{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420BSTB13.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"StB 13/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 13/20\n\nvom\n28. April 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung\n\nhier: Haftbeschwerde des Beschuldigten\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420BSTB13.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 28. April 2020 gemäß § 304 Abs. 5 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar\n2020 (3 BGs 128/20) wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2020 seit diesem Tag in\nUntersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die von fünf Mitbeschuldigten gebildete \"Gruppe S. \" unterstützt, eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sei,\nMord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten\nin den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1\nbis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKG) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB.\n\n2 Gegen diesen Haftbefehl hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom\n2. April 2020 Haftbeschwerde eingelegt, welcher der Ermittlungsrichter des\nBundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat.\n\nII.\n\n3 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n4 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des\nBundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Der für die Gruppe namensgebende Mitbeschuldigte S. und\njedenfalls vier weitere Mitbeschuldigte kamen zu einem noch nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem 28. September 2019, überein, sich\nauf unbestimmte Zeit zu der \"Gruppe S. \" zusammenzuschließen, um\ngemeinsam die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Begehung von Anschlägen gegen Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens zu erschüttern und zu überwinden. Die Gruppierung strebte die Herbeiführung bürgerkriegsähnlicher Zustände dadurch an, dass mit muslimischen Gläubigen besetzte Moscheen in\nkleineren Ortschaften mit Schuss- und anderen Waffen angegriffen und die dort\nAnwesenden getötet und/oder verletzt werden sollten. Dabei spekulierten die\nMitglieder der Vereinigung darauf, dass diese Angriffe eine möglicherweise gewaltsame Reaktion seitens der Muslime auslösen und \"die Deutschen dann\n\nwach\" würden; letztlich sollten notstandsähnliche Zustände eintreten, die zu\neinem Eingreifen von Militär und/oder Polizei führen würden. Die Bevölkerung\nder Bundesrepublik Deutschland und ihre demokratisch gewählten Vertreter\nsollten so in erheblicher Weise eingeschüchtert werden.\n\n7 Neben der dargelegten geplanten Begehung eigener Anschläge verfügte\nder Mitbeschuldigte S. aufgrund seiner Vernetzung innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums über die Möglichkeit, kampfbereite und überwiegend bewaffnete Personen in erheblichem Umfang - der Mitbeschuldigte E.\nnannte die Größenordnung von 2.500 - zu mobilisieren. Der Mitbeschuldigte\nS. warb weiter solche Personen an bzw. war um ihre Rekrutierung bemüht, wozu er in überwiegend - aber nicht ausschließlich - im virtuellen Raum\nbestehenden rechtsextremistisch ausgerichteten Chatgruppen aktiv wurde; er\nwar in mehreren solcher Foren vertreten und gründete zu diesem Zweck im Dezember 2019 eine geschlossene Facebook-Chatgruppe, die im Januar 2020\nbereits 21 Mitglieder aufwies.\n\n8 Innerhalb der über eine hierarchische Struktur und klar abgegrenzte\nZuständigkeiten verfügenden \"Gruppe S. \" war der Mitbeschuldigte\nS. der Kopf, der in allen wesentlichen Belangen - etwa in der Frage, wer\nzu Treffen eingeladen wurde - das letzte Wort hatte. Der dem militanten rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnende Mitbeschuldigte E. trat gegenüber\nanderen Mitgliedern der Gruppe als rechte Hand S. s auf und war in enger Absprache mit diesem mit der praktischen Organisation des ersten Treffens\nder Gruppe Ende September 2019 befasst, an dem über die Gruppenmitglieder\nhinaus weitere Personen teilnahmen. Er war bereit, zur Umsetzung der Gruppenziele strafbare Handlungen zu begehen und erforderlichenfalls sein Leben\nzu opfern. Gleiches gilt für den Mitbeschuldigten N. . In dessen Privat-\n\nräumen fand auf Geheiß des erneut organisierenden Mitbeschuldigten E. ein\nweiteres Treffen der Gruppe am 7./8. Februar 2020 unter konspirativen Umständen statt. An diesem nahmen wiederum weitere, von dem Mitbeschuldigten\nS. eingeladene bzw. zugelassene Personen teil. In dessen Rahmen wurden die Absprachen über das weitere Vorgehen der Gruppe zur Umsetzung\nihrer terroristischen Zielrichtung, namentlich zu den Anschlägen auf Moscheen,\ngetroffen. Weitere Mitglieder der \"Gruppe S. \" waren der Mitbeschuldigte B. , der zwar nur an der ersten Zusammenkunft der Gruppe teilnahm,\naber von S. als jemand geschätzt wurde, \"der zu allem bereit\" sei, sowie\nder Mitbeschuldigte U. , der in der Vergangenheit zahlreiche Gewalttaten\nbeging, wegen derer er über 20 Jahre Haft verbüßte, und der deshalb innerhalb\nder Gruppe die Rolle des \"getreuen Fußsoldaten\" bekleidete.