{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2020-10-27_NA_RiZR_3_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:271020URIZ.R.3.20.0","court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2020-10-27","aktenzeichen":"RiZ (R) 3/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nRiZ(R) 3/20 Zugestellt an Verkündungs statt\ndem Antragsteller am 20.11.2020\ndem Antragsgegner am 20.11.2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nECLI:DE:BGH:2020:271020URIZ.R.3.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche\nVerhandlung am 27. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin am\nBundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges,\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter\nbeim Landgericht Leipzig vom 17. März 2020 wird auf Kosten\ndes Antragstellers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Z. . Die Beteiligten\nstreiten darüber, ob der Antragsteller durch einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts G. (im Folgenden: Präsident des Landgerichts)\nvom 19. Oktober 2015, mit dem dieser eine Formulierung in einem Urteil\ndes Antragstellers als dienstpflichtwidrig bezeichnete, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.\n\n2 Der Antragsteller war im Jahr 2015 am Amtsgericht Z. tätig und\nmit Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen befasst. Mit Urteil vom 23. Juni\n2015 verurteilte er einen Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen eines weite-\n\nren Delikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Nach der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führte er auf Seite zwölf der\nUrteilsgründe aus:\n\n\"Nach Ansicht des Gerichts konnten die verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird.\n\nDie Anzahl der Taten über einen längeren Zeitraum zeigt,\ndass der Angeklagte nicht in der Lage ist, ein straffreies Leben führen zu können.\n\nEs ist allerdings davon auszugehen, das (sic!) dieses vermutlich durch das LG G. - Berufungskammer - unter besonderer Berücksichtigung des Pensenschlüssels anders gesehen wird.\"\n\n3 Der Vorsitzende der zuständigen Berufungsstrafkammer beim Landgericht G. (im Folgenden: Landgericht) legte mit Schreiben vom\n4. September 2015 eine Kopie des Urteils dem Präsidenten des Landgerichts vor und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller,\nweil der letzte Satz der zitierten Passage aus dem dem Angeklagten und\nseinem Verteidiger zugestellten Urteil \"eine für das Ansehen der hiesigen\nJustiz sehr abträgliche Außenwirkung\" habe.\n\n4 Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 18. September 2015 die\nangeforderte dienstliche Äußerung ab, in der er ausführte, es sei für ihn\nnicht nachvollziehbar, wie die beanstandete Passage eine abträgliche Außenwirkung entfalten könne. Er legte seinerseits zwei von ihm verfasste\nUrteile betreffend andere Angeklagte und die zugehörigen Berufungsentscheidungen des Landgerichts vor. Das Urteil des Landgerichts vom\n30. Juni 2015, das von dem Beschwerdeführer der Dienstaufsichtsbeschwerde stammt, sei ihm vor Abfassung der beanstandeten Urteilspassage zur Kenntnis gelangt. In diesem war auf die Berufung der dortigen\n\nAngeklagten das von dem Antragsteller verfasste amtsgerichtliche Urteil\nim Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Strafen herabgesetzt worden. Nach der Bemessung der Strafen wird in jenem Urteil ausgeführt:\n\n\"Mit dieser Strafzumessung weicht das Landgericht bewusst\nvon der angefochtenen Entscheidung ab. Denn die seitens\ndes Amtsgerichts Z. festgesetzten Strafen sind nach Auffassung der Kammer nicht nur unverhältnismäßig, sondern\nschon exzessiv überhöht.\"\n\n5 Der Antragsteller vertrat die Auffassung, durch diese Formulierung\nwerde das Ansehen der Justiz beschädigt, \"da dem Amtsgericht quasi\nRechtsbeugung vorgeworfen\" werde, und bat, den geschilderten Sachverhalt ebenfalls als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln. Mit Schreiben\nvom 15. Oktober 2015 an den Antragsteller teilte der Präsident des Landgerichts dazu mit, er sehe keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maßnahmen, weil sich die beanstandete Äußerung in einem Berufungsurteil\nfinde und damit dem richterlichen Kernbereich zuzuordnen sei; pointierte\nÄußerungen bis hin zu verbalen Entgleisungen seien einer dienstaufsichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, wenn sie den sachlichen Inhalt einer\nEntscheidung mitbestimmten. Hier sei die \"Grenze für eine dienstaufsichtliche Überprüfung […] ersichtlich nicht überschritten\", zumal sich die beanstandete Äußerung \"einkleidet in weitere Ausführungen zur Strafzumessung\".\n\n6 Unter dem 19. Oktober 2015 erließ der Präsident des Landgerichts\nden angefochtenen Bescheid, mit dem er die Dienstaufsichtsbeschwerde\ndes Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer für begründet erklärte und\ndie Formulierung aus dem vom Antragsteller verfassten Urteil\n\n\"Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieses vermutlich\ndurch das LG G. - Berufungskammer - unter besonderer\n\nBerücksichtigung des Pensenschlüssels anders gesehen\nwird.