{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420B5STR504.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"5 StR 504/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 504/19\n\nvom\n28. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420B5STR504.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters\ndurch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten A. wegen Verschleppungsabsicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet.\n\na) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt\nnämlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden, weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich also gleichsam\nzum „Richter in eigener Sache“ macht, oder die richterliche Entscheidung die\nBedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG\n[Kammer], NJW 2005, 3410, 3412; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5\nStR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f.; Urteil vom 23. Januar 2019 – 5 StR\n143/18). Dagegen liegt bei einer „nur“ schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften kein Verfassungsverstoß vor (BVerfG, aaO).\n\nb) Der Senat vermag keine willkürliche oder gleichgewichtig grob fehlerhafte\nAnnahme der Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu erkennen. Vor\ndem Hintergrund der von der Strafkammer eingeholten Stellungnahmen, wonach zwei Ärzte den Angeklagten trotz eines grippalen Infekts für verhandlungsfähig hielten, der weiteren Untersuchung in der Mittagspause, die einen klinisch\nunauffälligen Befund ergab (kein Fieber, kein Husten, von einem angeblichen\nDurchfall habe der Angeklagte nichts berichtet, die JVA habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte habe lediglich keine Lust auf die Verhandlung), des\ndarauf fußenden Eindrucks der Richter, der Angeklagte A. simuliere in der\nHauptverhandlung nur Symptome einer schwereren Erkrankung, des Umstands, dass er mehrere Zeugenvernehmungen durch laute Hustenanfälle gestört und wiederholt mit der Behauptung von Durchfall ihm gewährte Toilettenpausen beantragt sowie Unterbrechungsanträge gestellt hatte, konnte das Gericht vertretbar davon ausgehen, der Befangenheitsantrag solle lediglich der\nVerzögerung des Verfahrens dienen.\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer insoweit (nur) einen Verstoß gegen § 26a\nAbs. 1 Nr. 3 StPO rügt, ist sein Vortrag unvollständig, da er entgegen § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO verschweigt, dass er in diesem Zusammenhang einen weiteren Befangenheitsantrag angebracht hat, zu dem sich die Richter anschließend dienstlich erklärt haben. Der Inhalt dieser dienstlichen Erklärungen wäre\naber für die inhaltliche Prüfung des ersten Befangenheitsantrags nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – 5 StR 143/18)\nvon Bedeutung gewesen.\n\n3. Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. , die Strafkammer habe einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. zu Unrecht abgelehnt, ist zumindest\nunbegründet. Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil jedenfalls nicht\n\nberuhen, da das Landgericht die Identifizierung der verwendeten Waffe auf objektive Videolichtbilder gestützt hat, denen gegenüber der subjektive Eindruck\neines Zeugen von Bauart und Aussehen einer Schusswaffe (Pistole oder Revolver, grau oder silbern) im Rahmen eines nur kurze Zeit dauernden dynamischen Überfalls an Bedeutung zurücktritt. Ein Informationsdefizit des Angeklagten oder seines Verteidigers durch eine etwa fehlerhafte Ablehnungsbegründung ist vorliegend nicht zu besorgen.\n\n4. Die Aufklärungsrüge betreffend den Waffensachverständigen S. ist unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO trägt die Revision nicht vor, welche Bilder konkret dem Sachverständigen zusätzlich hätten vorgelegt werden\nmüssen, um die von der Revision vermisste Aufklärung zu erbringen. Zudem\nergibt sich sowohl aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden wie aus\ndem Gutachtenauftrag, dass dem Sachverständigen – entgegen dem Vortrag\nder Revision – alle Tatvideos vorlagen, er aber eine andere Auswahl an Standbildern getroffen hat als die Strafkammer.\n\n5. Soweit die Darstellung einer DNA-Mischspur an einem Handschuh nicht vollständig den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 – 4 StR 496/19, und vom 28. August 2019\n– 5 StR 419/19, jeweils mwN), schließt der Senat angesichts der Beweislage im\nÜbrigen aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/5-str-504-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/5-str-504-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.629084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-28/5-str-504-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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