{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87.20.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"V ZR 87/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 87/20\nvom\n\n26. November 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 10. März 2020 wird, soweit sie sich gegen\ndie Beklagten zu 2 und 9 richtet, als unzulässig verworfen. Soweit\ndie Klägerin die Beschwerde in Bezug auf die Beklagten zu 1 und\n3 bis 8 zurückgenommen hat, ist sie dieses Rechtsmittels\nverlustig.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n23.216,62 €. Abweichend davon bestimmen sich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 nach einem Gegenstandswert\nvon 5.089,56 €, jene der Beklagten zu 9 nach einem Gegenstandswert von 17.949,62 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist seit dem Tod ihres Mannes Eigentümerin eines mit einer\nDoppelhaushälfte bebauten Grundstücks (F. Straße 15), in der sich\nsechs Wohnungen befinden. An der korrespondierenden Doppelhaushälfte\n(F. Straße 15a) mit ebenfalls sechs Wohneinheiten ist Wohnungseigentum begründet worden. Diese sechs Wohnungen standen zunächst im Eigentum\nder Beklagten zu 9; sie wurden in den Jahren 2015 und 2016 von den Beklagten\nzu 3 bis 8 erworben. Die Beklagte zu 1 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beklagte zu 2 ist seit 2007 deren Verwalterin.\n\n2 Die Doppelhaushälften verfügen lediglich über eine Hauptwasser- und\neine Hauptgasleitung, die in das Haus F. Straße 15a führen, wo sich\nauch die Heizungsanlage befindet. Von dort wird das benachbarte Grundstück\nF. Straße 15 versorgt. Auf dem Grundstück F. Straße 15a lastet zugunsten des Grundstücks der Klägerin eine Reallast mit der Verpflichtung\nzur Lieferung von Wärmeenergie. Im Gegenzug hat der Eigentümer dieses\nGrundstücks ein angemessenes Entgelt für diese Lieferung zu zahlen, wobei der\nEigentümer des Grundstücks F. Straße 15a die Selbstkosten nachzuweisen hat. Der Ehemann der Klägerin vereinbarte zu Lebzeiten mit der Beklagten zu 2, dass diese jedenfalls bis zum Jahr 2014 die Nebenkostenabrechnungen\nfür die Mieter der Wohnungen auf dem Grundstück F. Straße 15 erstellt.\nDem kam die Beklagte zu 2 nach; die Rechnungsbeträge wurden gezahlt.\n\n3 Gestützt auf die Behauptung, die Abrechnungen der Beklagten zu 2 seien\nfehlerhaft, verlangt die Klägerin von den Beklagten im Wege der Stufenklage\n\nAuskunft über die Details der Abrechnungen und die Erstattung überzahlter Beträge hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2014. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt folgende - hier noch interessierende - Klageanträge gestellt:\n\n„Unter Abänderung des angegriffenen Urteils (…) im Wege der Stufenklage\n\n1. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser\nF. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen\nund die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen;\n\nb) sowie Auskunft über die im Haus F. Straße 15 (…) vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und\ndie Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Häuser\nF. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2013 - 2016 und den\nAufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten\nund über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen;\n\n2. a) die Beklagten zu 2 und 9 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der\nKlägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser F. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2006 - 2012 zu erteilen\nund die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen;\n\nb) sowie Auskunft über die im Haus F. Straße 15 (…) vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und\ndie Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Häuser\nF. Straße 15 und 15a (…) für die Jahre 2006 - 2012 und den\nAufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten\nund über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen;\n\n(…)\n\n5. nach erteilter Auskunft die sich aufgrund der Auskunft ergebenden, von\nden jeweiligen Beklagten in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen\nzu viel berechneten Beträge für die Jahre 2006 - 2014 an die Klägerin\nnebst entsprechenden Zinsen zurückzuzahlen.“\n\n4 Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die\nRevision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die zunächst unbeschränkt eingelegt worden ist. Soweit sich diese gegen\ndie Beklagten zu 1 und 3 bis 8 gerichtet hat, ist sie zurückgenommen worden.\nDie Klägerin will in einem Revisionsverfahren nur noch ihre Klageanträge zu 1, 2\nund 5 (Auskunft und Zahlung) hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2014 gegen die\nBeklagte zu 9 und ihre Anträge zu 1 und 2 (Auskunft) hinsichtlich der Jahre 2006\nbis 2015 gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgen.\n\nII.