\"\n\n7 \"im Rahmen eines Vorhalts gem. § 26 Abs. 2 DRiG als dienstpflichtwidrig\"\nbeanstandete. Die Formulierung finde sich zwar in einem Stra furteil und\nweise auch einen sachlichen Bezug zum Inhalt der Entscheidung auf; solche Äußerungen unterlägen jedoch gleichwohl der Dienstaufsicht, wenn\nsie mit einer offensichtlich fehlerhaften Amtsführung verbunden seien. Die\nvon dem Antragsteller verwendete Formulierung sei nicht mehr tatsachenadäquat, weil damit zum Ausdruck gebracht werde, dass das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung\n\"gänzlich sachfremde Gesichtspunkte 'besonders berücksichtigt'\" habe.\n\n8 Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er damit begründete, der Bescheid verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 half der Präsident des Landgerichts dem Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung sei ner Argumentation nicht ab und legte die Sache dem Präsidenten des Oberlandesgerichts D. (im Folgenden: Präsident des Oberlandesgerichts) vor,\nder den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, in dem angefochtenen Bescheid\ndes Präsidenten des Landgerichts liege als Kundgabe einer objektiven\nFeststellung zur Sache ein Vorhalt und damit eine zulässige Maßnahme\nder Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG. Diese beeinträchtige\nden Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht. Zwar betreffe der Vorhalt eine Passage in den schriftlichen Gründen eines Urteils;\ner sei aber zulässig, weil die beanstandete Formulierung \"gänzlich ungeeignet [sei], den sachlichen Inhalt der Entscheidung auch nur denkmöglich\nmitbestimmen zu können.\"\n\n9 Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Dienstgericht für Richter\nbeim Landgericht L. (im Folgenden: Dienstgericht) die Durchführung\neines Prüfungsverfahrens beantragt. Durch den angefochtenen Besch eid\nin Gestalt des Widerspruchsbescheides werde in unzulässiger Weise in\nseine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die beanstandete Passage\nfinde sich in den Gründen eines Strafrichterurteils und unterliege, weil Urteile zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeiten gehörten, nur unter engen Einschränkungen überhaupt der Dienstaufsicht. In dem verfahrensgegenständlichen Urteil seien Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung gemacht worden und dabei habe \"sich das Gericht im Rahmen seiner Unabhängigkeit in den Urteilsgründen natürlich auch mit der\nRechtsprechung der Berufungskammer auseinandergesetzt und Ausführungen dazu gemacht, dass von der zu erwartenden Entscheidung des\nLandgerichts bewusst abgewichen werden\" solle. Insoweit sei die Sachlage mit derjenigen vergleichbar, die der vom Antragsteller gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde\nzugrunde gelegen habe. In jenem Verfahren habe der Präsident des Landgerichts indes keine Veranlassung zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gesehen, obwohl ihm, dem Antragsteller, dort \"quasi Rechtsbeugung\"\nvorgeworfen worden sei, ohne dass die dort genannte Urteilspassage nähere Ausführungen dazu enthalte, warum die vom Amtsgericht verhängten\nStrafen exzessiv überhöht gewesen sein sollten. Mit diesem Sachverhalt\nbefasse sich der Widerspruchsbescheid nicht, obwohl er ihn bereits im\nWiderspruchsschreiben angeführt habe. Schließlich könne der ihm unterstellte Vorwurf der Rechtsbeugung gegenüber der Berufungskammer nu r\ndann Gegenstand eines Dienstvergehens sein, wenn eine solche Behauptung oder ein solcher Verdacht jeglicher Grundlage entbehren würde,\nwozu sich der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid jedoch nicht verhielten.\n\n10 Der Antragsteller hat beantragt,\n\nein Prüfungsverfahren bezüglich des Bescheides des Präsidenten\ndes Landgerichts G. vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts\nD. vom 29. März 2017 durchzuführen.\n\n11 Der Antragsgegner hat beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n12 Das Dienstgericht hat den Prüfungsantrag des Antragstellers mit Urteil vom 17. März 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Präsidenten des Landgeri chts in\nder maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten\ndes Oberlandesgerichts stelle keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar.\n\n13 Es handele sich formal um eine zulässige Maßnahme im Sinne von\n§ 26 Abs. 2 DRiG. Zwar habe der Präsident des Landgerichts im Bescheid\nvom 19. Oktober 2015 ausgeführt, er \"beanstande\" die Formulierung \"im\nRahmen eines Vorhalts gemäß § 26 Abs. 2 DRiG als dienstpflichtwidrig\".\nSchon aus dem Wortlaut ergebe sich aber, dass tatsächlich keine Beanstandung ausgesprochen werden, sondern lediglich ein Vorhalt gemacht\nwerden sollte; zudem habe der Präsident des Landgerichts allein sachbezogene Feststellungen getroffen, wie sie bei einem Vorhalt zulässig seien.\nJedenfalls in dem Widerspruchsbescheid, der eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde darstelle und dessen Formulierung maßgeblich sei, werde die Maßnahme ausschließlich als Vorhalt bezeichnet.