{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-28_NA_StB_12_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420BSTB12.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"StB 12/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 12/20\n\nvom\n28. April 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420BSTB12.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 28. April 2020 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2020\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde am 1. Oktober 2018 aufgrund des Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag - unterbrochen vom 25. Juli 2019\nbis zum 21. August 2019 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - in\nUntersuchungshaft. Bereits zuvor war er nach vorläufiger Festnahme am\n14. September 2018 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz nach\n§ 127b Abs. 1 StPO, der teilweise die gleiche Sache zum Gegenstand hatte,\nvom 15. September 2018 bis zum 20. September 2018, danach bis zum\n21. September 2018 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts\nChemnitz inhaftiert. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14,\n\n16-19/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n2 Mit Urteil vom 24. März 2020 hat das Oberlandesgericht Dresden den\nAngeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den\nHaftbefehl nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten und in Vollzug belassen.\n\n3 Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 26. März 2020\nBeschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn außer Vollzug\nzu setzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Haftgrund nicht vorliege.\nInsbesondere seien die Haftgründe der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO)\nund der Fluchtgefahr nicht (mehr) gegeben. Nach Anrechnung der Untersuchungshaft betrage der Zeitraum bis zum Zweidrittelzeitpunkt des § 57 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 StGB nur noch circa 13 Monate. Mit einer bedingten Entlassung zu\ndiesem Zeitpunkt könne der Angeklagte, der sich bislang im Vollzug der Untersuchungshaft disziplinarisch unauffällig gezeigt habe, rechnen. Im Hinblick auf\ndiesen selbst bei Verwerfung der Revision des Angeklagten verbleibenden\nStrafrest und seine sozialen Bindungen sei eine Fluchtgefahr auch im Sinne\ndes § 112 Abs. 3 StPO ausgeschlossen. Zudem verstoße die Fortdauer der\nHaft gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Angeklagte habe gegen das\nUrteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Mit einem Abschluss des Revisionsverfahrens sei indes erst bei Erreichen des auf der Grundlage der Verurteilung durch das Oberlandesgericht errechneten Zweidrittelzeitpunkts zu rechnen. Zudem hätten die ohnehin aufgrund nach § 148 Abs. 2, § 148a StPO an-\n\ngeordneter Maßnahmen verschärften Haftbedingungen durch Regelungen, mit\ndenen der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie entgegengewirkt werden solle,\nerhebliche zusätzliche Einschränkungen erfahren. Auch bestehe in der Haft\nmehr als in Freiheit die Gefahr, an dem genannten Virus zu erkranken.\n\n4 Das Oberlandesgericht Dresden hat dem Rechtsmittel mit Beschluss\nvom 31. März 2020 nicht abgeholfen.\n\nII.\n\n5 Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und\nauch im Übrigen zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.\n\n6 1. Der Angeklagte ist der ihm mit dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018, der mit dem angefochtenen\nHaftfortdauerbeschluss aufrechterhalten worden ist, vorgeworfenen Straftaten\nweiterhin dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht hat ihn wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, schuldig gesprochen, also die Überzeugung seiner Täterschaft gewonnen. Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird der dringende Tatverdacht - in\naller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach\n§ 268b StPO gesonderter Prüfung und Begründung bedarf. Hinzu kommt hier,\ndass die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts,\ndie zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, auf die eingelegte Revision\nallein noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Senat bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichtigen. Er könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesge-\n\nrichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen\nBeweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann. Dies ist\nnicht der Fall. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Das\nOberlandesgericht hat indes die Grundzüge seiner Überzeugungsbildung im\nBeschluss vom 31. März 2020 dargelegt. Die Beschlussgründe ergeben nicht,\ndass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit\ndurch Rechtsfehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005\n- StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR\n2018, 255).\n\n7 2. Es besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität\n(§ 112 Abs. 3 StPO).\n\n8 Der Angeklagte hat mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen Fluchtanreiz als nicht fernliegend erscheinen lässt. Selbst wenn\nes zu einer Aussetzung der vom Oberlandesgericht verhängten, noch nicht\nrechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe zum Zweidrittel-Zeitpunkt kommen sollte,\nhätte der Angeklagte noch eine mehr als einjährige Freiheitsentziehung zu erwarten. Zudem liegt eine bedingte Entlassung des Angeklagten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe nicht ohne weiteres auf der\nHand. Dass er sich bislang möglicherweise beanstandungslos in der Haft geführt hat, stellt nur ein Indiz für die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu erstellende Legalprognose dar, in die ebenso die zahlreichen Vorverurteilungen\ndes Angeklagten zu teilweise verbüßten Freiheitsstrafen, unter anderem wegen\nKörperverletzungsdelikten, und mögliche Feststellungen zu seiner Verstrickung\nin die rechtsradikale Szene einzustellen sein werden. Auch die soziale Einbindung des Angeklagten, die einer erneuten Straffälligkeit entgegenstehen könnte, kann nach dem jetzigen Kenntnisstand eine positive Prognose nicht offen-\n\nsichtlich begründen. Der Angeklagte ist geschieden und hat zu seinem Sohn\naus dieser Ehe keinen Kontakt mehr. Zwar hat er inzwischen eine neue\nLebensgefährtin. Doch hat diese Beziehung ebenso wie die berufliche Einbindung ihn in der Vergangenheit nicht von den Taten, derer er nach wie vor dringend verdächtig ist, abgehalten. Somit ist eine bedingte Entlassung des Angeklagten nach jetzigem Kenntnisstand zumindest offen.\n\n9 Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger\neinschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1\nStPO).\n\n10 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht der Schwere der - wenn\nauch bisher nicht rechtskräftig - abgeurteilten Taten und der zu erwartenden\nStrafe derzeit auch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit\nder Angeklagte die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer daraus ableitet,\ndass bei Abschluss des Revisionsverfahrens der Zweidrittelzeitpunkt bereits\nerreicht sein dürfte, ist - ungeachtet dessen, dass sich die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt kaum prognostizieren lässt - auf die\nErwägungen unter II.2. zu verweisen.\n\n11 Ebenso vermögen die besonderen Beschränkungen, denen der Angeklagte in der Haft unterliegt, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft\nnicht zu begründen. Die auf der Grundlage der § 148 Abs. 2, § 148a StPO angeordneten Beschränkungen sind den Straftaten, die der Angeklagte begangen\nhaben soll, geschuldet. Etwas anderes folgt auch nicht aus zusätzlichen Einschränkungen im Haftalltag durch Maßnahmen der Vollzugsanstalt, mit denen\nder Ansteckung mit dem Covid-19-Virus und dessen Verbreitung innerhalb der\nHaftanstalt entgegengewirkt werden soll. Zwar betreffen den Angeklagten - wie\n\nden Großteil der Bevölkerung - Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie, die ihn in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit, die in der\nHaft ohnehin beschränkt sind, weiter einschränken. Doch sind diese Maßnahmen, soweit sie als solche keiner rechtlichen Beanstandung unterliegen, hinzunehmen. Zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führt die damit möglicherweise verbundene gesteigerte Haftempfindlichkeit nicht. Dies gilt schließlich auch hinsichtlich der behaupteten, bislang indes nicht belegten gesteigerten\nGefahr einer Ansteckung in der Haft.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/stb-12-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148a","ref_norm":"148a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127b","ref_norm":"127b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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