{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-28_3_StR_104_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR104.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"3 StR 104/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 104/20\n\nvom\n28. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten B. K. , Y. K. und\nY. Kt.\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR104.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. K. , Y.\nK. und Y. Kt. wird das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 27. September 2019, auch soweit es den Mitangeklagten N. Z. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass die\nAngeklagten als Gesamtschuldner haften.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Y. K.\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter\nEinbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts -\n\nKrefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie\nden Angeklagten Y. Kt. wegen Einfuhr von Betäubungsmitten in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Es hat ferner neben der Einziehung von Betäubungsmitteln\nund weiteren Gegenständen angeordnet, dass \"ein Betrag in Höhe von\n159.800 € (…) als Wertersatz der Einziehung\" unterliegt. Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\nzum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Beschwerdeführer ergeben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch ausreichend das Vorliegen der Schwere der Schuld\nbzw. von schädlichen Neigungen betreffend die Angeklagten Y. K. und\nY. Kt. .\n\n3 Auch die Einziehungsentscheidungen erweisen sich im Wesentlichen als\nrechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen\nist allerdings zu beachten, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen\ndie faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2\nmwN). Eine solche faktische Mitverfügungsmacht hat die Jugendkammer betreffend die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten N. Z. festgestellt (vgl. UA S. 50).\n\n4 Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen und die\nAnordnung auf den Mitangeklagten N. Z. erstreckt (§ 357 StPO, vgl.\nBGH, Beschluss vom 3. April 2012 - 3 StR 73/12, juris Rn. 3).\n\n5 Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol be- Wimmer\nfindet sich im Urlaub und\nist deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nSchäfer\n\nHoch Anstötz\n\nVorinstanz:\nKrefeld, LG, 27.09.2019 - 30 Js 473/18 21 KLs 9/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/3-str-104-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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