\n\n14 Die dem Antragsteller vorgehaltene Äußerung finde sich zwar in den\nUrteilsgründen, die grundsätzlich der Dienstaufsicht entzogen seien; sie\n\nhebe sich aber bei objektiver Betrachtung ihrem Inhalt nach derart von den\ndie Entscheidung tragenden Gründen ab, dass sie dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugewiesen werden könne und\nfolglich der Dienstaufsicht unterliege. Denn der beanstandete Satz sei für\ndie Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung völlig belanglos und sei auch nach seiner inhaltlichen Aussage nicht geeignet, den Inhalt der vom Antragsteller verfassten Entscheidung mitzubestimmen. Die\nbloße Mutmaßung, die Berufungskammer werde die Frage der Strafaussetzung unter besonderer Berücksichtigung des Pensenschlüssels anders\nbeurteilen, sei schon nach Art und Zielrichtung nicht geeignet, die eigene\nRechtsauffassung weiter zu begründen oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit einer widerstreitenden Rechtauffassung der nächsten Instanz\nzu führen. Sie diene dem Antragsteller vielmehr dazu, den Richtern des\nBerufungsgerichts schon vorab eine sachfremde Motivation für die vermutete Abänderung der Bewährungsentscheidung zu unterstellen. Denn mit\ndem Hinweis auf den Pensenschlüssel solle offenbar suggeriert werden,\ndass die Spruchpraxis des Berufungsgerichts jedenfalls nicht am Gesetz\norientiert sei, sondern mehr an der schnellen Erledigung entsprechender\nVerfahren. Mit dieser unsachlichen Äußerung habe sich der Antragsteller\nso weit vom Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit ent fernt, dass dieser von den übrigen Entscheidungsgründen loszulösende Teil dem Schutz\nder richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr unterfalle, sondern dem äußeren, der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich der richterlichen Tätigkeit zuzuordnen sei. Somit stelle der Vorhalt dieser Aussage keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Die Rechtmäßigkeit des Vorhalts im Übrigen sei nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens; soweit der\nAntragsteller seinerseits eine Äußerung in einem Urteil der Berufungs kammer für beanstandungswürdig halte, verkenne er, dass nur der Vorhalt der\nvon ihm in seinem Strafurteil getätigten Äußerung Streitgegenstand des\nvorliegenden Verfahrens sei.\n\n15 Gegen das Urteil des Dienstgerichts wendet sich die Revision des\nAntragstellers. Er vertritt die Auffassung, das Dienstgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, mit welchem Satz die Urteilsbegründung abgeschlossen gewesen sei; auch die Feststellung, dass der vorgehaltene Satz\nnicht geeignet gewesen sei, den Inhalt der Entscheidung mitzubestimmen,\nsei unzulässig. Denn Inhalt und Umfang der Urteilsgründe bestimme der\nTatrichter. Dazu gehöre auch die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts und mit der Frage, ob und inwieweit eine\nStrafaussetzung zur Bewährung dort Bestand haben wird. Soweit das\nDienstgericht darauf abgestellt habe, er habe den Richtern des Berufungsgerichts eine sachfremde Motivation unterstellen wollen, hätte schon vor\nErlass des angefochtenen Bescheids geprüft werden müssen, inwieweit\ndie Rechtsprechung der Berufungskammer Anlass für die Ausführungen in\ndem beanstandeten Urteil hätte geben können.\n\n16 Im Übrigen sei in eklatanter Weise gegen § 4 des Sächsischen Disziplinargesetzes verstoßen worden, weil das erstinstanzliche Urteil erst\nfast fünf Jahre nach dem Urteil ergangen sei, das Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2015 gewesen sei; allein beim\nDienstgericht habe das Verfahren fast drei Jahre gedauert. Eine derart\nlange Verfahrensdauer mache die Entscheidung verfassungswidrig, weil\nsie unverhältnismäßig sei und dem erzieherischen Zweck des Disziplinarverfahrens zuwiderlaufe.\n\n17 Der Antragsteller beantragt,\n\n1. das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter -\nvom 17. März 2020 (Az. 66 DG 1/17) aufzuheben und festzustellen, dass der Vorhalt des Präsidenten des Landgerichts G.\nvom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids\ndes Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 29. März\n2017 unzulässig sei;\n\n2. hilfsweise, das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer\neinzustellen.\n\n18 Der Antragsgegner beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101\nAbs. 2 VwGO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20 Die gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist nicht begründet.\n\n21 I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.\n\n22 1. Ohne Rechtsfehler hat das Dienstgericht angenommen, dass es\nsich bei der angefochtenen Maßnahme lediglich um einen nach § 26\nAbs. 2 DRiG zulässigen Vorhalt handelt, nicht aber um eine über diese\nVorschrift hinausgehende Maßnahme wie etwa eine Beanstandung (vgl.\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 22 m.w.N.).