{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-04-28_X_ZR_35_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420UXZR35.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"X ZR 35/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 35/18 Verkündet am:\n28. April 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420UXZR35.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 28. April 2020 durch die Richter Dr. Bacher und Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2018\nabgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und\n2 je ein Sechstel und die Klägerin zu 3 zwei Drittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 264 504 (Streitpatents), das am\n23. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier finnischer Patentanmeldungen vom 24. Februar und 24. März 2000 angemeldet wurde und Verfahren und eine Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Funkverbindungen in einem zellularen Funksystem betrifft. Die Patentansprüche 1, 8,\n14 und 17, auf die weitere sechzehn Ansprüche zurückbezogen sind, haben im\nEinspruchsverfahren folgende Fassung erhalten:\n\n1. A method for determining the expiry time for a period during which\nthe re-establishment of a lost radio connection between a mobile\nstation and a network node of a cellular network is allowable, said\nradio connection having a plurality of active radio bearers belonging\nto a radio resource control connection, said method comprising the\nsteps of\n\ndetermining a first expiry time (206, 207) for a period during which\nthe re-establishment of the lost radio connection in respect of said\nradio bearers which are used to provide a service or services of a\nfirst category is allowable and\n\ndetermining a second expiry time (208, 209) for a period during\nwhich the re-establishment of the lost radio connection in respect of\nsaid radio bearers which are used to provide a service or services of\na second category is allowable, said second category of services\nbeing different to said first category of services and said second\nexpiry time being different to said first expiry time.\n\n8. A method for responding to a situation where a mobile station of a\ncellular radio network detects a failure (302) in a radio connection\n(301) between itself and a network node of the cellular radio network, said radio connection having a plurality of active radio bearers\nbelonging to a radio resource control connection, said method comprising the steps of:\n\na) starting a first timer (303);\n\nb) checking (304) whether the mobile station is within an in services area; and\n\nc) as a response to the mobile station being within an in service\narea, initiating the re-establishment of the radio connection\n(305);\n\na') starting a second timer (303);\n\nd') as a response to the first timer reaching a first expiry value\n(205, 308) without the mobile station finding itself to be within\nan in service area, disabling the re-establishment of the radio\nconnection in respect of said radio bearers which are used to\nprovide a service or services of a first category (309); and\n\nd'') as a response to said second timer reaching a second expiry\nvalue (206, 310) without the mobile station finding itself to be\nwithin an in service area, disabling the re-establishment of the\nradio connection in respect of said radio bearers which are\nused to provide a service or services of a second category\n(311) said second category of services being different to said\nfirst category of services and said second expiry value being\ndifferent to said first expiry value.\n\n14. A method for responding to a situation where a network node of a\ncellular radio network detects a failure (302) in a radio connection\n(301) between itself and a mobile station of the cellular radio network, said radio connection having a plurality of active radio bearers\nbelonging to a radio resource control connection, said method comprising the steps of:\n\na) starting a first timer (303);\n\nb) checking (304) whether a connection re-establishment request\nhas been received from the mobile station and\n\nc) as a response to a connection re-establishment request having\nbeen received from the mobile station, initiating the reestablishment of the radio connection (305);\n\na') starting a second timer (303);\n\nd') as a response to the first timer reaching a first expiry value\n(207, 308) without a connection re-establishment request having been received from the mobile station, disabling the reestablishment of the radio connection in respect of said radio\nbearers which are used to provide a service or services of a first\ncategory (309); and\n\nd'') as a response to said second timer reaching a second expiry\nvalue (209, 310) without a connection re-establishment request\nhaving been received from the mobile station, disabling the reestablishment of the radio connection in respect of said radio\nbearers which are used to provide a service or services of a\n\nsecond category (311) said second category of services being\ndifferent to said first category of services and said second\nexpiry value being different to said first expiry value.\n\n17. A communications device of a cellular radio system, comprising\nmeans (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, said\nradio connection having a plurality of active radio bearer belonging\nto a radio resource control connection, characterized in that it comprises\n\nmeans (511, 515, 605) for determining a first expiry time for a period\nduring which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or\nservices of a first category is allowable; and\n\nmeans (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a\nperiod during which the re-establishment of the lost radio connection\nin respect of said radio bearers which are used to provide a service\nor services of a second category is allowable, said second category\nof services being different to said first category of services and said\nsecond expiry time being different to said first expiry time.\n\n2 Die Klägerinnen, die wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch\ngenommen werden, haben geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts\ngehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sei nicht ausführbar offenbart und nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der\nFassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, und hilfsweise in 53 geänderten Fassungen (Hilfsanträge 0a bis XVIIb) verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent in der Fassung\naus dem Einspruchsverfahren und mit 44 der bereits in erster Instanz gestellten\nHilfsanträge (0a bis Vb und IX bis XVIIb) verteidigt. Die Klägerinnen treten dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 I. Die zulässige Berufung ist begründet.\n\n5 1. Das Streitpatent befasst sich mit der Wiederherstellung einer verloren gegangenen Funkverbindung zwischen einem Mobilgerät und der Basisstation in einem zellulären Kommunikationssystem.\n\n6 Der Streitpatentschrift zufolge unterstützen zelluläre Funksysteme der\nzweiten und der dritten Generation Echtzeitdienste und Nicht-Echtzeitdienste\n(real time services and non-realtime services). Solche Dienste bieten dem Nutzer die Möglichkeit, Informationen einer bestimmten Art, etwa Sprache, Bilder\noder sonstige Daten zu übertragen. Echtzeitdienste werden für Anwendungen\neingesetzt, bei denen bereits Unterbrechungen oder Verzögerungen der Verbindung von wenigen Sekunden als störend empfunden würden. Beispiele dafür\nsind die Übermittlung von Sprache oder Videos. Dagegen setzt man Nicht-Echtzeitdienste für Anwendungen ein, bei denen längere Unterbrechungen hinnehmbar sind, etwa die Übermittlung von E-Mails oder das Herunterladen von\nDateien (Abs. 3, Abs. 9).