{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-05-27_2_StR_82_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR82.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-27","aktenzeichen":"2 StR 82/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 82/20\nvom\n27. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln\nan Minderjährige u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR82.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. September 2019\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen sowie wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in elf Fällen sowie wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\n\ndrei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\ner mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat lediglich zur konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle\nder gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat\nnicht bedacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend\ndargelegt hat, dass die zweimal wöchentlich erfolgten Verkäufe von Amphetamin an den Minderjährigen Zeugen B. nach den Urteilsfeststellungen aus\neinem vom Angeklagten jeweils 14-tägig beschafften Vorrat stammen. Soweit\nein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist,\nist bei Absatzdelikten (zu denen auch die Abgabe an Minderjährige zählt) eine\nTat anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 5 StR 255/13,\nNStZ-RR 2013, 347; Beschluss vom 24. November 1998 – 4 StR 557/98, NStZ\n1999, 192; Urteil vom 24. Juli 1997 – 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15).\n\n3 Der Senat ändert – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend –\nden Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte statt in elf nur in fünf\nFällen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist.\n\n4 2. Die notwendige Schuldspruchänderung zieht den Wegfall von sechs\nEinzelstrafen und hier in der Folge auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\nsich. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei\nWegfall von sechs der insgesamt zwölf annähernd gleichen Einzelstrafen eine\ndem Angeklagten günstigere Gesamtstrafe gebildet hätte.\n\n5 Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen\nTatrichter zu ermöglichen, den Schuldgehalt der einzelnen Taten für sich und\nim Verhältnis der Taten untereinander neu zu bewerten.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nMeyberg Schmidt\n\nVorinstanz:\nGießen, LG, 24.09.2019 - 502 Js 22982/18 9 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-82-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-82-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.299855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-27/2-str-82-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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