{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280420B2STR134.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"2 StR 134/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 134/19\n\nvom\n28. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a.\nzu 2.: Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:280420B2STR134.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1., 2. und 4. auf dessen Antrag – am 28. April 2020 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4,\n§ 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte C. im\nFall II. 2. der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nverurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des\nLandgerichts Hanau vom 26. November 2018\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen Erpressung und sexueller Nötigung verurteilt ist;\n\nb) aufgehoben, soweit eine Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet worden ist;\ndiese Maßregel entfällt.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n5. Der Angeklagte C. trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. hat es unter Einbeziehung von\nzwei früheren jugendrichterlichen Urteilen wegen Erpressung, Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und sexueller Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 350 Euro sowie eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet.\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie\njeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel\nhaben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.\n\n3 2. a) Soweit der Angeklagte C. im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen\n(vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.\n\nDass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht über eine erforderliche Fahrerlaubnis verfügt hat, ist nicht belegt; es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die\nfür eine Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erforderliche Feststellung\nnoch belegt werden könnte.\n\n4 b) Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge und führt, da\ndie Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a\nStGB wegen der von der Einstellung nicht berührten Taten des Angeklagten\naus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, zum Entfallen der Maßregel.\n\n5 Die vom Landgericht verhängte Einheitsjugendstrafe kann trotz der\nSchuldspruchänderung bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die\nAusführungen der Jugendkammer zu dem bei ihm bestehenden Erziehungsbedarf sowie zum Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschließen, dass\ndas Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte.\n\n6 c) Die Einziehungsentscheidung begegnet ebenfalls keinen Bedenken.\nDer Senat ist durch den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss\nvom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682) nicht gehindert, auf der\nGrundlage der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019\n– 5 StR 95/19, BeckRS 2019, 9584; Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR\n62/19, BeckRS 2019, 20407 mwN) zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom\n22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 265 mwN).\n\n7 3. Soweit es den Angeklagten Z. betrifft, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlassen, ob\ndie Verhängung einer Gesamtstrafe möglich war. Der Angeklagte Z. hat die\nabgeurteilte Tat am 5. Mai 2017 und damit vor sämtlichen Vorverurteilungen\n\nverübt, die dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind. Das Landgericht hat\nkeine Feststellungen zu den Tatzeitpunkten und dem Vollstreckungsstand dieser Vorverurteilungen getroffen (zu den Darstellungsanforderungen siehe BGH,\nBeschluss vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10; LK-StGB/Rissing-van\nSaan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 46a). Soweit diese Vorstrafen zur Zeit des\nangefochtenen Urteils noch nicht vollstreckt waren, kommt die Bildung einer\nGesamtstrafe oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht; dies kann der Senat im Hinblick auf die mitgeteilten Urteilsdaten jedenfalls nicht ausschließen. Waren die Strafen dagegen bereits vollstreckt, so wäre\nvom Tatgericht die Frage eines Härteausgleichs jedenfalls dann zu erörtern\ngewesen, wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden\n(vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016,\n251 mwN). Das Landgericht hat eine solche Prüfung unterlassen. Danach kann\nnicht ausgeschlossen werden, dass bei etwaiger Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Die Frage bedarf daher\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. auch Senat, Beschluss vom\n25. Februar 2016 – 2 StR 31/16, aaO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nHanau, LG, 26.11.2018 - 1136 Js 9414/17 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/2-str-134-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-28/2-str-134-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:28.031619+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-28/2-str-134-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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