{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2020-02-27_III_ZR_36_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:270220BIIIZR36.19.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-02-27","aktenzeichen":"III ZR 36/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 36/19\nvom\n\n27. Februar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:270220BIIIZR36.19.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter,\nDr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss\nvom 9. Januar 2020 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit der an den Wortlaut von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO angelehnten Begründung zurückgewiesen, die\nRechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten\neine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dagegen wendet sich der Kläger mit\nder Anhörungsrüge. Er macht geltend, der Beschluss verletze ihn in seinem\nRecht auf rechtliches Gehör. Angesichts der \"materiellen Begründungslosigkeit\"\ndes Beschlusses habe er Anlass anzunehmen, dass der Senat die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde detailliert dargelegten Revisionszulassungsgründe nicht oder jedenfalls nicht vollständig gewürdigt habe. Diese\nwürden deshalb vollumfänglich zum Gegenstand der Anhörungsrüge gemacht.\nDarüber hinaus verletze der Beschluss das Recht des Klägers auf hinreichende\nrechtliche Begründung der Entscheidung.\n\nII.\n\n2 1. Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie\nden gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.\n\n3 a) Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5\nZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung, was § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich zulässt, zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZR 8/12,\nBeckRS 2012, 20998 Rn. 3 zu § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aF).\n\n4 Zwar wird es einem Beschwerdeführer durch das Fehlen einer näheren\nBegründung zu den Zulassungsvoraussetzungen erschwert, die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs auf eine neue und eigenständige Gehörsverletzung zu\nüberprüfen. Hierdurch wird von ihm jedoch nichts Unzumutbares verlangt\n(BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 21). Denn der Beschwerdeführer kann sich auf\ndie Darlegung beschränken, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht\nzur Kenntnis genommen worden sei. Es müssen besondere Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH aaO\nRn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 386, 404). Ein solcher Umstand liegt\nvor, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und\n\nsich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der\nAnhörungsrüge darzutun. Mit einer Beschwerdeerwiderung muss sich der Beschwerdeführer auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung\nder Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite\nnur damit erklären lässt, dass Vorbringen nicht zu Kenntnis genommen worden\nist (BGH aaO Rn. 5 mwN).\n\n5 b) Diesen Darlegungsanforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers nicht gerecht.\n\n6 aa) Die Anhörungsrüge beschränkt sich auf die bloße Bezugnahme auf\ndie \"in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 detailliert begründete Rechtsauffassung zum Vorliegen der dort geltend gemachten\nRevisionszulassungsgründe\". Mit der Beschwerdeerwiderung, die zu den vom\nKläger angeführten Revisionszulassungsgründen detailliert und ablehnend Stellung genommen hat (insbesondere S. 5 ff und 12 ff), setzt sie sich nicht auseinander.\n\n7 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es zur Erfüllung der\nDarlegungsanforderungen auch nicht, unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG\neine unzureichende rechtliche Begründung des Senatsbeschlusses zu behaupten, die es ihm verwehre, den gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegen Gehörsverletzungen der letztinstanzlichen Gerichte effizient in\nAnspruch zu nehmen. Aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art.\n103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch der Beteiligten auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht\n\nmehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs\nwegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 21\nm. zahlr. wN). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit\ndenen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit\neinem nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zulässigen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen\nwird (BVerfG aaO zu § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aF). Diese dem Bundesgerichtshof eingeräumte Arbeitserleichterung ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts sachgerecht und dient der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit sowie der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse\naller Rechtsschutzsuchenden (BVerfG aaO). Soweit Ausnahmen von diesem\nGrundsatz anerkannt sind (z.B. Abweichung vom eindeutigen Wortlaut einer\nNorm, späterer Wegfall eines zunächst gegebenen Zulassungsgrundes; siehe\nim Einzelnen MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 544 Rn. 27), sind diese im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig.\n\n8 cc) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte (EGMR) berufen. Danach stellt es keinen Verstoß gegen das\nin Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Gehör dar, wenn ein oberstes\nGericht einen Rechtsbehelf nur mit dem Hinweis auf die Vorschriften zurückweist, die ein solches Vorgehen erlauben, wenn der Fall - wie hier - keine\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder keine hinreichenden\nErfolgsaussichten bietet (EGMR NJW 2012, 3502 Rn. 46 [Prado Bugallo/Spanien]; NJOZ 2009, 1252, 1255 [Heimann/Deutschland]; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK,\n4. Aufl., Art. 6 Rn. 104). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,\n\ndass der Beschwerdeführer selbst seine Darlegung der Revisionszulassungsgründe rechtsirrig für überzeugend hält.\n\n9 2. Die Anhörungsrüge wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Beschwerdevorbringen des\nKlägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft, aber nicht für\ndurchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt das keine Verletzung des Rechts\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nHerrmann Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2018 - 1 O 301/17 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2019 - 1 U 1014/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-27/iii-zr-36-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-27/iii-zr-36-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:17.969722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-27/iii-zr-36-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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