\n\n9 Die Mitglieder der Gruppe verfügten teilweise bereits über Schusswaffen\nund waren an der Beschaffung weiterer Waffen interessiert. Bei dem Treffen im\nFebruar 2020 stellte der Mitbeschuldigte S. die Summe von 50.000 € in\nden Raum, die zum Ankauf der für die geplanten Anschläge benötigten Waffen\naufgebracht werden müsse. Die Anwesenden - unter ihnen der Beschuldigte -\nsagten die Bereitstellung von Beträgen zwischen 500 und 5.000 € zu, so dass\nletztlich 45.000 € zusammenkamen, die der Mitbeschuldigte S. aus eigenen Mitteln auf die veranschlagten 50.000 € aufstocken wollte. Die Beschaffung\nder Waffen wollten zwei weitere Mitbeschuldigte übernehmen, die ebenfalls\ndem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen sind.\n\n10 bb) Der Beschuldigte unterhielt bereits seit Ende Juli 2019 persönliche\nKontakte zu den Mitbeschuldigten S. , E. und N. , die er bei einer\nVersammlung der Gruppe in T. getroffen hatte. Er hielt diesen\nKontakt in der Folge jedenfalls über eine WhatsApp-Chatgruppe aufrecht, in der\n\ner seine Gewaltbereitschaft gegenüber straffällig gewordenen Migranten äußerte und sich an Kommunikation über den erforderlichen \"Kampf\" beteiligte; in\ndiesem Rahmen äußerte er unter anderem, dass man schon sehen werde, \"wer\nGermanisches Blut und wer Pisse in den Adern\" habe.\n\n11 Zum ersten Treffen der \"Gruppe S. \" Ende September 2019\nbrachte der Beschuldigte eine Schutzweste mit, die er den anderen Teilnehmern präsentierte. Er behauptete, er verfüge über Kontakte, die gesamte Gruppe mit sog. Kachelwesten auszustatten; über die Beschaffung von schusssicheren Platten für Schutzwesten hatte er zuvor mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin kommuniziert. Nach der Zusammenkunft tauschten sich die Mitbeschuldigten\nS. und E. am Telefon darüber aus, dass der Beschuldigte sehr gute\nschusssichere Westen habe.\n\n12 Auch zu dem Treffen am 7./8. Februar 2020 erschien der Beschuldigte.\nEr sicherte dabei die finanzielle Unterstützung des Vorhabens der Gruppe\ndurch die Zahlung von 5.000 € zu, die zur Waffenbeschaffung eingesetzt werden sollten; er äußerte sich zudem dazu, welche Waffen er präferieren würde\n(eine Langwaffe und eine Kurzwaffe).\n\n13 b) aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bildung, der Struktur\nund der Zielsetzung der \"Gruppe S. \" ergibt sich aus einer Zusammenschau der umfänglichen geständigen Einlassungen des Mitbeschuldigten\nU. und mehrerer, weiterer Erkenntnisse und Beweismittel, die seine Angaben objektivieren, insbesondere Auswertungen zu den gesicherten Chatverläufen, Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung unter anderem\ndes Anschlusses des Mitbeschuldigten S. sowie aus Observationsmaßnahmen im zeitlichen Umfeld der Gruppentreffen. Aus den Chatverläufen sind\n\ndie Gewaltbereitschaft gegenüber Migranten sowie - etwa für den Mitbeschuldigten N. - politisch Andersdenkenden und die Forderung nach einem\npolitischen Umsturz ersichtlich. Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung belegen überdies das Zusammenwirken der Mitbeschuldigten\nS. und E. sowie die Bemühungen S. s um die Beschaffung von\nselbst gebauten Schusswaffen, sog. Slam-Guns. Der Beschuldigte hat in seiner\nEinlassung Organisation, Planung und Ziele der \"Gruppe S. \" bestätigt.\nAus den Observationsberichten folgt etwa das konspirative Verhalten der Teilnehmer des Treffens im Februar 2020, die ihre Mobiltelefone in Aluminiumfolie\ngewickelt in ihren Fahrzeugen ließen.\n\n14 Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht insoweit begründenden Tatsachen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung\nund Würdigung in dem angefochtenen Haftbefehl.\n\n15 bb) Betreffend die Tathandlungen des Beschuldigten folgt der dringende\nTatverdacht aus seiner überwiegend geständigen Einlassung, aus den Angaben des Mitbeschuldigten U. sowie aus weiteren Erkenntnissen vor allem\naus der Durchsuchung seiner Wohnung. Dabei wurden insbesondere mehrere\nAktiv- und Passivwaffen sowie erhebliche Geldbeträge sichergestellt, die belegen, dass der Beschuldigte zu der von ihm zugesagten finanziellen Unterstützung der Ziele der Vereinigung ohne Weiteres in der Lage war.\n\n16 Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen\nauf die Darstellung in dem angefochtenen Haftbefehl.