{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR51.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"3 StR 51/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 51/20\n\nvom\n28. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR51.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. September 2019 im Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit\nKörperverletzung, schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei\nFällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der näheren Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung in dem unter Ziff. II.2. der Urteilsgründe festgestellten Fall (im Folgenden: Fall 1). Hierzu hat er in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Indes tragen die Urteilsgründe im Fall 1 den Schuldspruch der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1\nNr. 5 StGB nicht. Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Dauer und\nStärke des Einwirkens mit dem Kissen auf das Gesicht der Geschädigten. Diesen Aspekten kommt beim Würgen und anderen Formen der\nEinwirkung auf die Fähigkeit des Opfers zu atmen jedoch entscheidende\nBedeutung für die Bewertung zu, ob die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers\nherbeizuführen (BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 7, 8;\nBGH Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 112/13 und vom 12. März\n2013 - 4 StR 42/13).\"\n\n3 Dem verschließt sich der Senat nicht. Er schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zu den konkreten\nUmständen des Falles getroffen werden können, die die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten.\nDer Schuldspruch war daher wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich im\nFall 1 auf versuchten Mord in Tateinheit mit Körperverletzung umzustellen.\n\n4 Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\nDer Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 230 Abs. 1 StGB bejaht.\n\n5 2. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat zwar die tateinheitliche Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung als bestimmenden Strafschärfungsgesichtspunkt\nberücksichtigt. Aufgrund der Orientierung am unteren Strafrahmen und\nder Überschreitung dessen um lediglich drei Monate wird mit Blick auf\ndie tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung nach § 223 StGB auszuschließen sein, dass die Kammer ohne den Rechtsfehler zu einer noch\nmilderen Einzelstrafe gelangt wäre.\"\n\n6 Dem stimmt der Senat zu.\n\n7 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Gericke Wimmer\n\nHoch Erbguth\n\nVorinstanz:\nLüneburg, LG, 04.09.2019 - 1501 Js 7592/19 27 Ks 5/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/3-str-51-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/3-str-51-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.982320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-28/3-str-51-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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