohmann Liebert\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.01.2020 - 1 AGH 33/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/anwz-brfg-11-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/anwz-brfg-11-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.632245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-28/anwz-brfg-11-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-05-28","dockets":["AnwZ (Brfg) 11/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280520BANWZ.BRFG.11.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-05-28_NA_AnwZBrfg_11_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280520BANWZ.BRFG.11.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.05.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-28/anwz-brfg-11-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. 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