\n\n17 Soweit der Beschuldigte mit Blick auf die Zusammenkunft Ende September 2019 sich - den Tatverdacht relativierend - dahin eingelassen hat, es habe\n\ndabei nur um ein \"Survival-Training\" bzw. um das \"Preppen\" gehen sollen, steht\ndem schon entgegen, dass er dazu mit einer schusssicheren Weste erschien,\ndie in dem von ihm angegebenen Zusammenhang nicht erforderlich gewesen\nwäre. Aus den anlässlich der Observation gefertigten Lichtbildern geht zudem\nhervor, dass die Teilnehmer des Treffens in martialischen Posen teils vermummt mit Macheten und Streitäxten posierten. Seine Behauptung, er sei\ndavon ausgegangen, bei der Versammlung im Februar 2020 hätten wieder nur\ndie Themen \"Preppen\" und \"Survival-Training\" thematisiert werden sollen, stellt\nsich vor dem Hintergrund seiner gesicherten Einträge in verschiedenen Chat-Gruppen, in denen er erklärte, es sei \"allerhöchste Zeit\" zu kämpfen und es gebe für ihn \"nur noch einen Weg\", als Schutzbehauptung dar. Letztlich hat der\nBeschuldigte auf Vorhalt auch die Angaben des Mitbeschuldigten U. bestätigt, dass es bei dem Treffen von Anfang an um Anschlagspläne auf kleinere\nMoscheen gegangen sei, mit dem Ziel einen Bürgerkrieg zwischen den Kulturen\nheraufzubeschwören.\n\n18 Soweit der Verteidiger in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, der\nBeschuldigte habe sich nach dem Treffen von der Vereinigung distanzieren wollen, in der ohnehin immer nur geredet worden sei, entkräftet dies den Tatverdacht nicht. Ausweislich der Chat-Protokolle befürwortete der Beschuldigte den\nKontaktabbruch in erster Linie, weil er sich observiert fühlte; seine Entfernung\naus der Chat-Gruppe wurde mit \"Sicherheitsgründen\" erklärt. Aus einem Gespräch zwischen S. und E. , in dem diese erörterten, dass die Angriffe\nvon kleinen \"Kommandos\" ausgeführt werden sollten, geht hervor, dass die\n\"Gruppe S. \" ihre Anschlagspläne unverändert weiter verfolgte.\n\n19 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus zumindest der dringende Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, § 129a Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 5 Satz 1 StGB.\n\n20 Die \"Gruppe S. \" stellte nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB dar, der darüber hinaus\nüber - nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der\norganisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2440) nicht mehr erforderliche - Strukturmerkmale wie etwa Führungspersonal und klare Aufgabenverteilung verfügte. Die Zwecke der Vereinigung waren jedenfalls auf die Begehung von bewaffneten Anschlägen auf Moscheen und damit auf die Begehung\nvon Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet.\n\n21 Diese Vereinigung unterstützte der Beschuldigte durch sein Handeln.\nHierzu gilt:\n\n22 Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist\ngrundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert,\ndie Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt\nmaßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und\nZwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene\nGefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender\nmitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert;\nin diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft ver-\n\nselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Der Begriff des Unterstützens einer\nVereinigung greift zudem über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB\nauf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich\nbeitragen muss. Das Wirken des Nichtmitglieds muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation\nobjektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Die\nWirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit\nmüssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl.\netwa BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 f.\nmwN).\n\n23 Fördert ein Außenstehender die mitgliedschaftliche Beteiligung eines\nMitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven\nEffekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge\ndes Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht,\nliegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen\nEntschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 28 mwN).\n\n24 Nach den dargestellten Maßstäben kann schon allein in der Zusage\neines Außenstehenden, zugunsten der Vereinigung Geld- oder Sachleistungen\nzu erbringen, eine Unterstützungshandlung im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1\nStGB liegen, selbst wenn es nicht zur Erfüllung der Zusage kommt. Voraussetzung ist insoweit allerdings stets, dass das Tun des Nichtmitglieds für die Vereinigung objektiven Nutzen entfaltet. Bereits die Zusage für sich genommen\nmuss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 mwN).\n\n25 Hier sind die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung in mehrfacher Hinsicht erfüllt: Bereits durch seine Teilnahme an den Gruppentreffen\nund insbesondere seine Diskussionsbeiträge bei dem Treffen am 7./8. Februar\n2020 bestärkte er die Mitglieder der Vereinigung, ihre terroristischen Bestrebungen in Form der Anschlagsplanungen fortzusetzen; der Feststellung eines\nweitergehenden positiven Effekts bedarf es damit nicht.