\n\n7 Für den Fall, dass die Funkverbindung zwischen dem Endgerät und der\nBasisstation zeitweise verloren geht, war nach der Beschreibung des Streitpatents in den meisten im Stand der Technik bekannten Systemen vorgesehen,\ndie Verbindung rasch wiederherzustellen.\n\n8 Das Streitpatent erläutert dies am Beispiel der 3GPP-Spezifikationen des\nEuropean Telecommunication Standard Institute (ETSI) für RRC-Verbindungen\n(Radio Resource Control, RRC, Funkressourcensteuerung). Diese sehen vor,\ndass ein Zeitnehmer (re-establishment timer) gestartet wird, wenn das mobile\nEndgerät den Verlust der Funkverbindung erkannt hat. Der Wert der Ablaufzeit,\nauf die der Zeitnehmer eingestellt wird, kann zwischen 0 und 4095 Sekunden\n\nbetragen und wird von der Steuerung des Funknetzwerks (Radio Network Controller, RNC) mit einer bestimmten Steuernachricht an die Mobilstation übermittelt. Stellt das Mobilgerät innerhalb der Ablaufzeit fest, dass es sich in einem\nDienstbereich (in service area), also in einem Gebiet befindet, in dem die Wiederherstellung der Funkverbindung möglich ist, wird der Zeitnehmer gestoppt\nund eine Mitteilung versandt, mit der die Wiederherstellung der Funkverbindung\neingeleitet wird. Läuft die vorgegebene Zeit dagegen ab, bevor das Mobilgerät\nsich in einem Dienstbereich befindet, geht es in einen RRC-Ruhezustand\n(RRC-idle-mode) über, in dem eine aktive Kommunikation mit der Basisstation\nnicht möglich ist. Die große Bandbreite möglicher Werte zwischen null Sekunden und mehr als einer Stunde ermöglicht es, den Wert unter Berücksichtigung\nder Zeitempfindlichkeit des Dienstes einzustellen, für den die Funkträger der\naktuellen Funkverbindung genutzt werden (Abs. 5 bis 7, Abs. 37).\n\n9 Dem Streitpatent zufolge trägt dieser Stand der Technik den Unterschieden der Dienstarten, etwa denen zwischen Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdiensten, nur unzureichend Rechnung, wenn zum Zeitpunkt der Störung der Funkverbindung aktive Funkträger sowohl für Echtzeit- wie für Nicht-Echtzeitdienste genutzt werden. In einem solchen Fall sei die eingestellte Ablaufzeit für mindestens einen der Dienste nicht angemessen. Neben der Unterteilung in Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdienste seien auch andere Einteilungen in\nGruppen nach den Anforderungen in Bezug auf Wiederherstellungszeiten möglich.\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, für\nden Fall des Verlusts einer Funkverbindung zwischen der Mobilstation und einem Netzknoten eines zellulären Netzwerks Verfahren und Vorrichtungen bereitzustellen, die es ermöglichen, den unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Dienstarten besser Rechnung zu tragen.\n\n11\n\n3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in den Ansprüchen 1, 8 und 14 jeweils ein Verfahren und in Anspruch 17 eine Vorrichtung\nvor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\nPatentanspruch 1 Patentanspruch 17\n1.1 Verfahren zur Bestimmung der 17.1 Kommunikationsvorrichtung für ein\nAblaufzeit für eine Zeitspanne, zelluläres Funksystem, umfassend:\nwährend der die Wiederherstellung 17.1a Mittel zur Feststellung einer Stöeiner verlorenen Funkverbindung rung einer Funkverbindung,\nzwischen einer Mobilstation und\neinem Netzknoten eines zellulären\nNetzwerks zulässig ist,\n1.2 wobei die Funkverbindung mehrere 17.2 wobei die Funkverbindung mehrere\naktive Funkträger aufweist, die zu aktive Funkträger aufweist, die zu\neiner Funkressourcen- einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören, Steuerungsverbindung gehören,\numfassend die Schritte:\n1.3 Bestimmung einer ersten Ablauf- 17.3 Mittel (511, 515, 605) zur Bestimzeit für eine Zeitspanne, während mung einer ersten Ablaufzeit für\nder die Wiederherstellung der ver- eine Zeitspanne, während der die\nlorenen Funkverbindung in Bezug Wiederherstellung der verlorenen\nauf die Funkträger zulässig ist, die Funkverbindung in Bezug auf die\nfür einen Dienst oder Dienste einer Funkträger zulässig ist, die für eiersten Kategorie genutzt werden; nen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie genutzt werden;\n1.4 Bestimmung einer zweiten Ablauf- 17.4 Mittel (511, 515, 605) zur Bestimzeit für eine Zeitspanne, während mung einer zweiten Ablaufzeit für\nder die Wiederherstellung der ver- eine Zeitspanne, während der die\nlorenen Funkverbindung in Bezug Wiederherstellung der verlorenen\nauf die Funkträger zulässig ist, die Funkverbindung in Bezug auf die\nfür einen Dienst oder Dienste einer Funkträger zulässig ist, die für eizweiten Kategorie genutzt werden; nen Dienst oder Dienste einer\nzweiten Kategorie genutzt werden;\n1.5 wobei die erste und die zweite Ka- 17.5 wobei die erste und die zweite Kategorie von Diensten unterschied- tegorie von Diensten unterschiedlich sind, lich sind,\n1.6 wobei die erste und die zweite Ab- 17.6 wobei die erste und die zweite Ablaufzeit unterschiedlich sind. laufzeit unterschiedlich sind.\n\nPatentanspruch 8 Patentanspruch 14\n8.1 Verfahren zum Reagieren auf eine 14.1 Verfahren zum Reagieren auf eine\nSituation, in der eine Mobilstation ei- Situation, in der ein Netzknoten eines\nnes zellulären Mobilfunknetzes einen zellulären Mobilfunknetzes einen Aus-Ausfall (302) in einer Funkverbindung fall (302) in einer Funkverbindung\n(301) zwischen sich und einem Netz- (301) zwischen sich und einer Mobilknoten dieses Netzes feststellt, station dieses Netzes feststellt,\n8.2 wobei die Funkverbindung mehrere 14.2 wobei die Funkverbindung mehrere\naktive Funkträger aufweist, die zu ei- aktive Funkträger aufweist, die zu einer Funkressourcen- ner Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören, Steuerungsverbindung gehören,\n8.3 umfassend die Schritte: 14.3 umfassend die Schritte:\n8.3a Starten eines ersten Zeitnehmers 14.3a Starten eines ersten Zeitnehmers\n(303); (303);\n8.3b Prüfen (304), ob sich die Mobilstation 14.3b Prüfen (304), ob sich die Mobilstation\ninnerhalb eines Dienstbereiches befin- innerhalb eines Dienstbereiches befindet; det;\n8.3c Einleitung der Wiederherstellung der 14.3c Einleitung der Wiederherstellung der\nFunkverbindung (305) als Reaktion da- Funkverbindung (305) als Reaktion darauf, dass die Mobilstation sich inner- rauf, dass die Mobilstation sich innerhalb eines Dienstbereichs befindet, halb eines Dienstbereichs befindet,\n8.3d Deaktivierung der Wiederherstellung 14.3d Deaktivierung der Wiederherstellung\nder Funkverbindung in Bezug auf die der Funkverbindung in Bezug auf die\nFunkträger, die für einen Dienst oder Funkträger, die für einen Dienst oder\nDienste einer ersten Kategorie genutzt Dienste einer ersten Kategorie genutzt\nwerden (309), als Reaktion darauf, werden (309), als Reaktion darauf,\ndass der erste Zeitnehmer einen ers- dass der erste Zeitnehmer einen ersten Ablaufwert erreicht (206, 308), oh- ten Ablaufwert erreicht (207, 308), ohne dass sich die Mobilstation innerhalb ne dass eine Anforderung zur Wiedereines Dienstbereichs befindet, herstellung der Verbindung von der\nMobilstation empfangen wurde,\n8.4a Starten eines zweiten Zeitnehmers 14.4a Starten eines zweiten Zeitnehmers\n(303); (303);\n8.4b Deaktivierung der Wiederherstellung 14.4d Deaktivierung der Wiederherstellung\nder Funkverbindung in Bezug auf die der Funkverbindung in Bezug auf die\nFunkträger, die für einen Dienst oder Funkträger, die für einen Dienst oder\nDienste der zweiten Kategorie genutzt Dienste der zweiten Kategorie genutzt\nwerden (311), als Reaktion darauf, werden (311), als Reaktion darauf,\ndass der zweite Zeitnehmer einen dass der zweite Zeitnehmer einen\nzweiten Ablaufwert (208, 310) erreicht, zweiten Ablaufwert (209, 310) erreicht,\nohne dass sich die Mobilstation inner- ohne dass eine Anforderung zur Wiehalb eines Dienstbereichs befindet; derherstellung der Verbindung von der\nMobilstation empfangen wurde;\n8.5 wobei die erste und die zweite Katego- 14.5 wobei die erste und die zweite Kategorie von Diensten unterschiedlich sind, rie von Diensten unterschiedlich sind,\n8.6 wobei der erste und der zweite Ab- 14.6 wobei der erste und der zweite Ablaufwert unterschiedlich sind. laufwert unterschiedlich sind.