{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR7.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-04-27","aktenzeichen":"5 StR 7/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 7/20\n\nvom\n27. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR7.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 28. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug\ndahin abgeändert wird, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre, zehn Monate und zwei\nWochen von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchten\nMordes in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf\nJahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der\nUnterbringung im Maßregelvollzug drei Jahre der erkannten Strafe zu vollziehen sind. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen\n\nÄnderung des Vorwegvollzugs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§\n349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das Landgericht hat den Vorwegvollzug rechtsfehlerhaft bestimmt.\n\n3 Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 StGB ist bei einem wie hier rechtsfehlerfrei gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden\nUnterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests\nzur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Dieser Zeitpunkt wird vorliegend nach einer Verbüßung von fünf Jahren, zehn Monaten\nund zwei Wochen erreicht sein. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen\nTherapiedauer von zwei Jahren hätte das Landgericht daher einen Vorwegvollzug von drei Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen bestimmen müssen.\n\n4 Der Senat ändert die Entscheidung über den Vorwegvollzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.\n\n5 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\n6 a) Unter Berücksichtigung der Schilderungen eines der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten über die Ausbreitung des vom Angeklagten zur\nNachtzeit in einem Mehrparteienhaus gelegten Brandes (lodernde Flammen\naus dem Dachgeschoss, erhebliche Rauchentwicklung) und die Rauchbeeinträchtigungen der Einsatzkräfte bei den Rettungsbemühungen tragen die Feststellungen die Annahme des Mordmerkmals der Gemeingefährlichkeit im Sinne\ndes § 211 Abs. 2 StGB. Dass sich der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten auf alle Hausbewohner des ersten Ober- und des Dachgeschosses bezog,\n\nsteht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR\n93/20).\n\n7 b) Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erweist sich\njedenfalls als unbegründet, da es sich hier nach den konkreten Gegebenheiten\nnicht um eine hinweispflichtige Tatsache handelte.\n\n8 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLeipzig, LG, 28.08.2019 - 306 Js 38864/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-27/5-str-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-27/5-str-7-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.569519+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-27/5-str-7-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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