{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZA8.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"I ZA 8/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZA 8/20\n\nvom\n\n26. November 2020\n\nin dem Verfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:261120BIZA8.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und\nDr. Löffler, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 24. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein\nbeabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, welches er anstelle des\nbisherigen Klägers auf Grundlage eines gewillkürten Parteiwechsels führen\nmöchte.\n\n2 Dem Antrag liegt ein kennzeichenrechtlicher Rechtsstreit zugrunde, in\ndem der Kläger gegen die Beklagten wegen der Verwendung eines Wort-Bild-Zeichens unter anderem Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht hat. Die\nKlage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat\ndie Revision nicht zugelassen.\n\n3 Der Antragsteller beruft sich auf diverse, nach Verkündung des Berufungsurteils geschlossene Vereinbarungen, aus denen sich unter anderem ergebe,\ndass der Kläger ihm eine Lizenz an der Klagemarke eingeräumt habe, ihm seine\n\nSchadensersatzforderung nach § 14 Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagten abgetreten habe und mit einem Parteiwechsel in der Revisionsinstanz einverstanden\nsei. Der Antragsteller ist der Meinung, der gewillkürte Parteiwechsel sei im\nStreitfall ausnahmsweise möglich, weil er in beiden Vorinstanzen als juristischer\nSachbearbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig gewesen sei.\nAußerdem sei er bereits in den Vorinstanzen gewinn- und kostenbeteiligter\nVertragspartner des Klägers gewesen, weshalb er den Prozess so geführt habe,\nals wäre er selbst Partei des Rechtsstreits.\n\n4 II. Der Antrag auf Bewilligung von Pozesskostenhilfe und Beiordnung\neines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).\n\n5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer\noberster Bundesgerichte ist ein gewillkürter Parteiwechsel in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004\n- I ZR 145/02, BGHZ 161, 161, 166 [juris Rn. 18] - Götterdämmerung; Urteil vom\n29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 Rn. 22; Urteil vom 10. Juli\n2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 8; BAGE 138, 148 Rn. 14 f., jeweils\nmwN). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der jeweilige Streitstoff\nnämlich nur in der Form, wie er sich aus dem Rubrum und dem Tatbestand des\nBerufungsurteils sowie aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. nur BGH, NJW\n2012, 3642 Rn. 22).\n\n6 Die Frage, ob ein gewillkürter Parteiwechsel unter Umständen dann\nzugelassen werden kann, wenn die neue Prozesspartei in dem Verfahren bereits\nin der Tatsacheninstanz als Nebenintervenient auf der Seite der ausgeschiedenen Partei beigetreten (vgl. dazu BAGE 138, 148 Rn. 16 bis 24) oder sonst am\nVerfahren formell beteiligt gewesen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers hat er durch seine bisherigen, im\nProzessverlauf entfalteten Tätigkeiten keine Stellung erlangt, die der eines\n\nNebenintervenienten oder eines sonst formell am Prozess Beteiligten vergleichbar wäre. Eine solche Stellung ergibt sich weder daraus, dass der Antragsteller\nals Sachbearbeiter in der Kanzlei des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers inhaltlich mit dem Rechtsstreit befasst war, noch aus dem behaupteten Bestehen eines Gewinn- und Kostenbeteiligungsabkommens.\n\n7 Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die eine Durchbrechung\ndes dargestellten Grundsatzes im Streitfall rechtfertigen könnten (vgl. zu möglichen Ausnahmen BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132\nRn. 10; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rn. 11; BGH,\nNJW 2016, 53 Rn. 8 bis 10). Insbesondere gebietet der vom Antragsteller\nangeführte Gesichtspunkt der Prozessökonomie den angestrebten Parteiwechsel nicht.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nPohl Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 21.12.2018 - 7 O 65/18 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2020 - 6 U 14/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/i-za-8-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/i-za-8-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:18.348772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-26/i-za-8-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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