{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR96.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-04-27","aktenzeichen":"5 StR 96/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 96/20\n\nvom\n27. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR96.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und\nversuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungs- sowie Einziehungsentscheidung\ngetroffen.\n\n2 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 3 und 4 (Tatmehrheit)\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie sich als Teilakte einer\nsukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen und als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten sind (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; siehe zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 41/17, StraFo 2017, 342,\n343).\n\n4 Nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigte der Angeklagte im Fall 4,\nbeim letzten Treffen mit der Geschädigten am 3. November 2015 weitere\n5.000 € von ihr zu erlangen, einen „Rest“-Betrag einer schon im Juli 2015 geforderten angeblichen Kaution in Höhe von 20.000 € für die Freilassung des\nAngeklagten und eines „ P. “ bzw. die Herausgabe der im Zusammenhang\nmit der vorgeblichen Festnahme dieser Personen durch das FBI zurückgehaltenen Papiere. Von dem Gesamtbetrag hatte die Geschädigte täuschungsbedingt\nam 10. Juli 2015 bereits 15.000 € an den Angeklagten übergeben (Fall 3). Die\nTathandlung am 3. November 2015 war daher nur ein Teilakt der Tathandlung\nim Fall 3.\n\n5 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\ngeändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.\n\n6 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Für das in diesem und\nim Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte Delikt hat es mit der im Fall 3 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sein Bewenden.\n\n7 Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und vier Monaten im\nFall 1 und die weiteren Einzelstrafen von vier Jahren im Fall 2 und drei Jahren\n\nund sechs Monaten im Fall 3 sowie den gleichbleibenden Schuldgehalt schließt\nder Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung der Fälle 3 und 4 eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n8 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§\n473 Abs. 4 StPO).\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 31.10.2019 - 256 Js 4515/15 (277) (502 KLs) (12/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-27/5-str-96-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-27/5-str-96-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.599750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-27/5-str-96-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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