\n\n5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - soweit sie nicht zurückgenommen\nworden ist - unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden\nBeschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n6 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.; Beschluss vom 13. Juli 2005\n- XII ZR 295/02, MDR 2006, 109; Beschluss vom 30. November 2005\n- IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4). Der Wert der Beschwer ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl.\nSenat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912\nRn. 5 mwN).\n\n7 2. Die Klägerin, die sich in dem beabsichtigten Revisionsverfahren gegen\ndie vollständige Abweisung der Stufenklage gegen die Beklagte zu 9 (Jahre 2006\nbis 2014) sowie die Abweisung des Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Jahre\n2006 bis 2015 gegen die Beklage zu 2 wenden will, ist lediglich in Höhe eines\nBetrages von 18.551,78 € beschwert.\n\n8 a) Für die Ermittlung der Beschwer im Verhältnis zu der Beklagten zu 9 ist\nbei der vollständigen Abweisung der Stufenklage für die Jahre 2006 bis 2014 nur\nauf den Wert des Hauptanspruchs abzustellen. Dieser ist ausgehend von der\nBerechnung der Klägerin, die auf der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts beruht, für die Jahre 2006 bis 2012 mit einem Betrag von 14.000 €, für das Jahr\n2013 mit 2.000 € und für das Jahr 2014 mit 1.949,62 € anzusetzen, so dass sich\nein Gesamtbetrag von 17.949,62 € ergibt.\n\n9 aa) Bei der Stufenklage handelt es sich um einen besonders geregelten\nFall der objektiven Klagenhäufung, bei der der Zahlungsanspruch zwar mit der\nAuskunftsklage rechtshängig wird, über die verschiedenen Stufen aber gesondert zu entscheiden ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97,\nZIP 1999, 447, 448). Wird nur der Auskunftsanspruch abgewiesen, ist die Beschwer mit einem Bruchteil des Hauptantrages festzusetzen. Dies beruht darauf,\ndass mit dem Auskunftsanspruch die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht\ndarin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94,\nBGHZ 128, 85, 89). Wird - wie hier - nicht nur der Auskunftsanspruch, sondern\ndie Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemisst sich die Beschwer des Klägers\n\nhingegen nach dem Wert des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01, NJW 2002, 71; siehe auch BGH, Beschluss vom\n4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. März 1992\n- I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021).\n\n10 bb) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass im Falle der vollständigen\nAbweisung der Stufenklage gemäß § 5 Halbsatz 1 ZPO, wonach mehrere in einer\nKlage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, zur Ermittlung\nder Beschwer eine Addition des Wertes des Auskunfts- und des Hauptanspruchs\nvorzunehmen sei, ist dies von Rechtsirrtum beeinflusst. Zutreffend ist zwar, dass\nzur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts vertreten wird, dass auch bei der\nStufenklage eine Zusammenrechnung des Auskunfts- und Leitungsanspruchs zu\nerfolgen habe (vgl. OLG Hamm, K & R 2017, 63 Rn. 21; OLG Brandenburg, MDR\n2002, 536, 537; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 294; im Ergebnis auch BeckOK\nZPO/Wendtland [1.9.2020], § 5 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 41. Aufl,\n§ 5 Rn. 4, § 254 Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 5 Rn. 7, § 3 Rn. 16.158;\nBecker in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 5\nRn. 8; a. A. KG, MDR 2019, 957, 958; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 5 Rn. 21;\nMusielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl., § 5 Rn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO,\n23. Aufl., § 5 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch/Kurpat, Gesamtes Kostenrecht,\n2. Aufl., § 5 ZPO Rn. 280). Für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer ist diese\nStreitfrage indessen ohne Belang.\n\n11 Bei der Beschwer kommt es entscheidend auf Umfang und Ausmaß des\nUnterliegens des jeweiligen Rechtsmittelklägers an (vgl. BGH, Urteil vom\n28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292). Maßgebend ist das diesem Unterliegen korrespondierende wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittel-\n\nklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88). Wird - wie hier - die Stufenklage\ninsgesamt abgewiesen, ist der Kläger mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht\naber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des\nHauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt\nder Kläger nur mit dem Hauptanspruch. Die Vorschrift des § 5 Halbsatz 1 ZPO\nist bezogen auf die Ermittlung der Beschwer daher einschränkend auszulegen\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292\nzu § 5 Halbsatz 2 ZPO).