{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-08-27_4_StR_222_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:270820B4STR222.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-08-27","aktenzeichen":"4 StR 222/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 222/20\n\nvom\n27. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:270820B4STR222.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 354 Abs. 1b, §§ 460, 462 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 17. Februar 2020 wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass die Einziehung\neines Betrages in Höhe von 180 Euro angeordnet wird;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die\nAufrechterhaltung einer Sperrfrist mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des\nAmtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 25. September 2019 und 17. Dezember\n2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Anordnung\n\neiner Sperrfrist aus dem zuletzt genannten Strafbefehl hat es aufrechterhalten\nund die Einziehung verschiedener Gegenstände sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 270 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nwar aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts abzuändern und der Einziehungsbetrag auf 180 Euro zu reduzieren.\n\n3 2. Der Gesamtstrafenausspruch und die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte\nAufrechterhaltung der Sperrfrist waren aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht\nergeben, dass im Hinblick auf die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 17. Dezember 2019 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorliegen.\n\n4 a) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die §§ 53 und 54 StGB auch dann\nanzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte\nStrafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten\naus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,\nnicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in\neinem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet, sodass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen, für danach begangene Taten dagegen Einzelstrafen oder eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 ‒ 3 StR 448/01, NStZ\n\n2002, 590; Urteil vom 13. November 1985 – 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 368\nmwN).\n\n5 b) Daran gemessen liegen hinsichtlich der Strafe aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 17. Dezember 2019 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nicht vor. Denn der Angeklagte wurde nach der\nBegehung der verfahrensgegenständlichen Tat am 11. Februar 2018 zunächst\nmit einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück\nvom 25. September 2019 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.\na. (Tatzeit: 4. April 2019) zu einer noch nicht erledigten Geldstrafe verurteilt. Die\nder noch nicht erledigten Strafe aus dem rechtskräftigen Strafbefehl desselben\nAmtsgerichts vom 17. Dezember 2019 zugrunde liegende Tat wurde aber erst\nam 11. Oktober 2019 und damit nach dem Erlass des insoweit eine Zäsur bildenden Strafbefehls vom 25. September 2019 begangen. Da eine Geldstrafe in\neine zu vollstreckende Freiheitsstrafe einbezogen wurde, kann der Angeklagte\ndurch diese nicht gerechtfertigte Gesamtstrafenbildung auch beschwert sein.\n\n6 c) Sollte, worauf das späte Rechtskraftdatum (20. Dezember 2019) und\ndie in den Urteilsgründen mitgeteilte Verlesung „schriftlicher Urteilsgründe der\nVorverurteilungen“ hindeuten, gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 25. September 2019 Einspruch eingelegt worden sein, käme\nes für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zäsurwirkung darauf an, ob hierauf\neine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist. In diesem Fall wäre der Tag\ndes ergangenen Urteils (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB) entscheidend. Erging ein\nBeschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, wäre auf den Zeitpunkt von dessen\nErlass abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 3 StR 561/19,\nNJW 2020, 1380 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 1 StR 535/19,\nNStZ-RR 2020, 240, 241 mwN).\n\n7 d) Der Senat macht von § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, der die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den\n§§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 –\n4 StR 494/17 Rn. 6). Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nBielefeld, LG, 17.02.2020 ‒ 855 Js 590/18 4 KLs 44/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-222-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-222-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.587124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-27/4-str-222-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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