\n\n23 Soweit das Dienstgericht trotz der im Bescheid des Präsidenten des\nLandgerichts vom 19. Oktober 2015 verwendeten Formulierung, dass die\nverfahrensgegenständliche Urteilspassage \"beanstandet\" werde, nicht\nvon einer unzulässigen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von\neiner schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form eines Vorhalts\n\nausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Inhalts einer dienstaufsichtlichen Maßnahme und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im\nRevisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1\nDRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Revisionsgericht ist gru ndsätzlich\nan die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern\nin Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht werden. Die tatrichterliche Würdigung einer\nÄußerung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob\nwesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein\nkann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern\nberuht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25,\nm.w.N. [zu dienstlichen Beurteilungen]; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R)\n1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 [zu dienstlichen Äußerungen]).\n\n24 Solche revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler sind hier weder\nvorgebracht noch erkennbar. Dies gilt insbesondere für die Auffassung\ndes Dienstgerichts, schon aus dem Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ergebe sich, dass tatsächlich keine Beanstandung ausgesprochen, sondern ein bloßer Vorhalt erklärt worden sei, weil nach dem Wortlaut des Schreibens die Äußerung des Antragstellers \"im Rahmen eines\nVorhalts\" beanstandet werde. Rechtsfehlerfrei ist zudem die Würdigung,\naus der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Formulierung des\nWiderspruchsbescheids ergebe sich, dass dort die Maßnahme ausschließlich als Vorhalt bezeichnet wird. Weder im Ausgangsbescheid noch in dem\nWiderspruchsbescheid finden sich zudem personenbezogene Wertungen,\ndie einen persönlichen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller zum\n\nGegenstand haben und bei deren Vorliegen von einer - dienstaufsichtsrechtlich unzulässigen - Missbilligung auszugehen wäre (vgl. BGH, Urteil\nvom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 b [juris Rn. 47\nm.w.N.]). Letztlich ist auch der Antragsteller stets nur von einem (formal\nzulässigen) Vorhalt, nicht aber von einer Beanstandung oder einer Missbilligung ausgegangen.\n\n25 2. Rechtlich zutreffend hat das Dienstgericht weiter angenommen,\ndass im Verfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f) SächsRiG die Überprüfung\neiner Maßnahme der Dienstaufsicht darauf beschränkt ist, ob sie in die\nrichterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die\nRichterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist; insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997,\n467 unter II 1 [juris Rn. 29 f. m.w.N.]). Aus diesem Grund hat es das\nDienstgericht zu Recht abgelehnt, dem Einwand des Antragstellers, für die\nBeurteilung des ihm erteilten Vorhalts sei zu berücksichtigen, dass der\nPräsident des Landgerichts auf seine - des Antragsstellers - erhobene\nDienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer keine dienstaufsichtlichen Maßnahmen ergriffen hat, nachzugehen.\nDenn dies betrifft nicht die Frage eines - von den Dienstgerichten allein zu\nprüfenden - Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers\ndurch den ihm erteilten Vorhalt, sondern allenfalls Fragen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; solche unterliegen hingegen nicht der Beurteilung der Dienstgerichte, sondern sind den Verwaltungsgerichten vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007,\n281 Rn. 24 f. m.w.N.). Soweit der Senat bislang offengelassen hat, ob\n\nallein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte W illkürverbot einen Eingriff in die richterliche\nUnabhängigkeit darstellen könne (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006\naaO Rn. 26), muss das auch hier nicht entschieden werden, da Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung im Streitfall nicht bestehe n. Auch\ndie vom Antragsteller vermisste Prüfung, ob die Rechtsprechung des Berufungsgerichts Anlass für seine Äußerung hätte geben können, fiele in\nden den Richterdienstgerichten entzogenen Bereich der allgemeinen\nRechtmäßigkeit der dienstaufsichtlichen Maßnahme. Soweit also der Antragsteller auch im Revisionsverfahren darauf abstellt, ihm habe aufgrund\nfehlender Feststellungen zur Berechtigung seiner Äußerung ein Vorhalt\nnicht gemacht werden dürfen, kann er damit im Prüfungsverfahren nicht\ndurchdringen.\n\n26 3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Dienstgericht verneint, dass der\nVorhalt der verfahrensgegenständlichen Urteilspassage den Antragsteller\nin seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.\n\n27 Nach der vom Dienstgericht zutreffend wiedergegebenen und seiner\nEntscheidung zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie\ndie ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der dem Interesse der Rechtsuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des\nRichters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen\nMaßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung\n\neines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur\nnoch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17,\nDRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom\n4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).