\n\n12 4. Als entscheidendes Mittel, um unterschiedlichen Anforderungen\nvon Diensten besser Rechnung tragen zu können, sehen alle vier Ansprüche\nvor, zwei unterschiedliche Ablaufzeiten für zwei unterschiedliche Kategorien\nvon Diensten zu bestimmen. Dies ermöglicht es zum Beispiel, eine Wiederherstellung der Funkverbindung für zeitempfindliche Dienste nur innerhalb eines\nrelativ kurzen Zeitraums zuzulassen und für weniger zeitempfindliche Dienste\neinen längeren Zeitraum zu bestimmen.\n\n13 Die Figur 2a zeigt ein Ausführungsbeispiel:\n\n14 Während des Zeitraums 201 besteht eine Funkverbindung zwischen der\nBasisstation (linke Seite) und einer Mobilstation (rechte Seite). Im Zeitpunkt 204\nwird der Verlust der Funkverbindung festgestellt. Daraufhin werden in der Mobilstation zwei Zeitnehmer gestartet. Der erste davon wird auf eine relativ kurze\nAblaufzeit eingestellt, die bis zum Zeitpunkt 206 reicht und typischerweise nur\neinige Sekunden beträgt (Abs. 33). Der zweite Zeitnehmer ist auf eine längere\nAblaufzeit eingestellt, die bis zum Zeitpunkt 208 reicht und einige Minuten betragen kann (Abs. 34).\n\n15 Die Bemühungen um eine Wiederherstellung der Funkverbindung werden in Bezug auf einen Funkträger, der für einen Echtzeitdienst verwendet wird,\nbereits mit Verstreichen der ersten Ablaufzeit, also mit dem Erreichen des Zeitpunkts 206 eingestellt. In Bezug auf einen Funkträger, der für einen Nicht-Echtzeitdienst verwendet wird, werden solche Versuche dagegen erst mit dem\nErreichen des Zeitpunkts 208 aufgegeben. Befindet sich das Mobilgerät bereits\nvor Erreichen des Zeitpunkts 206 wieder im Dienstbereich, wird die Funkverbindung mit allen ursprünglich aktiven Funkträgern wiederhergestellt. Im Intervall\nzwischen den Zeitpunkten 206 und 208 wird die Funkverbindung nur noch in\nBezug auf Funkträger für einen Nicht-Echtzeitdienst wiederhergestellt (Abs. 46).\n\n16 In Figur 2b ist ein weiteres Ausführungsbeispiel dargestellt, bei dem die\nZeitnehmer hintereinandergeschaltet sind (Abs. 40: \"chaining the timers\"):\n\n17 Bei diesem Beispiel wird der zweite Timer aktiviert, nachdem der Zeitpunkt 206 verstrichen ist. Er läuft dann bis zum Zeitpunkt 208.\n\n18 5. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.\n\n19 a) Die Verfahren und die Vorrichtung nach den vier nebengeordneten\nPatentansprüchen zielen aus Sicht des Fachmanns, der nach den unbeanstandeten Feststellungen des Patentgerichts über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik verfügt, Erfahrung auf dem Gebiet der Datenübertragung in Telekommunikationsnetzen hat und mit den Standardisierungsbemühungen im Mobilfunkbereich vertraut ist, auf eine Situation, in der eine Funkverbindung unterbrochen wird, die mehrere aktive Funkträger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören und für Dienste unterschiedlicher Kategorien verwendet werden.\n\n20 Die übereinstimmenden Merkmale 1.2, 8.2, 14.2 und 17.2 sind im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen der jeweiligen Ansprüche dahin zu\nverstehen, dass es um eine Situation geht, in der eine Funkverbindung besteht,\ndie mehrere gleichzeitig aktive Funkträger aufweist, die für Dienste\nunterschiedlicher Kategorien verwendet werden. Solche Verbindungen sind, wie\ndas Patentgericht in seinem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis unwidersprochen dargelegt hat, erst in Mobilfunksystemen der dritten Generation\nmöglich.\n\n21 Bei dieser Ausgangslage besteht die in der Beschreibung des Streitpatents geschilderte Schwierigkeit, dass gleichzeitig aktive Dienste unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den für Versuche zur Wiederherstellung der\nVerbindung vorgesehenen Zeitraum haben können. In Systemen, in denen zeitkritische und nicht zeitkritische Anwendungen nur hintereinander betrieben\nwerden können, reicht es hingegen, wenn ein für die jeweilige Verbindung geeigneter einheitlicher Wert bestimmt wird. Das Streitpatent sieht hingegen vor,\ndass solche Dienste innerhalb derselben Verbindung betrieben werden und\ndennoch eine ihren Anforderungen entsprechende Ablaufzeit zugewiesen erhalten.\n\n22 b) Die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung zwischen\nMobilstation und Netzknoten ist nach allen vier nebengeordneten Ansprüchen\nnur für eine gewisse Zeitspanne zulässig. Das Ende dieser Zeitspanne wird in\nden Patentansprüchen 1 und 17 als Ablaufzeit (expiry time) bezeichnet. In den\nPatentansprüchen 8 und 14 wird dieselbe Funktionalität dahin umschrieben,\ndass die Wiederherstellung einer Funkverbindung deaktiviert wird, wenn der\nZeitnehmer den Ablaufwert (expiry value) erreicht.\n\n23 aa) Eine Zeitnahme, um feststellen zu können, ob die festgelegte Ablaufzeit erreicht ist, und eine Deaktivierung der Wiederherstellungsmöglichkeit\nnach Erreichen dieses Zeitpunkts sind, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, nur in den Patentansprüchen 8 und 14 vorgesehen, nicht aber in\nden Patentansprüchen 1 und 17.\n\n24 Patentanspruch 1 sieht in den Merkmalen 1.3 und 1.4 lediglich vor, dass\nzwei unterschiedliche Ablaufzeiten bestimmt werden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird in diesen Merkmalen und auch schon in Merkmal 1.1 definiert,\nwelche Funktion eine Ablaufzeit hat. Die Verwirklichung dieser Funktion, also\neine geeignete Zeitnahme, um festzustellen, ob die Ablaufzeit erreicht ist, und\ndie Deaktivierung der Wiederherstellungsmöglichkeit, gehört hingegen nicht zu\nden beanspruchten Verfahrensschritten.\n\n25 Entsprechend dazu sieht Patentanspruch 17 in den Merkmalen 17.3 und\n17.4 Mittel zur Bestimmung von zwei Ablaufzeiten vor. Die mit diesem Anspruch\ngeschützte Vorrichtung muss deshalb geeignet sein, eine solche Bestimmung\nvorzunehmen. Dass sie darüber hinaus in der Lage ist, die der Ablaufzeit zugedachte Funktion in der oben beschriebenen Weise zu verwirklichen, oder dass\nsie diese Schritte tatsächlich ausführt, ist hingegen nicht zwingend vorgesehen.\n\n26 An einigen Stellen der Beschreibung ist zwar, worauf die Berufung zu\nRecht hinweist, davon die Rede, dass der Wert des Zeitnehmers festgesetzt\n(Abs. 7) oder für eine Echtzeit-Verbindung ein verhältnismäßig kleiner Wert für\nden Ablauf des Zeitnehmers gewählt werde (Abs. 9). Diese Anforderung hat in\n\nden Patentansprüchen 1 und 17 aber keinen Niederschlag gefunden. Unabhängig davon ist der Sprachgebrauch des Streitpatents insoweit nicht einheitlich. So heißt es an anderer Stelle etwa, der Ablaufwertspeicher könne für den\nZweck der Bestimmung relativ langer, fixer Ablaufzeiten auch einen festen Ablaufzeitwert enthalten (Abs. 49).\n\n27 bb) Die Ablaufzeit muss nicht in Zeiteinheiten angegeben sein.