{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420BAK11.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"AK 11/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 11/20\n\nvom\n28. April 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts des Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420BAK11.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 28. April 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2019 vorläufig festgenommen und\nbefindet sich seit 16. Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts\nKassel vom 15. Juni 2019 (1622 Js 21791/19, richtig wohl vom 16. Juni 2019),\nersetzt durch Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n2. Juli 2019 (3 BGs 120/19), ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls vom 2. Juli 2019 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 1. Juni 2019 den Geschädigten, Dr. L. , heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 Abs. 2 StGB).\n\n3 Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 (AK 62/19) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n4 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat unter dem 14. April\n2020 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem der\nGeneralbundesanwalt beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft\nanzuordnen.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate\nhinaus liegen vor.\n\n6 1. Der Beschuldigte ist des ihm zur Last gelegten Mordes weiterhin\ndringend verdächtig. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs sowie der diesen\nstützenden Beweismittel wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des\nSenats vom 15. Januar 2020 (AK 62/19, juris Rn. 7 ff.) und vom 3. März 2020\n(AK 63/19, juris Rn. 7 ff.). Die ergänzenden Ermittlungen des Generalbundesanwalts haben den Tatverdacht nicht entkräftet. Vielmehr vertieft ein weiteres\nmolekularbiologisches Gutachten vom 4. März 2020 die bisherige Beweislage.\n\n7 2. Die Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Januar 2020 (dort\nRn. 11 ff.) zur rechtlichen Würdigung sowie zur Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Ermittlungen gelten unvermindert fort. Die Haftgründe der\nFluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112\nAbs. 3 StPO) sind aus den im vorgenannten Beschluss (dort Rn. 21 ff.) dargelegten Gründen weiterhin gegeben. Schließlich kann der Zweck der Unter-\n\nsuchungshaft auch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).\n\n8 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nneun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Die\nbesondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein\nUrteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der\nUntersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach dem Senatsbeschluss über\ndie Haftfortdauer vom 15. Januar 2020 hinreichend gefördert worden:\n\n9 In weiteren Vernehmungen vom 8. Januar und 5. Februar 2020 hat der\nBeschuldigte das Tatgeschehen abweichend von seinen bisherigen Angaben\ngeschildert. Zusammen mit einem Mitbeschuldigten habe er den Geschädigten\nlediglich einschüchtern wollen, im Rahmen eines dynamischen Geschehens\nhabe sich versehentlich der tödliche Schuss gelöst. Zu dem - aus seiner Sicht -\nfalschen Geständnis sei er durch seinen früheren Verteidiger gedrängt worden.\nDer Generalbundesanwalt hat zur Überprüfung der Plausibilität der neuerlichen\nEinlassung weitere Ermittlungen, unter anderem die Vernehmung des genannten Verteidigers, eine erneute Tatortsimulation, weitere technische Auswertungen einer Wärmebildkamera und einer \"Dashcam\" sowie ergänzende Untersuchungen zum Aufenthaltsort des Mitbeschuldigten veranlasst. Unter dem\n27. März 2020 hat das Hessische Landeskriminalamt einen umfassenden Abschlussbericht zu den polizeilichen Ermittlungen und staatschutzrelevanten\nSachverhalten vorgelegt, das psychiatrische Sachverständigengutachten datiert\nvom 24. Februar 2020; erst in seiner Vernehmung am 8. Januar 2020 hatte der\nBeschuldigte seine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Exploration durch den\nSachverständigen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 9. April 2020.\n\nDort ist auch ausgeführt, dass mit der Erstellung der Anklage zeitnah zu rechnen sei.\n\n10 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/ak-11-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/ak-11-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.114184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-28/ak-11-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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