\n\n28 Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach:\nEine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit\nentrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1\nGG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1\n[juris Rn. 8 m.w.N.]). Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdrucksweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage\ndieser Unterscheidung \"verbale Exzesse\" dem äußeren Ordnungsbereich\nmit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl.\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II\n3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]). Ihre Grenze findet eine solche Differenzierung\naber, wo die Ausdrucksweise oder eine Formulierung Eingang in den sachlichen Inhalt der Entscheidung gefunden hat. Diese Voraussetzung liegt\nnicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur\nRechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die\nEntscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91,\nDRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]). In einem solchen Fall sind\nMaßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften\n\nAmtsausübung möglich (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77\naaO). Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren\n(BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris\nRn. 8 m.w.N.]). Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass richterliche\nÄußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahre nsbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein\nkönnen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006,\n1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184\nRn. 21).\n\n29 So verhält es sich hier. Der Satz\n\n\"Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieses vermutlich\ndurch das LG G. - Berufungskammer - unter besonderer\nBerücksichtigung des Pensenschlüssels anders gesehen\nwird.\"\n\n30 findet sich zwar in den Gründen eines Strafurteils, in dem er sic h an die\nBegründung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung anschließt. Wie auch das Dienstgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei\nder verfahrensgegenständlichen Urteilspassage aber um einen von den\nübrigen Urteilsgründen ablösbaren Teil, der mit der sachlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang steht.\n\n31 Denn der vorgehaltene Satz erschöpft sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und damit im Revisionsverfahren maßgeblichen Auslegung durch das Dienstgericht darin, den Rich tern des Berufungsgerichts schon vorab eine sachfremde Motivation für die vermutete\nAbänderung der Bewährungsentscheidung zu unterstellen. Mit diesem In-\n\nhalt steht der Satz mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang, sondern erschöpft sich in der Herabwürdigung von Kollegen.\nEntgegen dem Revisionsvorbringen ist damit in der Urteilspassage auch\ngerade keine mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt werden kann, im Zusammenhang stehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts zu erkennen.\n\n32 II. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Revision keinen Erfolg.\n\n33 1. Der Hilfsantrag ist unzulässig.\n\n34 Das Begehren des Antragstellers erweist sich als im Prüfungsverfahren nicht statthaft. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Disziplinarverfahren. Unbeschadet des Umstands, dass schon deshalb das Revisionsvorbringen zur Anwendbarkeit von § 4 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) und zum erzieherischen Zweck des Disziplinarverfahrens fehl geht, folgt daraus, dass das Dienstgericht des Bundes gemäß\n§ 67 Abs. 4 DRiG entweder die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt\noder den Antrag zurückweist. Die Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer ist im Prüfungsverfahren hingegen nicht vorgesehen. Auch nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ist für\nGerichtsverfahren, durch die ein Beteiligter wegen unangemessener\nDauer einen Nachteil erleidet, die Einstellung des Verfahrens nicht vorgesehen. Er kann allenfalls unter den - hier nicht dargetanen - Voraussetzungen des § 198 GVG eine Entschädigung oder eine anderweitige Wiedergutmachung erhalten.\n\n35 2. Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch unbegründet, insbesondere\nist nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar, dass die Verfahrensdauer\n\nzur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung führen könnte.\n\n36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2\nVwGO.\n\nMayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges\n\nHarsdorf-Gebhardt Gericke\n\nVorinstanz:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 17.03.2020 - 66 DG 1/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-27/riz-r-3-20","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-27/riz-r-3-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:32.764474+00:00"}}