\n\n28 In der Beschreibung wird erläutert, dass die betreffende Zeitspanne auch\nin anderer Weise festgelegt werden kann. So ist es möglich, dass eine Überwachungsanordnung einer höheren Schicht die Qualität der übermittelten Datenpakete überwacht und beispielsweise die Zahl beschädigter Rahmen erfasst\nund der Timer als abgelaufen betrachtet wird, wenn ein Fehlerzähler einen bestimmten Wert überschritten hat (Abs. 19, Abs. 46).\n\n29 cc) Die Bestimmung der Ablaufzeit muss ferner nicht in der Weise erfolgen, dass für jede einzelne Verbindung ein individueller Wert ausgewählt und\nfestgelegt wird.\n\n30 Die Beschreibung weist auf die Möglichkeit hin, für Funkträger einer bestimmten Kategorie auch einen konstanten Wert als Ablaufzeit vorzugeben\n(Abs. 21, 37).\n\n31 c) Nach Auffassung des Patentgerichts legen die vier nebengeordneten Ansprüche nicht fest, nach welchen Kriterien ein Dienst einer der beiden in\nden Ansprüchen jeweils vorgesehenen Kategorien zuzuordnen ist. Dies habe\nzur Folge, dass die Ablaufzeiten für Funkträger unterschiedlicher Kategorien\ngleich sein könnten.\n\n32 Dies trifft nicht zu.\n\n33 aa) Die Orientierung an der Zeitdauer, für die eine Unterbrechung der\nVerbindung bei den entsprechenden Diensten tolerabel erscheint, wird in der\nBeschreibung als generelles Kriterium für die Einteilung der Funkträger in unterschiedliche Gruppen benannt.\n\n34 Die Beschreibung lässt zusätzlich zur Unterscheidung zwischen Echtzeitund Nicht-Echtzeit-Diensten zwar auch eine Gruppierung anhand von anderen\nKriterien zu. Diese Einteilung hat sich aber ebenfalls an den unterschiedlichen\nAnforderungen in Bezug auf die Zeitspanne zu orientieren, innerhalb der eine\nWiederherstellung der Verbindung zulässig sein soll (Abs. 10).\n\n35 bb) Aus den ergänzenden Ausführungen in der Beschreibung, wonach\nfür jeden Funkträger auch ein eigener Wiederherstellungs-Timer gebildet werden könne (Abs. 17), ergibt sich keine abweichende Beurteilung.\n\n36 Auch bei dieser Ausführungsform ist die Ablaufzeit für jede einzelne\nGruppe - die jeweils nur aus einem Funkträger besteht - nach den diesbezüglichen Anforderungen des jeweiligen Trägers zu bestimmen. Zwar mag es bei\neiner so großen Zahl von Gruppen unter Umständen dazu kommen, dass zwei\nGruppen dieselbe Ablaufzeit zugewiesen wird. Auch in solchen Konstellationen\nsind die Merkmale aller vier nebengeordneten Ansprüche aber erfüllt, wenn die\nzugewiesene Ablaufzeit den einschlägigen Anforderungen entspricht und wenn\nes zumindest zwei Gruppen gibt, die unterschiedliche Ablaufzeiten aufweisen.\n\n37 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen rechtfertigt das in Figur\n2b gezeigte und in Absatz 40 erläuterte Ausführungsbeispiel keine andere Beurteilung. Dabei kann unterstellt werden, dass der Abstand zwischen den Zeitpunkten 204 und 206 gleich groß ist wie der Abstand zwischen den Zeitpunkten\n206 und 208. Auch in diesem Fall sind für die beiden Funkträger unterschiedliche Zeitspannen bestimmt, denn beide Zeitspannen beginnen im Zeitpunkt 204.\n\n38 Würde die Zeitspanne für den zweiten, weniger zeitkritischen Funkträger\nerst im Zeitpunkt 206 beginnen, wie dies die Klägerinnen für richtig halten, bedeutete dies, dass die Funkverbindung für diesen Träger erst nach Ablauf einer\ngewissen Zeit möglich ist. Ob es Situationen geben kann, in denen ein solches\nVorgehen technisch sinnvoll ist, kann dahingestellt bleiben. Der Beschreibung\nlässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass eine solche Vorgehensweise zum\nGegenstand der Erfindung gehört.\n\n39 Sowohl in den allgemeinen Ausführungen als auch bei der Erläuterung\nder AusführungsbeispieIe befasst sich die Beschreibung lediglich mit der Frage,\nvon welchem Zeitpunkt an eine Wiederherstellung der Verbindung nicht mehr\nzugelassen wird.\n\n40 Auch das in Figur 3 dargestellte Ablaufdiagramm sieht eine Wiederherstellung der Verbindung vor, sobald eine solche möglich ist. Nur wenn diese\nMöglichkeit nicht besteht, wird überprüft, ob eine Ablaufzeit überschritten ist,\nwas gegebenenfalls zur Folge hat, dass weitere Verbindungsversuche unterbleiben.\n\n41 Für das in Figur 4 dargestellte Ablaufdiagramm gilt Entsprechendes. Danach sind nach dem Abbruch einer Verbindung Versuche zur Wiederherstellung\nzunächst für alle Funkträger zulässig. Nur wenn solche Versuche erfolglos bleiben, wird in einem nächsten Schritt untersucht, ob eine Ablaufzeit erreicht ist\noder ein damit gleichgesetztes Ereignis auf einer höheren Ebene stattgefunden\nhat (Abs. 46).\n\n42 dd) Aus Patentanspruch 6, der vorsieht, dass die zweite Zeitspanne\nvon der Ablaufzeit der ersten Zeitspanne aus bemessen wird, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Auch nach diesem Anspruch kommt den beiden Ablaufzeiten nur insoweit Bedeutung zu, als Versuche zur Wiederherstellung der Verbindung für bestimmte Funkträger nach deren Erreichen ausgeschlossen sind.\nDass solche Versuche für bestimmte Funkträger erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne zulässig sind, ist hingegen auch in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.\n\n43 d) Das Patentgericht hat angenommen, Patentanspruch 17 lege mit\nden Merkmalen 17.3 und 17.4 lediglich fest, dass die Vorrichtung Mittel aufweisen müsse, die in der Lage sind, zwei Ablaufzeiten zu bestimmen, und dass es\nsich hierbei nicht zwingend um zwei gesonderte Mittel handeln müsse. Dabei\nkönne es sich etwa um einen Schreib-/Lese-Speicher oder ein Register handeln, aus dem die Ablaufzeiten ausgelesen werden.\n\n44 Dies schöpft den Gehalt der Merkmale 17.3 und 17.4 nicht aus.\n\n45 Zwar können, wie bereits oben aufgezeigt wurde, die unterschiedlichen\nAblaufzeiten auch dadurch festgelegt und überwacht werden, dass die zweite\nZeitspanne erst nach Ablauf der ersten bestimmt wird. Zumindest in diesem Fall\nbedarf es weder unterschiedlicher Mittel zur Speicherung der festgelegten Zeitspanne noch unterschiedlicher Zeitnehmer.\n\n46 Entgegen der Auffassung der Berufung ist Patentanspruch 17 auch nicht\nzu entnehmen, dass die beiden Ablaufzeiten zum gleichen Zeitpunkt festgelegt\nwerden müssen. Aus den Ausführungen in der Beschreibung, wonach die beiden Überwachungsvorgänge hintereinander durchgeführt werden können,\nergibt sich vielmehr, dass auch die Vorgabe der dafür maßgeblichen Zeitspannen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen kann. Unabhängig davon\nkann die Bestimmung auch in der Weise erfolgen, dass für zwei aufeinanderfolgende Überwachungsvorgänge jeweils dieselbe Zeitspanne vorgegeben wird -\nmit der Folge, dass die zweite Ablaufzeit doppelt so lang ist wie die erste.\n\n47 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es um zwei Ablaufzeiten geht, die\nnicht nur einen unterschiedlichen Wert haben, sondern denen in Bezug auf die\nZulässigkeit der Wiederherstellung der unterbrochenen Funkverbindung unterschiedliche Bedeutung zukommt. Die Mittel nach den Merkmalen 17.3 und 17.4\nmüssen deshalb zusätzlich die Eignung aufweisen, dieser unterschiedlichen\nBedeutung der beiden Ablaufzeiten Rechnung zu tragen - etwa dadurch, dass\nin einem Register der vom Patentgericht als grundsätzlich geeignet angesehe-\n\nnen Art nicht nur die Ablaufzeit gespeichert werden kann, sondern auch die Information, welche Bedeutung das Verstreichen dieser Zeitspanne hat.\n\n48 e) Die Patentansprüche 8 und 14 setzen voraus, dass die beiden Ablaufzeiten bereits bestimmt sind, und befassen sich mit der Reaktion der Mobilstation bzw. des Netzknotens auf den Ausfall einer Funkverbindung.\n\n49 aa) Der Ausfall der Funkverbindung führt dazu, dass zwei Zeitnehmer\ngestartet werden (8.3a und 8.4a, bzw. 14.3a und 14.4a).