{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:280120B4STR343.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-01-28","aktenzeichen":"4 StR 343/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 343/19\n\nvom\n28. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:280120B4STR343.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 24. Januar 2019 im Ausspruch\nüber die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung\nasservierter, im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher\nbezeichneter Silbermünzen angeordnet worden ist; insoweit\nentfällt die Einziehungsanordnung.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen,\nComputerbetrugs in vier Fällen ‒ in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung ‒ und wegen versuchten Betrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 4.081,52 € angeordnet sowie näher bezeichnete\nasservierte Silbermünzen, zwei Laptops und ein iPhone 4 eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und\ndie Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der\nRevision hat die Strafkammer eine die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründende Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe\n(§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) willkürfrei angenommen.\n\n3 2. Während die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 € aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält die angeordnete Einziehung von Gegenständen nur\nteilweise einer rechtlichen Prüfung stand.\n\n4 a) Nicht zu beanstanden ist die Einziehung der vom Angeklagten genutzten und bei einzelnen Taten als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB verwendeten\nelektronischen Geräte. Den Urteilsgründen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Strafkammer auf der Grundlage der festgestellten Gesamtumstände vom Eigentum des Angeklagten an den bei ihm sichergestellten Geräten überzeugt hat.\n\n5 b) Dagegen begegnet die angeordnete Einziehung der Silbermünzen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als Tatmittel können nach § 74 Abs. 1\nStGB Gegenstände eingezogen werden, die zur Förderung des deliktischen\nVorhabens bei der Vorbereitung oder Begehung der Tat bis zu deren Beendigung verwendet wurden oder nach den Vorstellungen des Täters Verwendung\nfinden sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 ‒ 3 StR 165/02, NStZ-RR 2002, 332, 333; Urteile vom 17. März 1970 ‒ 1 StR 491/69, bei Dallinger,\n\nMDR 1970, 559 f.; vom 5. Juni 1952 ‒ 4 StR 635/51, NJW 1952, 892 (Ls);\nLohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 15). Danach kommt eine Einziehung der\nSilbermünzen als Tatmittel nicht in Betracht. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfolgten die vertraglich nicht vereinbarten\nLieferungen der Silbermünzen an die Geschädigten jeweils zu Zeitpunkten, als\ndie betreffenden Betrugstaten bereits beendet waren (vgl. Fischer, StGB, 67.\nAufl., § 78a Rn. 8a mwN), weil die Geschädigten die vom Angeklagten betrügerisch erstrebten Kaufpreiszahlungen schon zuvor durch Überweisungen auf\nKonten des Angeklagten erbracht hatten.\n\n6 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den\nAngeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten\nund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 24.01.2019 ‒ 121 Js 10/18 II 11 KLs 10/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/4-str-343-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/4-str-343-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.954833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-28/4-str-343-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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