{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-28_3_StR_91_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR91.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"3 StR 91/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 91/20\n\nvom\n28. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR91.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n28. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 20. Mai 2019 im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen\nerweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils\nhat ergeben, dass das Landgericht hinsichtlich der beiden Taten vom 4. und\n\n8. Oktober 2018 (dargestellt unter II. der Urteilsgründe) von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen ist, aus deren Korrektur\ndie Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einer Einzelstrafe resultieren;\nim Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\nlassen.\n\n3 a) Soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz hat das Landgericht\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Der Angeklagte handelte im Tatzeitraum von Juli 2018 bis zum 8. Oktober 2018 mit Marihuana, Amphetamin und Ecstasy. Er lieferte dem Mitangeklagten in sieben Fällen jeweils 50 g Marihuana, 50 g Amphetamin und 20 Ecstasytabletten; der Mitangeklagte konsumierte einen Teil der Drogen selbst und\nverkaufte den Rest zu höheren Preisen weiter. Bei der siebten Lieferung am\n4. Oktober 2018 zahlte der Mitangeklagte nicht sofort. Erst am 8. Oktober 2018\nübergab er einen Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 310 € an\nden Angeklagten, als dieser - nach telefonischer Bestellung weiterer Drogen -\nerneut die Wohnung des Mitangeklagten aufsuchte und ihm insgesamt 159,83 g\nAmphetamin sowie 403 Ecstasytabletten zur Zwischenlagerung und zum Weiterverkauf überbrachte. Noch bevor weiter über die Verkaufsmodalitäten gesprochen wurde, erschienen Polizeibeamte zur Durchsuchung bei dem Mitangeklagten und stellten die Betäubungsmittel sicher.\n\n5 b) Das Landgericht hat das festgestellte Geschehen als Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen gewürdigt und ist\ndavon ausgegangen, dass auch die Taten vom 4. und 8. Oktober 2018 in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen.\n\n6 Allerdings kann die für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52\nAbs. 1 StGB erforderliche Verknüpfung der Tatbestände allein in der Überlage-\n\nrung der objektiven Ausführungshandlungen gesehen werden; dies gilt auch\nim Bereich der Betäubungsmittelstraftaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli\n2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 16; vom 11. November 1976 - 4 StR\n266/76, BGHSt 27, 66 f.). Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG sind aber nicht nur\nTätigkeiten, die unmittelbar der Beschaffung und der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern ebenfalls etwa dem eigentlichen\nBetäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge. Dies gilt auch für die\nbloße Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden\nGeldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 20; vom 14. Mai 2019 - 3 StR\n65/19, juris Rn. 8 f.; jeweils mwN).\n\n7 Nach diesen Grundsätzen stehen die aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäfte vom\n4. und 8. Oktober 2018 in (gleichartiger) Tateinheit. Das Aufsuchen des Abnehmers zur Entgegennahme des Kaufpreises aus der früheren Lieferung und\nzum Anbieten und Übergeben einer neuen Rauschgiftmenge diente als verbindendes Element gleichermaßen beiden Umsatzgeschäften und stellte sich als\nteilidentische Ausführungshandlung und damit als \"dieselbe Handlung\" im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB dar.\n\n8 2. Der Schuldspruch war deshalb wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n9 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Tat\nvom 4. Oktober 2018 verhängten Einzelstrafe. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die für die Tat vom 8. Oktober 2018\nverhängte Strafe als neue Einzelstrafe fest, weil auszuschließen ist, dass das\n\nLandgericht für das Geschehen am 4. und 8. Oktober 2018 bei zutreffender\nkonkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.\nDer Strafausspruch über die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Es ist\nauszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls einer Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein\nmaßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN).\n\n10 4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Gericke Wimmer\n\nHoch Erbguth\n\nVorinstanz:\nKleve in Moers, LG, 20.05.2019 - 503 Js 872/18 220 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/3-str-91-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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