\n\n50 Die Ansprüche legen nicht ausdrücklich fest, wann die Zeitnehmer gestartet werden. Aus ihrer technischen Funktion, die Ablaufzeit zu überwachen,\nfolgt indessen, dass dieser Zeitpunkt so gewählt ist, dass die als tolerabel angesehene Zeitspanne einer Verbindungsunterbrechung möglichst nicht überschritten wird.\n\n51 Die Entscheidung darüber, ob die Zeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt\noder zeitlich gestaffelt gestartet werden, bleibt dem Fachmann überlassen. Wie\ndas in Figur 2b dargestellte Ausführungsbeispiel verdeutlicht, ist es möglich,\nden zweiten Zeitnehmer erst dann zu starten, wenn die erste Ablaufzeit verstrichen ist.\n\n52 bb) Die Merkmale 8.3d und 8.4b bzw. 14.3d und 14.4b verdeutlichen\ndie Funktion der beiden unterschiedlichen Ablaufzeiten:\n\n53 Sobald der erste Ablaufwert erreicht ist, werden die Bemühungen um eine Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger, die für\neinen Dienst der ersten Kategorie verwendet werden, eingestellt. Dieser Vorgang ist in den Ansprüchen 8 und 14 als Deaktivierung (disabling) der Wiederherstellung dieses Teils der Funkverbindung bezeichnet. In Bezug auf die Funkträger der zweiten Kategorie erfolgt die Deaktivierung hingegen erst nach Erreichen des Ablaufwerts.\n\n54 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n55 Das Streitpatent sei in der geltenden Fassung für nichtig zu erklären, weil\nder Gegenstand von Anspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung\nhinausgehe. Eine unterschiedliche Dauer der ersten und der zweiten Ablaufzeit\ngemäß Merkmal 1.6 sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht allgemein, sondern nur für den Fall offenbart, dass es sich bei den beiden Kategorien von Diensten um Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdienste handele. Der Anmeldung sei zu entnehmen, dass die Dienste anhand beliebiger Parameter in\nGruppen eingeteilt werden könnten. Deshalb könnten die Ablaufzeiten zweier\nFunkträger unterschiedlicher Kategorien gleich sein, etwa wenn zwei Funkträger unterschiedlicher Kategorie jeweils einen zeitkritischen Sprachdienst unterstützten. Zudem zeige das Ausführungsbeispiel nach Figur 2b, dass bei der\nEinstellung der jeweiligen Zeitspanne auch der Startzeitpunkt des Zeitnehmers\nzu berücksichtigen sei. Merkmal 1.6 könne auch nicht als zulässige Zwischenverallgemeinerung angesehen werden. Für die Ansprüche 8, 14 und 17 gelte\nEntsprechendes.\n\n56 Die Fassung der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 0a und 0b rechtfertige keine andere Beurteilung, da jeweils nur Anspruch 17 anders gefasst sei,\ndagegen die Ansprüche 1, 8 und 14 unverändert blieben.\n\n57 Anspruch 17 in der Fassung nach Hilfsantrag I sei durch die Spezifikation\nETSI TS 125 331 V3.1.0 (NK3) vorweggenommen. Dort sei offenbart, dass die\nWerte für den Wiederherstellungszeitnehmer T314 vom Netzwerk in einem sogenannten Systeminformationsblock an das Endgerät übermittelt würden. Zwar\nsei ein Register, in dem die Ablaufzeit gespeichert sei, nicht ausdrücklich genannt, doch sei es für den Fachmann klar, dass auch das in NK3 beschriebene\nEndgerät geeignete Register aufweise. Ein solches Register sei als Mittel zum\nBestimmen einer ersten, aber auch einer zweiten Ablaufzeit anzusehen. Anspruch 17 schließe nicht aus, dass die Kommunikationsvorrichtung nur ein Mit-\n\ntel umfasse, sofern dieses in der Lage sei, zwei verschiedene Ablaufzeiten für\ndie Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung zu bestimmen. Wie im\nStreitpatent ausgeführt, hätten bereits im Stand der Technik Ablaufzeiten zwischen 0 und 4095 Sekunden zur Verfügung gestanden. Damit sei die Vorrichtung in der Fassung nach Hilfsantrag I nicht patentfähig.\n\n58 Auch in der Fassung der weiteren Hilfsanträge habe das Streitpatent keinen Bestand.\n\n59 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug\nnicht stand.\n\n60 1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand\nder vier nebengeordneten Patentansprüche nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.\n\n61 Die abweichende Beurteilung des Patentgerichts beruht auf der Annahme, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, deren Inhalt mit der Offenlegungsschrift (NK0-W) übereinstimmt, sei nur für eine Gruppierung anhand der\nEchtzeit-Anforderungen offenbart, dass der erste und der zweite Ablaufwert\nunterschiedlich sein müssten.\n\n62 Diese Annahme trifft, wie bereits oben aufgezeigt wurde, nicht zu. Die\nAusführungen in der Beschreibung, wonach sich eine Gruppierung anhand von\nanderen Kriterien ebenfalls an den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug\nauf die Zeitspanne zu orientieren hat, innerhalb der eine Wiederherstellung der\nVerbindung zulässig sein soll (Abs. 10), sind wortgleich bereits in der Anmeldung enthalten (NK0-W S. 3 Z. 16-19). Damit ist bereits den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass es auch bei einer Gruppierung anhand\nanderer Kriterien mindestens zwei Gruppen geben muss, deren Ablaufzeit sich\nvoneinander unterscheidet. Dass es daneben weitere Gruppen mit übereinstimmender Ablaufzeit geben kann, ist demgegenüber unerheblich.\n\n63 2. Der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgebliche Prioritätszeitpunkt ist der 24. Februar 2000.\n\n64 a) Dass das Streitpatent die Priorität der finnischen Patentanmeldung\n20000438 (in englischer Übersetzung vorgelegt als NK0-P) hinsichtlich des Gegenstands der Patentansprüche 1, 8 und 14 zu Recht in Anspruch nimmt, ziehen auch die Klägerinnen nicht in Zweifel.\n\n65 b) Auch in Bezug auf Patentansprüche 7 und 10 nimmt das Streitpatent diese Priorität zu Recht in Anspruch.\n\n66 aa) Patentanspruch 7 beansprucht Schutz für ein Verfahren nach Anspruch 1, das die Bestimmung von unterschiedlichen Ablaufzeiten für mehr als\nzwei Kategorien umfasst.\n\n67 In der NK0-P wird erläutert, dass die Erfindung nicht darauf begrenzt ist,\nzwei unterschiedliche Ablaufzeiten für Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdienste vorzusehen, sondern Funkträger darüber hinaus auch in andere Kategorien unterschieden und für diese je unterschiedliche Ablaufzeiten vorgesehen werden\nkönnen (S. 10 Z. 25-30).\n\n68 Dies knüpft an eine Passage der Beschreibung an, wonach im Extremfall\nfür jeden Funkträger ein eigener Zeitnehmer vorgesehen ist, was, wie der\nFachmann erkennt, mit der Bestimmung einer entsprechenden Anzahl von Ablaufzeiten einhergeht (S. 9 Z. 26-33).\n\n69 bb) Bei dem Verfahren nach Patentanspruch 10 ist für den Fall, dass\neine Wiederherstellung der Funkverbindung scheitert, vorgesehen, dass geprüft\nwird, ob die Zeitnehmer ihren Ablaufwert erreicht haben, und für diesen Fall die\nFunkverbindung in Bezug auf die entsprechenden Funkträger deaktiviert wird.\n\n70 Zwar ist in NK0-P, anders als in Absatz 45 der Streitpatentschrift, eine\nsolche Vorgehensweise nicht ausdrücklich beschrieben. Dies steht jedoch der\nInanspruchnahme der Priorität nicht entgegen. Bereits in der NK0-P ist be-\n\nschrieben, dass die Wiederherstellung der Funkverbindung für die Funkträger\nder verschiedenen Kategorien deaktiviert wird, wenn der entsprechende Zeitnehmer den Ablaufwert erreicht hat (S. 9 Z. 17 ff.; S. 11 Z. 19 ff. sowie Anspruch 7). Dass ein Erreichen des Ablaufwerts keine andere Folge hat, wenn\ndie Wiederherstellung der Funkverbindung scheitert, ist für den Fachmann\nselbstverständlich und bedarf daher keiner besonderen Erwähnung.\n\n71 c) Für den Gegenstand der Vorrichtungsansprüche 17 bis 20 gilt\nnichts anderes.