\n\n26 Weiter konnte auch die Zusage, sich an der Finanzierung der für die Anschläge benötigten Waffen mit einem namhaften Betrag zu beteiligen, die Mitglieder der \"Gruppe S. \" in ihrem Entschluss stärken, die geplanten\nStraftaten, die der Verwirklichung der terroristischen Ziele der Vereinigung dienten, tatsächlich zu begehen, weil sie den Eindruck gewannen, sie würden in der\nLage sein, die erforderlichen Tatmittel zu erwerben; damit war bereits die Zusicherung der Zahlung, zu der es wegen der Festnahme der Beschuldigten\nnicht mehr kommen konnte, objektiv nützlich und wirkte sich positiv auf das Bestehen und die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung aus.\n\n27 2. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Haftbefehls ist der\nHaftgrund der Fluchtgefahr gegeben, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat wegen der ihm zur Last gelegten Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Mit Blick auf das Ziel der Vereinigung, bürgerkriegsähnliche\nZustände herbeizuführen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung jedenfalls\nder politischen und verfassungsrechtlichen Grundstrukturen der Bundesrepublik\nDeutschland hätten führen sollen und können, wiegt die Tat so schwer, dass die\nin der Beschwerdebegründung angeführten Milderungsgründe zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese Straferwartung macht es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht\nentziehen würde. Die Ermittlungen haben soziale Bindungen, die dem bestehenden Fluchtanreiz entscheidend entgegenwirken könnten, nicht ergeben.\nInsbesondere hat ihn die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht davon abgehalten, die Heraufbeschwörung bürgerkriegsähnlicher Zustände in der Bundesrepublik zu befürworten und zu unterstützen, in deren Folge auch ein friedliches Zusammenleben mit ihr erheblich gefährdet gewesen wäre. Zu seinem\nleiblichen Sohn und seinen Geschwistern unterhält er bloß geringfügige bis sporadische Kontakte. Seinen Arbeitsplatz hat der Beschuldigte verloren. Freunde\noder engere Bekannte außerhalb der rechtsextremistischen Szene haben sich\nebenfalls nicht ermitteln lassen. Seine Verbindungen zu der Gruppierung\n, die nach polizeilichen Erkenntnissen innerhalb Deutschlands gut vernetzt ist, können ihm ein Untertauchen im Inland ermöglichen. Hinzu kommt, dass er als Mitglied der sog. Prepper-Szene mutmaßlich über sog.\nFluchtpunkte verfügt, an denen Vorräte, Kleidung und gegebenenfalls Waffen\ngelagert werden. Er ist zudem in \"Survival-Trainings\" erfahren, so dass er auch\nin der freien Natur untertauchen könnte.\n\n28 Der damit bestehenden Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden. Insbesondere besteht\nkeine Gewähr, dass sich der Beschuldigte an die von seinem Verteidiger angeregte Meldeauflage tatsächlich halten würde. Der Zweck der Untersuchungshaft\nkann deshalb nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des\n§ 116 StPO erreicht werden.\n\n29 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem entgegen den über allgemeine Ausführungen nicht hinausgehenden Darlegungen in\nder Beschwerdebegründung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache\nund der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1\nStPO). Mit Blick auf die Haftdauer von etwa zweieinhalb Monaten, die fortlaufenden Ermittlungen und das komplexe, sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten richtende Verfahren ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes aus Art. 5 Abs. 3 EMRK nichts anderes.\n\nSchäfer Gericke Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/stb-13-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/stb-13-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.195795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-28/stb-13-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2020-04-28","dockets":["StB 13/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420BSTB13.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420BSTB13.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – StB 13/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/stb-13-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar\n2020 (3 BGs 128/20) wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/212","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"212","label":"§ 212 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/129a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129a","label":"§ 129a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/120","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"120","label":"§ 120 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/129","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129","label":"§ 129 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:37.195795+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}