\n\n12 b) Ferner ist die Klägerin mit dem Wert des Auskunftsanspruchs für das\nJahr 2015 beschwert, der in einem Revisionsverfahren nur noch isoliert gegen\ndie Beklagte zu 2 weiterverfolgt werden soll. Dieser Auskunftsanspruch ist mit\neinem Viertel des Wertes des Hauptanspruchs zu bemessen. Ausgehend von\nder Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für den Hauptanspruch für das Jahr\n2015 (2.408,62 €) ergeben sich 602,16 €. Eine weitergehende Wertaddition unter\ndem Gesichtspunkt der subjektiven Klagehäufung findet nicht statt.\n\n13 c) Die gegen die Beklagte zu 2 verfolgten weiteren Auskunftsansprüche\nbegründen keine weitere Beschwer. In Bezug auf die gegen die Beklagten zu 2\nund 9 als Gesamtschuldner geltend gemachten Auskunftsansprüche für die\nJahre 2006 bis 2014 liegt eine wirtschaftliche Identität vor. Von einer solchen ist\nbei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, da\nder Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen\ndes materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann. Das Additionsverbot stellt für diese Fallgestaltung eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung\nin § 5 Halbsatz 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003\n\n- VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; Beschluss vom 16. Juli 2015\n- IX ZR 136/14, BeckRS 2015, 13345 Rn. 5).\n\nIII.\n\n14 1. Soweit die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen\nhat, ist sie nach § 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog dieses Rechtsmittels verlustig.\n\n15 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog,\n§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16 3. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 3 ZPO. Bezüglich\nder Beklagten zu 1 und 3 bis 8 ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbeschränkt\neingelegt worden, so dass der Wert aller von dem Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge - mithin auch der Klageanträge zu 3, 4 und 6 bezogen auf die\nJahre 2015 bis 2017 - bei dem Gegenstandswert zu berücksichtigten ist. Da die\nBeklagte zu 2 nur noch auf Auskunft in Anspruch genommen werden soll, bestimmt sich der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten in diesem\n\nProzessrechtsverhältnis nach einem Viertel des Wertes des Hauptanspruchs für\ndie Jahre 2006 bis 2015. Für etwaige außergerichtliche Kosten der Beklagten zu\n9 ist der Wert des Hauptanspruchs für die Jahre 2006 bis 2014 maßgebend.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.10.2018 - 2-07 O 341/17 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.03.2020 - 29 U 209/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/v-zr-87-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/v-zr-87-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:27.703199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-26/v-zr-87-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2020-11-26","dockets":["V ZR 87/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – V ZR 87/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/v-zr-87-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 10. März 2020 wird, soweit sie sich gegen\ndie Beklagten zu 2 und 9 richtet, als unzulässig verworfen. Soweit\ndie Klägerin die Beschwerde in Bezug auf die Beklagten zu 1 und\n3 bis 8 zurückgenommen hat, ist sie dieses Rechtsmittels\nverlustig.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n23.216,62 €. Abweichend davon bestimmen sich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 nach einem Gegenstandswert\nvon 5.089,56 €, jene der Beklagten zu 9 nach einem Gegenstandswert von 17.949,62 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/5","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"5","label":"§ 5 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/516","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"516","label":"§ 516 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Frankfurt am Main","court_id":"lg-frankfurt-main","court_as_stated":"Landgericht Frankfurt am Main","date":"2018-10-23","docket":"2-07 O 341/17","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2018:1023.2.07O341.17.00","id":"lg-frankfurt-main/2018-10-23/2-07-o-341-17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-10-23/2-07-o-341-17","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt am Main","court_id":"olg-frankfurt-main","court_as_stated":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","date":"2020-03-10","docket":"29 U 209/18","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2020:0310.29U209.18.00","id":"olg-frankfurt-main/2020-03-10/29-u-209-18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-03-10/29-u-209-18","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2020-11-26","docket":"V ZR 87/20","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR87.20.0","id":"bgh/2020-11-26/v-zr-87-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/v-zr-87-20","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:27.703199+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}