\n\n72 Wie bereits das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG\nzutreffend ausgeführt hat, versteht der Fachmann die in Anspruch 15 des Prioritätsdokuments und in einigen Passagen der Beschreibung enthaltene Angabe,\nwonach die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf einen Teil eines Funkträgers erfolgen soll, der für die Bereitstellung eines Dienstes eines\nersten bzw. zweiten Typs verwendet wird, dahin, dass es um die Wiederherstellung in Bezug auf die Funkträger geht, die für einen Dienst einer ersten bzw.\nzweiten Kategorie verwendet werden.\n\n73 Dafür spricht, dass im Prioritätsdokument bereits bei der Beschreibung\ndes Problems - wie in Absatz 9 der Streitpatentschrift - erläutert wird, dass die\nSchwierigkeiten, deren Beseitigung sich das Streitpatent vornimmt, auftreten,\nwenn eine Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist, die zu einer\nFunkressourcen-Steuerungsverbindung gehören, aber teils für Echtzeit-, teils\nfür Nicht-Echtzeitdienste verwendet werden (S. 3 Z. 17-20). Aber auch darüber\nhinaus ist in der Beschreibung vielfach von Funkträgern im Plural die Rede (z.B.\nS. 5 Z. 37 bis S. 6 Z. 1 und S. 8 Z. 16-21; S. 9 Z. 27 f.; S. 10 Z. 10 und 16; S. 11\nZ. 19 ff.; S. 12 Z. 10, 25 f. und 34 f.). Bestätigt wird dies dadurch, dass im Zusammenhang mit der Erläuterung der Figur 2a von der Wiederherstellung der\nFunkverbindung für den Teil der Funkträger die Rede ist, die für Echtzeitdienste\nverwendet werden (S. 8 Z. 35 f.: \"at least one [timer] concerning the reestablishment of the radio connection for the part of the RT-related radio be-\n\narers\", s. auch S. 12 Z. 30 ff.: \"If an expired timer is found at step 308, the UE\nlocally releases resources of those radio bearers for which the timer(s) have\nexpired\").\n\n74 3. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des\nPatentgerichts, der Gegenstand der Patenansprüche 17 und 20 sei im Stand\nder Technik offenbart gewesen.\n\n75 a) Die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen\n(ETSI) veröffentlichte technische Spezifikation TS 125 331 (NK3), die in der\nStreitpatentschrift ausführlich behandelt wird, offenbart nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 17.\n\n76 aa) NK3 beschreibt Mittel und Verfahren, die es ermöglichen, zwischen dem Benutzerendgerät, etwa einer Mobilstation, und dem Funkzugangsnetzwerk eine Verbindung aufzubauen, die mehrere aktive Funkträger umfasst,\ndie zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören.\n\n77 Die Schrift befasst sich auch mit der Wiederherstellung einer unterbrochenen Funkverbindung. Die Mobilstation weist neben zahlreichen anderen\nZeitnehmern einen Wiederherstellungs-Zeitnehmer mit der Bezeichnung T314\nauf, für den ein Ablaufzeitwert zwischen 0 und 4095 Sekunden gewählt werden\nkann. Der Wert für diesen Zeitnehmer wird vom Netzwerk vorgegeben.\n\n78 bb) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, weiß der\nFachmann, dass dieser Wert in einem geeigneten Register der Mobilstation\ngespeichert wird, das der Steuerung des Timers T314 dient und das als Mittel\nzur Bestimmung einer Ablaufzeit verstanden werden kann. Während dieser\nZeitspanne ist die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf sämtliche Funkträger zulässig. Nach ihrem Ablauf wird die Funkverbindung in Bezug\nauf sämtliche Funkträger deaktiviert. Das Patentgericht legt ferner zu Recht zugrunde, dass Merkmale 17.3 und 17.4 nicht vorgeben, dass die erste und die\n\nzweite Ablaufzeit durch gesonderte Mittel bestimmt werden, also etwa für jeden\nWert ein eigenes Register oder ein eigener Zeitnehmer vorhanden sein muss.\n\n79 cc) Für eine Vorwegnahme der Merkmale 17.3 und 17.4 genügt es jedoch nicht, dass die Mobilstation in der Lage ist, wiederholt ein Signal des\nNetzwerks, mit dem ein Wert für den Timer T314 übermittelt wird, entgegenzunehmen und in einem Register zu speichern.\n\n80 Wie bereits dargelegt haben die erste und die zweite Ablaufzeit nicht nur\neinen unterschiedlichen Wert. Ihnen kommt auch unterschiedliche Bedeutung in\nBezug auf die Zulässigkeit der Wiederherstellung der unterbrochenen Funkverbindung zu. Dementsprechend müssen die Mittel nach den Merkmalen 17.3.\nund 17.4 geeignet sein, die jeweilige Funktion der an die Mobilstation übermittelten Werte zu unterscheiden. Für die Vorwegnahme der Merkmale 17.3 und\n17.4 genügt es mithin nicht, dass es bei einem Vorgehen nach dem in Figur 2b\ngezeigten Ausführungsbeispiel möglich ist, mit einem Register, in dem zeitlich\naufeinanderfolgend zwei Zeitspannen gespeichert werden, und einem Zeitnehmer auszukommen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Mobilstation so\neingerichtet ist, dass sie erkennen kann, ob es sich um eine erste oder eine\nzweite Ablaufzeit im Sinne des Streitpatents handelt, d.h. welche Bedeutung\ndem gespeicherten Wert zukommt.\n\n81 dd) Für Patentanspruch 20, nach welchem ein Netzwerkknoten Mittel\naufweist, um eine erste und eine zweite Ablaufzeit im Sinne des Streitpatents\nan ein Benutzerendgerät zu übermitteln, gilt Entsprechendes.\n\n82 b) Auch der Gegenstand der drei anderen nebengeordneten Ansprüche wird durch die NK3 nicht vorweggenommen.\n\n83 aa) NK3 beschreibt in Abschnitt 8.1.5 das Geschehen bei Verlust einer Funkverbindung in einem Funkzugangsnetz nach dem UMTS-Standard\n(UMTS Terrestrial Radio Access Network, UTRAN).\n\n84\n\nWenn ein Endgerät feststellt, dass die Funkverbindung verloren gegangen ist, startet es den bereits erwähnten Zeitnehmer T314 (NK3 8.1.5.2). In der\nin Abschnitt 13.1 wiedergegebenen Tabelle mit Zeitnehmern für das Endgerät\nist nur ein Timer mit dieser Funktion vorgesehen.\n\n85 Findet sich das Endgerät vor Ablauf der eingestellten Zeitspanne im\nDienstbereich, übermittelt es dem Netzwerk eine Wiederherstellungs-Anfrage\n(Re-Establishment Request). Anderenfalls wechselt es in den Ruhemodus und\ndie Funkverbindung wird beendet (NK3 8.1.5.5).\n\n86 bb) Damit sind zwar die Merkmale 1.1 bis 1.3 offenbart, nicht aber die\nMerkmale 1.4 bis 1.6.\n\n87 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind die zuletzt genannten\nMerkmale nicht deshalb offenbart, weil nach NK3 die Ablaufzeit in aufeinander\nfolgenden Funkverbindungen auf unterschiedliche Werte eingestellt werden\nkann. Wie oben ausgeführt wurde, erfordert das Streitpatent die Zuweisung von\nmindestens zwei unterschiedlichen Ablaufzeiten innerhalb derselben Verbindung. Dies ist in NK3 nicht vorgesehen.\n\n88 4. Der weitere Stand der Technik offenbart den Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche ebenfalls nicht vollständig.\n\n89 a) Das Protokoll einer Arbeitsgruppe des Projekts 3GPP (3rd Generation Partnership Project) vom September 1999 (TSG-RAN Working Group\nmeeting #7, NK12/VP1) nimmt den Gegenstand von Anspruch 1 nicht vorweg.\n\n90 aa) In NK12 wird vorgeschlagen, für jede Funkverbindung zunächst\ndie Entscheidung zu treffen, ob versucht werden soll, eine verlorene Verbindung wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, solche Versuche\nbenötigten Zeit, so dass dem Nutzer, je nach den Bedingungen seines Vertrags, Kosten entstehen könnten.\n\n91\n\nFür den Fall, dass eine Wiederherstellung versucht werden soll, wird\nvorgeschlagen, bei Verlust der Funkverbindung im Endgerät einen ersten und\nim Netz einen zweiten Zeitnehmer zu starten. Beide Zeitnehmer überwachen\neine vorgegebene Zeitspanne, während der das Endgerät auf eine Nachricht\nüber die Wiederherstellung der Verbindung (RRC-Connection Re-Establishment) und das Netz auf eine Wiederherstellungsanfrage des Endgeräts (RRC Connection Re-Establishment Request) warten. Trifft eine solche\nNachricht während dieser Zeitspanne nicht ein, wird die Verbindung vollständig\naufgegeben.