{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:271020B3STR338.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-10-27","aktenzeichen":"3 StR 338/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 338/20\n\nvom\n27. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:271020B3STR338.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. März 2020 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO unzulässig.\n\n3 2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere belegen die\nUrteilsgründe, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt, den Tötungsvorsatz des Angeklagten noch hinreichend.\n\n4 Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand, da er sowohl bei\nder Wahl des Strafrahmens als auch in Bezug auf die unterbliebene nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken\nbegegnet.\n\n5 a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß\n§ 213 StGB - bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung - abgelehnt und die\nStrafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 212\nAbs. 1 StGB entnommen. Zur Begründung hat es hinsichtlich des § 213 Alternative 2 StGB allgemein auf sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechenden\nStrafzumessungsgründe abgestellt und auf seine nachfolgenden Ausführungen\ndazu verwiesen. Dass der Totschlag nicht vollendet wurde und mithin der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB gegeben ist, findet weder im Zusammenhang mit § 213 StGB noch bei den später strafmildernd aufgezählten\nGesichtspunkten Erwähnung.\n\n6 Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht\nbei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund\nverwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat\n\n(vgl. zu den Maßstäben st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015\n- 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 4 Rn. 9 f.; vom\n14. November 2014 - 3 StR 392/14, juris Rn. 3). Weil nach den weiteren Umständen nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung der\nzutreffenden Maßstäbe einen minder schweren Fall bejaht und auf eine mildere\nStrafe erkannt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\n7 b) Die Erwägungen des Landgerichts tragen die Entscheidung nicht, von\nder nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe abzusehen.\n\n8 Der Angeklagte war zunächst am 5. August 2019 durch das Amtsgericht\nGrevenbroich verurteilt worden. In der Nacht vom 10. auf den 11. September\n2019 beging er die nunmehr abgeurteilte Tat. Am 18. Oktober 2019 verurteilte\nihn das Landgericht Mönchengladbach auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu einer Geldstrafe. Das\nUrteil ist rechtskräftig.\n\n9 Über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 55 Abs. 1\nSatz 1 StGB zu entscheiden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen\nihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen\nStraftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als eine\nfrühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche\nSachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld\nund/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, NJW 2020, 2202 Rn. 4 mwN;\nvom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 1960 - 2 StR\n147/60, BGHSt 15, 66, 69). Da im Berufungsurteil noch über den Rechtsfolgenausspruch entschieden wurde, entfaltete das amtsgerichtliche Urteil entgegen\n\nder Ansicht der Strafkammer keine Zäsurwirkung. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hing mithin davon ab, ob die andere Strafe bereits vollstreckt oder\nanderweitig erledigt war. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.\n\n10 c) Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen sind durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben\n(§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die den bislang getroffenen\nnicht widersprechen, sind möglich und in Bezug auf den Vollstreckungsstand der\nfrüheren Strafe geboten. Insoweit ist für die Prüfung der Gesamtstrafenbildung\nder Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend (s. BGH,\nBeschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489 Rn. 8 mwN).\n\nSchäfer Spaniol Berg\n\nHoch Anstötz\n\nVorinstanz:\nMönchengladbach, LG, 17.03.2020 - 720 Js 377/19 27 Ks 15/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-27/3-str-338-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-27/3-str-338-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.412405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-27/3-str-338-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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