\n\n92 bb) Damit sind die Merkmale 1.4 bis 1.6 ebenfalls nicht offenbart.\n\n93 NK12 sieht zwar zwei unterschiedliche Zeitnehmer vor. Eine Differenzierung der von diesen überwachten Zeitspannen anhand der unterschiedlichen\nAnforderungen einzelner Funkträger innerhalb derselben Verbindung ist indes\nnicht offenbart. Läuft einer der beiden Zeitnehmer aus, führt dies vielmehr zur\nBeendigung der Funkverbindung insgesamt. Entsprechendes gilt für die Wiederherstellung der Funkverbindung.\n\n94 Dass NK12 auch die Möglichkeit vorsieht, auf Versuche zur Wiederherstellung zu verzichten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei dieser\nEntscheidung wird nicht zwischen verschiedenen aktiven Funkträgern einer\neinzelnen Funkverbindung differenziert.\n\n95 b) Der am 1. Februar 2000 veröffentlichte Aufsatz von Choi und Shin\n(A Unified Wireless LAN Architecture for Real-Time and Non-Real-Time Communication Services, IEEE/ACT Transactions on Networking 2000, 44-59,\nNK14) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg.\n\n96 aa) NK14 befasst sich mit dem zweckmäßigen Aufbau eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN).\n\n97 Dabei wird es als sinnvoll bezeichnet, zwischen Echtzeitdiensten und\nNicht-Echtzeitdiensten zu unterscheiden. Erstere zeichneten sich dadurch aus,\n\ndass sie nur kurze Verzögerungen vertrügen, während der Verlust einiger Datenpakete meist hingenommen werden könne. Dagegen erforderten Nicht-Echtzeitdienste eine fehlerfreie Übertragung der Datenpakete, verkrafteten aber\nauch größere Verzögerungen (NK14 S. 44 rechte Spalte).\n\n98 Ein drahtloser Kanal sei bekanntermaßen seiner Natur gemäß unzuverlässig, so dass es zu Fehlern bei der Übertragung von Datenpaketen kommen\nkönne. Datenpakete eines Echtzeitdienstes könnten zeitlich nur begrenzt erneut\nübermittelt werden (NK14 S. 5 rechte Spalte unten).\n\n99 bb) Damit fehlt es schon an einer Offenbarung von Merkmal 1.1.\n\n100 Den Ausführungen in NK14 ist nicht zu entnehmen, dass es um den Verlust einer Funkverbindung geht. Soweit dort von unterschiedlichen Zeitspannen\nfür Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdienste die Rede ist, geht es nicht um die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung, sondern um die erneute\nÜbermittlung von Datenpaketen, bei deren Übertragung Fehler aufgetreten\nsind.\n\n101 c) Aus dem Aufsatz von Shin und Han (Fast Low-Cost Failure\nRecovery for Reliable Real-Time Multimedia Communication, NK6) ergibt sich\nkeine weitergehende Offenbarung.\n\n102 aa) NK6 befasst sich damit, wie ein Netzwerk an die Anforderungen\nunterschiedlicher Applikationen in Bezug auf Geschwindigkeit und Fehlerfreiheit\nangepasst werden und wie Netzwerkstörungen begegnet werden kann.\n\n103 Hierzu wird ausgeführt, bei manchen Anwendungen könne eine langsamere Beseitigung einer Störung hingenommen werden, nicht aber ein Verlust\nvon Daten, während andere Anwendungen eine schnelle Störungsbeseitigung\nerforderten, jedoch den Verlust von Daten eher tolerierten. Ausgehend davon\nerörtern die Verfasser die Vor- und Nachteile bekannter Strategien zur Gewährleistung einer zuverlässigen Echtzeitkommunikation in paketvermittelten Computernetzwerken.\n\n104 Als alternativen Ansatz schlägt NK6 vor, einen Reservekanal (backup\nchannel) einzurichten, der bei Ausfall des eigentlichen Kanals genutzt werden\nkann. Um den damit verbundenen Kapazitätsverlust zu minimieren, wird für jede eingerichtete Verbindung nur ein kleiner Teil der für einen Reservekanal benötigten Ressourcen reserviert. Zur Feststellung eines Übertragungsfehlers\nwerden Methoden eingesetzt, die keine spezielle Hardware benötigen und deshalb in jedem Netzwerk zur Verfügung stehen. Im Falle eines Fehlers wird der\nDatenverkehr auf den Reservekanal umgeleitet.\n\n105 bb) Daraus ergab sich für den Fachmann zwar die unterschiedliche\nZeitempfindlichkeit von Echtzeit- und Nicht-Echtzeit-Kanälen, nicht aber ein\nHinweis darauf, dass diesem Unterschied durch Festlegung unterschiedlicher\nAblaufzeiten für den Fall eines Verbindungsverlusts Rechnung getragen wird.\n\n106 d) Aus dem Protokoll der Arbeitsgruppe TSG-RAN 2\n(TSGR2#8(99)f20, NK13) ergab sich ebenfalls keine weitergehende Offenbarung.\n\n107 aa) In NK13 wird ausgeführt, dass die Anforderungen hinsichtlich der\nZeit, in der eine verlorene Funkverbindung wiederhergestellt werden soll, für\nEchtzeitdienste und Nicht-Echtzeitdienste unterschiedlich sind.\n\n108 Ausgehend davon schlägt NK13 vor, als möglichen logischen Kanal für\ndie Wiederherstellungsnachricht (RRC Connection Re-Establishment message)\nauch den gemeinsamen Steuerkanal (Common Control Channel, CCCH) vorzusehen.\n\n109 bb) Daraus ergibt sich nicht, dass unterschiedliche Ablaufzeiten im\nSinne von Patentanspruch 1 bestimmt werden.\n\n110 e) Die europäische Patentanmeldung 1 109 334 (NK2) offenbart den\nGegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vollständig.\n\n111\n\naa) NK2 beschäftigt sich damit, wie in einem drahtlosen Netz oder in\neinem zellulären Netzwerk die verfügbaren Kanäle möglichst effektiv genutzt\nwerden können, um den Anforderungen gerecht zu werden, die zeitempfindliche Dienste, insbesondere Sprachdienste stellen.\n\n112 NK2 schlägt dazu ein verbessertes System vor, das auf den Standards\nGSM, GPRS und EGPRS Phase 1 basiert und als GERAN (GSM Enhanced-General-Packet-Radio-Service Radio Access Network) bezeichnet wird. Es soll\ndie schnelle Zuweisung und Aufgabe von Verkehrs- und Steuerungskanälen für\ndie Nutzer von Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdiensten ermöglichen.\n\n113 Unter anderem wird vorgeschlagen, das aus GPRS bekannte Konzept\neines Temporary Block Flow (TBF) zu verbessern und mit Attributen für die\nRichtung, die Servicequalität und das Protokoll zu versehen (NK2 Abs. 61 f.).\nDarüber hinaus soll es dahin erweitert werden, dass es Echtzeitdienste unterstützt, und zwar sowohl bidirektional, zum Beispiel für Sprache, als auch unidirektional, zum Beispiel für Daten, bei denen ein Verlust einzelner Pakete eher\nhinnehmbar ist (NK2 Abs. 155: best effort data).\n\n114 Bei der erstmaligen Einrichtung eines Temporary Block Flow wird unter\nanderem ein Inaktivitätszeitnehmer (TBF Inactivity Timer) ausgehandelt, und\nzwar für Echtzeit- und Nicht-Echtzeit-Daten. Für Echtzeit-Sprachdaten ist er\noptional (NK2 Abs. 160). Dieser Zeitnehmer wird dazu eingesetzt, einen eingerichteten Temporary Block Flow nach einem Ende des Datenverkehrs für einen\neinstellbaren Zeitraum aufrechtzuerhalten, um eine kurze Zeitlang die Wiederaufnahme der Datenübertragung ohne erneute Aushandlung des TBF-Profils zu\nermöglichen (NK2 Abs. 166).\n\n115 bb) Danach fehlt es schon an einer Offenbarung von Merkmal 1.1.\n\n116 Der Zeitnehmer dient nicht der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung, sondern der Wiederaufnahme einer Datenübertragung, die aus\nnicht näher bezeichneten Gründen geendet hat.\n\n117 cc) Darüber hinaus fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 1.4\nbis 1.6.\n\n118 Den Ausführungen in NK2 ist zwar zu entnehmen, dass der Zeitraum,\ndessen Überwachung der Zeitnehmer dient, konfigurierbar ist, nicht aber, dass\nfür denselben Temporary Block Flow unterschiedliche Werte für Echtzeit- und\nNicht-Echtzeit-Dienste festgelegt werden können.\n\n119 5. Der Gegenstand der Patentansprüche 1, 8, 14 und 17 beruht auf\nerfinderischer Tätigkeit.\n\n120 a) Den Ausgangspunkt der Bemühungen des Fachmanns bildete im\nPrioritätszeitpunkt die Spezifikation NK3.\n\n121 Aus NK3 war dem Fachmann die Möglichkeit bekannt, für den Fall einer\nUnterbrechung der Funkverbindung zwischen einer Mobilstation und dem Netzknoten eines zellulären Netzwerks eine Ablaufzeit für eine Zeitspanne vorzusehen, während der die Wiederherstellung dieser Verbindung zulässig ist. Dem\nFachmann war zudem geläufig, dass eine Funkverbindung mehrere aktive\nFunkträger umfassen kann, die für verschiedene Dienste verwendet werden.\n\n122 Ferner gehörte es bereits im Prioritätszeitpunkt zum Fachwissen, dass\nsich Kommunikationsdienste hinsichtlich ihrer Zeitempfindlichkeit unterscheiden\nkönnen. Die unterschiedliche Zeitempfindlichkeit insbesondere von Echtzeitund Nicht-Echtzeitdiensten war Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen,\netwa des bereits erwähnten Aufsatzes von Shin und Han (NK6) und des Protokolls der Arbeitsgruppe 2 (TSGR2#8(99)f20 = NK13). Dem entspricht es, dass\nnach NK3 die Bandbreite der für den Timer T314 vorgesehenen Werte von 0\nbis 4095 Sekunden reicht.\n\n123 Für den Fall der unbeabsichtigten Unterbrechung einer Funkverbindung\nsieht NK3 vor, die Funkverbindung insgesamt, in Bezug auf sämtliche aktiven\nFunkträger, wiederherzustellen oder aber zu deaktivieren. Demgegenüber lehrt\ndas Streitpatent, unterschiedliche Ablaufzeiten vorzusehen und damit die Mög-\n\nlichkeit zu schaffen, hinsichtlich der Wiederherstellung zwischen den Funkträgern einer einzigen Funkverbindung zu differenzieren.\n\n124 Um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, musste sich der Fachmann mithin von der Vorstellung lösen, dass nach der Unterbrechung einer\nFunkverbindung versucht wird, diese Verbindung insgesamt wiederherzustellen,\nund die Verbindung insgesamt aufgegeben wird, sofern dies nicht innerhalb\neiner bestimmten Zeitspanne gelingt, und erkennen, dass eine Differenzierung\nhinsichtlich einzelner Dienste und der Funkträger, die für sie verwendet werden,\nzweckmäßig ist.\n\n125 b) Eine Anregung zu dieser Weiterentwicklung ergab sich weder aus\nder NK3 selbst noch aus dem sonstigen Stand der Technik.\n\n126 aa) Die NK3 vermittelte dem Fachmann keine solche Anregung.\n\n127 Der Hinweis darauf, dass der in NK3 offenbarte Zeitnehmer T314 in der\nLage ist, bei aufeinander folgenden Funkverbindungen unterschiedliche Ablaufzeiten zu überwachen, genügt hierfür nicht.\n\n128 Aus Abschnitt 8.5.7.3.4 der NK3 ergibt sich nichts anderes. Dort ist im\nZusammenhang mit einer Verschlüsselung (ciphering) vorgesehen, dass gegebenenfalls die Datenübertragung in Bezug auf bestimmte einzelne Funkträger\nvorübergehend suspendiert und später wiederaufgenommen wird, um auf eine\nneue Verschlüsselungskonfiguration zu reagieren. Von einer Unterbrechung der\nFunkverbindung oder deren Wiederherstellung handelt dieser Abschnitt nicht.\n\n129 bb) Aus NK6 ergab sich keine weitergehende Anregung.\n\n130 Die Autoren befassen sich damit, wie ein Netzwerk an die Anforderungen\nunterschiedlicher Applikationen in Bezug auf Geschwindigkeit und Fehlerfreiheit\nangepasst werden und wie Netzwerkstörungen begegnet werden kann.\n\n131 NK6 befasst sich danach nicht mit einer Funkverbindung, die mehrere\naktive Funkträger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung\n\ngehören und für Dienste unterschiedlicher Kategorien im oben erläuterten Sinn\ngenutzt werden. Daher geht es dort auch nicht um die Wiederherstellung einer\nverlorenen Funkverbindung, sondern um die Wiederherstellung von Kanälen.\n\n132 Die Verfasser sprechen zwar an, dass verschiedene Anwendungen sich\nu.a. hinsichtlich ihrer Zeitempfindlichkeit unterscheiden. NK6 ist jedoch kein\nHinweis darauf zu entnehmen, unterschiedliche Zeitspannen für die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf verschiedene aktive Funkträger vorzusehen.\n\n133 cc) Auch aus NK13 ergab sich keine solche Anregung.\n\n134 Dort ist angesprochen, dass sich die Anforderungen hinsichtlich der Zeit,\nin der eine verlorene Funkverbindung wiederhergestellt werden soll, für Echtzeitdienste und Nicht-Echtzeitdienste unterscheiden. NK13 schlägt vor, als\nmöglichen logischen Kanal für die Wiederherstellungsnachricht (RRC Connection Re-Establishment message) auch den CCCH (Common Control Channel)\nvorzusehen. Das Dokument gibt jedoch keinen Hinweis darauf, unterschiedliche\nAblaufzeiten im Sinne von Patentanspruch 1 zu bestimmen.\n\n135 dd) Auch aus dem Protokoll der Arbeitsgruppe 2 TSG-RAN Working\nGroup R2-00281 (VP5) ergibt sich kein Hinweis darauf, für eine Funkverbindung, die mehrere aktive Funkträger umfasst, unterschiedliche Ablaufzeiten zu\nbestimmen.\n\n136 Der Vorschlag geht vielmehr entsprechend dem in NK3 festgelegten\nStandard davon aus, dass die Funkverbindung insgesamt in den RRC-Ruhemodus übergeht, wenn eine vorgegebene Zeitspanne verstrichen ist, und\nregt an, auch für die sich daran anschließenden Versuche, erneut eine Verbindung aufzubauen, eine zeitliche Begrenzung vorzusehen.\n\n137 ee) Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung\nWO 99/55022 (VP7) hilft hierüber ebenfalls nicht hinweg.\n\n138 VP7 befasst sich mit dem Verlust einer Kommunikationsverbindung, wie\ner durch Störungen der Funkverbindung zwischen der Mobilstation und der\nBasisstation auftreten kann, und den Bemühungen um eine Wiederherstellung\ndieser Verbindung. Auch ist vorgesehen, dass eine Zeitspanne bestimmt wird,\n\nnach deren Verstreichen die Verbindung verloren gegeben wird und die Bemühungen um eine Wiederherstellung aufgegeben werden (S. 7, 2. Absatz). Das\nDokument gibt jedoch keinen Hinweis darauf, zwei unterschiedliche Ablaufzeiten vorzusehen, die für aktive Funkträger maßgeblich sind, welche für Dienste\nunterschiedlicher Kategorien verwendet werden. Soweit in VP7 von zwei vorbestimmten Zeiten die Rede ist, die vorzugsweise unterschiedlich lang sind, geht\nes nicht um Ablaufzeiten, sondern um Zeiten, die für die vorgelagerte Feststellung maßgeblich sind, ob eine Verbindung als verlorengegangen anzusehen ist.\n\n139 Von einer ersten und einer zweiten vorbestimmten Zeit ist auch in den\nAnsprüchen 1 und 6 der VP7 die Rede. Die in Anspruch 1 erwähnte Zeit betrifft\njedoch nicht die Zeitspanne, während der die Wiederherstellung einer verlorenen Verbindung versucht wird, sondern die Dauer einer Störung der Verbindung, die als Verlust der Verbindung qualifiziert wird und Anlass gibt, um die\nWiederherstellung der Verbindung nachzusuchen. In Anspruch 6 geht es um\neine Zeitspanne, nach deren Ablauf die Aufrechterhaltung des bisherigen\nDienstkanals aufgegeben wird, weil es nicht gelungen ist, einen neuen Dienstkanal zu finden. Auch wenn man darin eine Ablaufzeit im Sinne von Patentanspruch 1 sehen wollte, gab die VP7 doch keinen Hinweis darauf, für eine Funkverbindung, die mehrere aktive Funkträger aufweist, zwei unterschiedliche Ablaufzeiten vorzusehen.\n\n140 ff) Aus Entgegenhaltungen, die sich nicht mit Mobilfunksystemen der\ndritten Generation befassen und daher noch keine Funkverbindung zum Gegenstand haben, die mehrere aktive Funkträger aufweist, die für verschiedene\nDienste verwendet werden, kann sich eine entsprechende Anregung ebenfalls\nnicht ergeben.\n\n141 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und §§ 92\nAbs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.\n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.02.2018 - 6 Ni 15/15 (EP) verb. mit\n6 Ni 56/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/x-zr-35-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/x-zr-35-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.035028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-28/x-zr-35-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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